Erbvermeidung

Hallo,

Wenn jemand stirbt, erben Ehepartner und Kinder heutzutage nach gleichen Teilen.

Wenn jemand aber jemanden ausschließen möchte, z. B. ein Kind, das sich auch als Erwachsener immer nur egoistisch verhalten hat, nie bereit war, irgendetwas vom Erhaltenen zurückzugeben, nie zur Erhaltung des Erbguts beigetragen hat (obwohl es das hätte tun können), dann bekommt es nach geltender Rechtslage immer noch den „Pflichtanteil“.

Warum eigentlich? Was heißt hier Pflicht? Warum muss der Erblasser, wenn er ein Leben lang hart für etwas gearbeitet hat, dies einem Kind abtreten, das immer nur sein Vergnügen suchte, ihn nie untertützte, ihm nie geholfen hat? Das ihm sogar seine vermeintlichen Rechte um die Ohren gehaut hat, indem es sagte „wenn das hier erstmal mir gehört, dann …“

Kann er, um den Pflichtanteil zu vermeiden, seinen Besitz (es geht um ein Haus, aber um ein nicht ganz billiges) einer gemeinnützigen Stiftung vermachen? Aber sich das Recht vorbehalten, darüber zu verfügen, solange er und seine Frau oder einer von beiden lebt? Er will sich ja nicht aus seinem vertauten und geliebten Haus vertreiben lassen. Kann er so vermeiden, dass das als Umgehung des Erb-Pflichtanteils gesehen und von dem ausgeschlossenen Erben gerichtlich angefochten wird?

Gruß
Carsten

Hallo Carsten,

Warum eigentlich? Was heißt hier Pflicht? Warum muss der
Erblasser, wenn er ein Leben lang hart für etwas gearbeitet
hat, dies einem Kind abtreten, das immer nur sein Vergnügen
suchte, ihn nie untertützte, ihm nie geholfen hat? Das ihm
sogar seine vermeintlichen Rechte um die Ohren gehaut hat,
indem es sagte „wenn das hier erstmal mir gehört, dann …“

Tja, das Ganze ist halt noch ein „alter Zopf“.
Heute sind, im Durchschnitt, die Kinder finanziell selbständig und haben schon eine eigene Familie, wenn die Eltern sterben.

Es ist erst einige Jahrzehnte her, da war es noch normal mit 25 noch zu Hause zu wohnen, oder allenfalls als Untermieter ein Zimmerchen bei einer Schlummermutter zu haben (Damen-/Herrenbesuch nach 20:00 nicht gestattet). In diesen Zeiten, war auch der Ehemann derjenige welcher den Wohnsitz der Familie alleine bestimmte und das Vermögen der Frau verwaltete ! Um nun nicht gleich enterbt zu werden, weil man einen Beruf ergriff, welcher dem Vater nicht passte, wurde das halt so im Gesetz festgelegt.
Die einzige Möglichkeit zur Enterbung ist ein, im amtlichen Sinne, krimmineller „Lebensstil“ des Nachwuchses.

Um auch das Hintertürchen (verschenken des potentiellen Nachlasses, zu lebzeiten) zu schliessen, gibt es dann noch die Möglichkeit, dass die Erben das Verschenkte innerhalb einer gewissen Zeit, zurückfordern können.
Weiterhin ist das Ganze auch noch vor dem Hintergrund einer bäuerlichen Gesellschaft (Haus, Hof und Ackerland) zu betrachten.

Kann er, um den Pflichtanteil zu vermeiden, seinen Besitz (es
geht um ein Haus, aber um ein nicht ganz billiges) einer
gemeinnützigen Stiftung vermachen?

Im Prinzip ja, jenachdem wie lange er danach noch lebt kann es allerdings von den Erben angefochten werden (sind glaub so 10 Jahre ??).

Aber sich das Recht vorbehalten, darüber zu verfügen, solange
er und seine Frau oder einer von beiden lebt?

Kann manz z.B. als Wohnrecht „auf Lebzeiten“.

Er will sich ja nicht aus seinem
vertauten und geliebten Haus vertreiben lassen. Kann er so
vermeiden, dass das als Umgehung des Erb-Pflichtanteils
gesehen und von dem ausgeschlossenen Erben gerichtlich
angefochten wird?

Tja, ist eben eine Sache der Fristen, wenn er vorher stirbt funktioniert es nicht unbedingt, bzw. kann vor Gericht angefochten werden.

MfG Peter(TOO)

P.S. Wir haben gerade heute den 80. Meines Vaters gefeiert. Seit etwa 30 Jahren streitet er mit mir über meine zu langen Haare, fände ich aber keinen guten Grund um enterbt zu werden, also WO soll da der Gesetzgeber die Grenze ziehen ?

off topic
huhu peter,

Seit etwa 30 Jahren streitet er mit mir über meine zu langen
Haare, fände ich aber keinen guten Grund um enterbt zu werden (…)

zeig mal fotto.

zum erben:
jedes testament kann mit mehr oder weniger erfolg angefochten werden, jede schenkung zu lebzeiten auch. es bleibt dem erblasser aber unbenommen, noch auf erden wandelnd sein hab und gut zu verprassen und mit schnellen frauen und schönen autos durchzubringen (oder umgekehrt). muß ja auch nicht so krass sein, aber als anregung mag es gelten.

gruß
ann

Hallo Carsten,

also ganz so einfach ist die Sache nicht.

  1. Die Erbverteilung nach gesetzlicher Erbfolge zwischen Ehepartner und Kindern richtet sich nach dem Güterstand der Ehe. Bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) stimmt die Verteilung von je 1/2 für den Ehepartner und 1/2 für alle Kinder gemeinsam.

  2. Damit ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe (nur Ehegatten, Kinder bzw. Eltern wenn keine Kinder vorhanden sind) nur den Pflichtteil bekommt, muss er per Testament enterbt werden. Dies kann ausdrücklich oder konkludent bzw. durch belastende Vermächtnisse geschehen, bei denen nur noch der Pflichtteil oder weniger über bleibt. Wird der Erbteil eines pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben durch testamentarische Verfügungen so belastet, dass weniger als der Pflichtteil über bleibt, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Ergänzungsanspruch gegen die durch das Testament Begünstigten, damit das Pflichtteil erreicht wird.

  3. Eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs ist nur in groben Ausnahmefällen möglich (Berechtigter hat dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, führt massiv unmoralischen auf den Erblasser sich auswirkenden Lebenswandel, …) und immer heikel. Dabei wird durch das Pflichtteilsrecht die eigentlich gegebene weitgehende Autonomie des Erblassers allerdings tatsächlich nur gering beschnitten, da es ausreichend Möglichkeiten gibt, bei rechtzeitiger Planung die Angelegenheit so zu regeln, dass nicht mehr viel für Pflichtteile übrig bleibt. Engagierte Anwälte und Notare die keine 08/15-Testamente aus der Schublade ziehen, sondern für bezahlbares Geld intensive Beratung und individuelle Entwürfe anbieten, kennen da genug Möglichkeiten.

  4. Hierzu zählt auch die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, wobei sich aus Schenkungen bis zu 10 Jahre noch ein Ergänzungsanspruch auf Pflichtteile ergeben kann.

  5. Selbstverständlich kann man (und dies wird auch regelmäßig gemacht) Immobilien im Rahmen von Niesbrauchs- und Wohnungsrechten so übertragen, dass man sich das vollständige Nutzungsrecht erhält, und nur grundbuchmäßig ein anderer Eigentümer eingetragen wird. Hierbei sind allerdings auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

  6. Und natürlich kann man sein Vermögen auch in Stiftungen einbringen (bereits vorhandene Stiftungen Dritter, Gründung einer eigenen Stiftung) und auch hiermit ggf. Pflichtteilsberechtigte benachteiligen. Aber auch hierbei ist anwaltliche und steuerliche Beratung notwendig.

  7. Weitere Benachteiligungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft, durch Adoptionen, Testamentsvollstreckung, Erbverträgen, … Fachleute haben da einen ganzen Koffer voll an Möglichkeiten anzubieten.

Dabei sollte natürlich klar geworden sein, dass gerade bei so heiklen Themen wie der gewünschten Benachteiligung eines Pflichtteilsberechtigten fachliche Beratung und professionelle Testamentsgestaltung absolut notwendig sind, um die Sache wasserfest zu machen. Dabei wird der hiermit beauftragte Anwlat oder Notar nie die moralische Keule schwingen, sondern ist einzig und alleine seinem Auftraggeber verpflichtet (bei Testamentsvollstreckung oft weit über dessen Tod hinaus), und ich weiß ganz genau, dass es da jetzt schon eine Menge Leute gibt, die mir in ein paar Jahren sicher keine Weihnachtskarten mehr schicken werden, wenn das ein oder andere von mir entworfene Testament mal zum Tragen kommen wird.

Gruß vom Wiz

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ich würde Dir dann schon…

die mir in ein paar Jahren
sicher keine Weihnachtskarten
mehr schicken werden,

noch welche schicken, aber in Übergröße und „Porto zahlt Empfänger“

Lach :wink:)

Gruß vom TeeBird