Erbteil, Pflichtteil, enterben

Liebe Kenner und Wissende,

angenommen ein Unternehmer hätte 2 Kinder, von denen eines „auf die schiefe Bahn geraten“ sei (suchtkrank, was auch ausgelebt würde ohne Bereitschaft zu Therapie).

Wie kann dieser Unternehmer seinen Nachlass regeln, ohne dabei im Erbfall den Fortbestand des Unternehmens und damit den Lebensunterhalt des anderen Kindes zu gefährden?

Was könnte besagter Unternehmer testamentarisch regeln, um den suchtkranken Erben weitestgehend vom Erbe auszuschließen (enterben)?

Moin,

Wie kann dieser Unternehmer seinen Nachlass regeln, ohne dabei
im Erbfall den Fortbestand des Unternehmens und damit den
Lebensunterhalt des anderen Kindes zu gefährden?

es gibt den sog. Übergang zu warmen Händen, will meinen der Erblasser regelt es noch lebend (mit warmen Händen eben).
Es läuft auf eine Schenkung bzw. Überschreibung hinaus. Solange der Erblasser lebt, kann er mit seinem Eigentum tun und lassen was er mag.
Die genauen Modalitäten sollten von einem Fachanwalt ausformuliert werden, es gibt da ne Menge Fallstricke, die man tunlichst umgehen sollte.

Gandalf

Liebe Kenner und Wissende,

Hallo.

Was könnte besagter Unternehmer testamentarisch regeln, um den
suchtkranken Erben weitestgehend vom Erbe auszuschließen
(enterben)?

Wie wäre es mit einer rein finanziellen Auszahlung des Erbteils, oder „stimmrechtslosen“ Unternehmensmiterbschaft.
Der Entzug des Pflichteilsanspruch des Abkömmlings wegen § 2333 Pkt. 5 könnte betrachtet werden und hängt vom Einzelfall ab.
MfG

Hallo und danke für Deine Ausführung.

nehmen wir an, dass BGB § 2333 Pkt. 5 nicht anzuwenden wäre, weil sich das betreffende Kind nicht zu seiner Suchterkrankung bekennen würde und folglich auch nicht bereit wäre, etwas dagegen zu tun . . .

es gibt den sog. Übergang zu warmen Händen, will meinen der
Erblasser regelt es noch lebend (mit warmen Händen eben).
Es läuft auf eine Schenkung bzw. Überschreibung hinaus.
Solange der Erblasser lebt, kann er mit seinem Eigentum tun
und lassen was er mag.

Würde ein solcher „Übergang zu warmen Händen“ tatsächlich Ansprüche des nicht „Beschenkten“ ausschließen oder anders gefragt, was wäre, wenn der besagte Unternehmer kurz nach der Schenkung stürbe? Hätte das andere Kind gar keinen Anspruch (ggf. gegen das beschenkte Kind)?

nein, natürtlich nicht. sonst könnte man den pflicht teil leicht aushebeln. es ist das abschmelzungsmodell nach § 2325 III bgb zu beachten.
daher ist diese „schenkung“ zu modifizieren. damit § 2325 bgb, also ein pflichtteilsergänzungsanspruch nicht entsteht, sollte sich der noch-inhaber eine gegenleistung versprechen lassen.

beispiel, wie man es nicht macht:
unternehmer enterbt kind 2, schenkt kind1 zu lebzeiten das unternehmen und stirbt 3 wochen später.

folge: kind 2 verlangt den pflichtteil (= nachlass im zeitpunkt des erbfalls) und zusätzlich den pflichtteil vom vollen wert des unternehmens (§ 2325 bgb). da der pflichtteil auf geld gerichtet ist und nicht etwa auf einräumung der mitunternehmerschaft kann dies dazu führen, dass der (allein-)erbe das unternehmen liquidieren muss, um kind2 auszuzahlen.
(stirbt der unternehmer erst 2 jahre später, ist 8/10 des unternehmenswerts in ansatz zu bringen, § 2325 III bgb).

beispiel, wie man es macht:
unternehmer enterbt kind 2, überträgt an kind1 zu lebzeiten das unternehmen, verlangt dafür eine gegenleistung.

diese gegenleistung kann etwa sein, dass kind 2 eine leibrente (§ 759 bgb) oder eine dauernde last (evtl. abgesichert durch reallast) eingeht. d.h. das kind 2 zahlt bspw. monatlich x€ an den unternehmer.
ein nießbrauch zugunsten des unternehmers am unternehmen sollte nicht vereinbart werden. zwar liegt darin auch eine gegenleistung, so dass keine schenkung vorliegt. wenn der wert des nießbrauchs geringer als der wert des unternehmens ist, dann gilt für den überschießenden teil wieder § 2325 bgb. hier hat der bgh klargestellt, dass es dann kein abschmelzungsmodell iSd § 2325 III bgb gibt, d.h. auch wenn der erblasser 11 jahre später verstirbt, ist der volle unternehmenswert in ansatz zu bringen.

daher kann der pflichtteil mittelbar nur verringert werden, indem man eine möglichst hohe gegenleistung für die übertragung des unternehmens von kind1 verlangt. so kann etwa auch vereinbart werden, dass 40% des monatlichen gewinns an den unternehmer abfließen soll.
je höher die gegenleistung von kind 1, umso niedriger wird der ergänzungsanspruch von kind 2 nach § 2325 bgb ausfallen.

ich hoffe, die lösung ist halbwegs verständlich. man sollte auf jedenfall einen anwalt für’s erbrecht aufsuchen. da nicht wenige kautelarjuristen diese gestaltung nicht ordentlich hinkriegen, kann ich nur einen notar bzw. fachanwalt empfehlen…

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Vielen Dank, Hendrik4u für Deine Ausführungen.

Da es um einen fiktiven Fall geht, genügt mir Deine verständliche Erläuterung zum Gedankenkonstrukt.

Grundsätzlich interessant finde ich, dass unser Erbrecht, das vermutlich so alt wie das BGB ist, dem potentiellen Erblasser derartige „Schranken“ setzt . . .

Den Begriff des freien Verfügens (auch und besonders im bzw. über den Tod hinaus) mag man da kaum erkennen :wink: