Erbteilung einer Liegenschaft

Eine Liegenschaft gehörte bisher einer Eigentümergemeinschaft. Einer der Eigentümer wird nun ausbezahlt. Wem gehört - wenn dies nicht besonders vereinbart wurde - der über die letzten Jahre zurückgestellte Betrag für die Erneuerung der Liegenschaft?
Am liebsten eine juristische Antwort aus der Schweiz

Antwort: Das kommt ganz darauf an, was Ihr - alles zusammen - bei der „Auszahlung“ ausmacht. Wenn Ihr das zur Erbteilung erhebt, dann dies.

Antwort: Das kommt ganz darauf an, was Ihr - alles zusammen -
bei der „Auszahlung“ ausmacht. Wenn Ihr das zur Erbteilung
erhebt, dann dies.

Und wenn nichts ausgemacht wurde, gibt es da eine Usanz?

Antwort: Das kommt ganz darauf an, was Ihr - alles zusammen -
bei der „Auszahlung“ ausmacht. Wenn Ihr das zur Erbteilung
erhebt, dann dies.

Und wenn nichts ausgemacht wurde, gibt es da eine Usanz?.

Antwort: Das kommt ganz darauf an, was Ihr - alles zusammen -
bei der „Auszahlung“ ausmacht. Wenn Ihr das zur Erbteilung
erhebt, dann dies.

Und wenn nichts ausgemacht wurde, gibt es da eine Usanz?

Da besteht die Erbengemeinschaft fort - ad calendas graecas. Nein Usancen schon deswegen nicht, weil Grundstücke netroffen - und für diese gelten strenge Formvorschriften. Aus dem Dillemma kommt Ihr nur raus,
wenn einer einer einen Antrag auf Erbteilung stellt. Das habe ich mal gemacht. Hat zwei Jahre gedauert und war ziemlicher Aufwand.

Hallo Hans-Werner,

auf diese Frage kann ich leider überhaupt keine Antwort geben. Kenne mich da überhaupt nicht aus.

Viele Grüße
s´engelmaennle

Ich hoffe ich habe so richtig verstanden:
Es gibt Rückstellungen zur Instandhaltung der Liegenschaft für die Zukunft.
Ihre Frage ist, wem nach Ausbezahlung eines Eigentümers anteilige Rückstellungen gutgeschrieben werden!?
Nun, die Eigentumsanteile des Ausbezahlten wurden wohl entsprechend aufgeteilt und im Grundbuch vermerkt…???
Von der Gesamtsumme der Rückstellung ist als ein ideeller Teil je nach grundbücherlich festgeschriebenem Anteil jedem Eigentümer zuzurechnen.

Bargeld erhalten Sie davon aber wohl erst dann, wenn ein Mehrheitsbeschluß darüber fällt und dieser auch gesetzlich gerechtfertigt ist (z.B. wenn zuviel einbezahlt wurde und mit Wahrscheinlichkeit kaum mit derartigen Ausgaben gerechnet werden kann… Bei Verkauf der Liegenschat ist dies auch einzubeziehen)