Hallo,
Wenn jemand stirbt, erben Ehepartner und Kinder heutzutage nach gleichen Teilen.
Wenn jemand aber jemanden ausschließen möchte, z. B. ein Kind, das sich auch als Erwachsener immer nur egoistisch verhalten hat, nie bereit war, irgendetwas vom Erhaltenen zurückzugeben, nie zur Erhaltung des Erbguts beigetragen hat (obwohl es das hätte tun können), dann bekommt es nach geltender Rechtslage immer noch den „Pflichtanteil“.
Warum eigentlich? Was heißt hier Pflicht? Warum muss der Erblasser, wenn er ein Leben lang hart für etwas gearbeitet hat, dies einem Kind abtreten, das immer nur sein Vergnügen suchte, ihn nie untertützte, ihm nie geholfen hat? Das ihm sogar seine vermeintlichen Rechte um die Ohren gehaut hat, indem es sagte „wenn das hier erstmal mir gehört, dann …“
Kann er, um den Pflichtanteil zu vermeiden, seinen Besitz (es geht um ein Haus, aber um ein nicht ganz billiges) einer gemeinnützigen Stiftung vermachen? Aber sich das Recht vorbehalten, darüber zu verfügen, solange er und seine Frau oder einer von beiden lebt? Er will sich ja nicht aus seinem vertauten und geliebten Haus vertreiben lassen. Kann er so vermeiden, dass das als Umgehung des Erb-Pflichtanteils gesehen und von dem ausgeschlossenen Erben gerichtlich angefochten wird?
Gruß
Carsten
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