nein, natürtlich nicht. sonst könnte man den pflicht teil leicht aushebeln. es ist das abschmelzungsmodell nach § 2325 III bgb zu beachten.
daher ist diese „schenkung“ zu modifizieren. damit § 2325 bgb, also ein pflichtteilsergänzungsanspruch nicht entsteht, sollte sich der noch-inhaber eine gegenleistung versprechen lassen.
beispiel, wie man es nicht macht:
unternehmer enterbt kind 2, schenkt kind1 zu lebzeiten das unternehmen und stirbt 3 wochen später.
folge: kind 2 verlangt den pflichtteil (= nachlass im zeitpunkt des erbfalls) und zusätzlich den pflichtteil vom vollen wert des unternehmens (§ 2325 bgb). da der pflichtteil auf geld gerichtet ist und nicht etwa auf einräumung der mitunternehmerschaft kann dies dazu führen, dass der (allein-)erbe das unternehmen liquidieren muss, um kind2 auszuzahlen.
(stirbt der unternehmer erst 2 jahre später, ist 8/10 des unternehmenswerts in ansatz zu bringen, § 2325 III bgb).
beispiel, wie man es macht:
unternehmer enterbt kind 2, überträgt an kind1 zu lebzeiten das unternehmen, verlangt dafür eine gegenleistung.
diese gegenleistung kann etwa sein, dass kind 2 eine leibrente (§ 759 bgb) oder eine dauernde last (evtl. abgesichert durch reallast) eingeht. d.h. das kind 2 zahlt bspw. monatlich x€ an den unternehmer.
ein nießbrauch zugunsten des unternehmers am unternehmen sollte nicht vereinbart werden. zwar liegt darin auch eine gegenleistung, so dass keine schenkung vorliegt. wenn der wert des nießbrauchs geringer als der wert des unternehmens ist, dann gilt für den überschießenden teil wieder § 2325 bgb. hier hat der bgh klargestellt, dass es dann kein abschmelzungsmodell iSd § 2325 III bgb gibt, d.h. auch wenn der erblasser 11 jahre später verstirbt, ist der volle unternehmenswert in ansatz zu bringen.
daher kann der pflichtteil mittelbar nur verringert werden, indem man eine möglichst hohe gegenleistung für die übertragung des unternehmens von kind1 verlangt. so kann etwa auch vereinbart werden, dass 40% des monatlichen gewinns an den unternehmer abfließen soll.
je höher die gegenleistung von kind 1, umso niedriger wird der ergänzungsanspruch von kind 2 nach § 2325 bgb ausfallen.
ich hoffe, die lösung ist halbwegs verständlich. man sollte auf jedenfall einen anwalt für’s erbrecht aufsuchen. da nicht wenige kautelarjuristen diese gestaltung nicht ordentlich hinkriegen, kann ich nur einen notar bzw. fachanwalt empfehlen…