Liebe/-r Experte/-in,
wird ein vor der Ehe notariell geschlossener, beim Amtsgericht hinterlegter Erbvertrag nach der Ehescheidung unwirksam?
Danke im Voraus für die Antwort.
Heike Kossow
Ja! Der Vertrag steht und fällt mit dem Bestand der Ehe! Es sei denn, es wurde ausdrücklich das Gegenteil in dem Vertrag vereinbart.
Es gilt § 2279 mit § 2077 BGB.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.
Nein - da gibts keine automatismus.
Nach § 2279 und § 2077 BGB kommt es darauf, an ob der Erbvertrag mit dieser mit dem Bestand der Ehe steht und fällt.
Allerdings dürfte der Erbvertrag meist unwirksam werden. Dies sollten Sie am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder dem Notar - der den Erbvertrag beurkundet hat klären lassen.
Meist dürfte auch im Erbvertrag eine Regelung für diesen Fall vorgesehen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de
Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de
Liebe/-r Experte/-in,
wird ein vor der Ehe notariell geschlossener, beim Amtsgericht
hinterlegter Erbvertrag nach der Ehescheidung unwirksam?
Danke im Voraus für die Antwort.
Heike Kossow