Muss ein Erbvertrag (inkl. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Bestattungsverfügung) bei einem ortsansässigen Notar abgeschlossen werden oder kann man einen Notar seiner Wahl damit beauftragen.
Gibt es die Möglichkeit, dem entsprechenden Notar ein Dokument in einem Umschlag mit der Erklärung zu übergeben, das es sich hierbei um Ihren letzten Willen handelt. Kann ein solches Dokument auch der Erbvertrag inkl. wie o.g. sein?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Man hat freie Notarwahl,muss allerdings persönlich dort erscheinen,weil für ein Testament bzw. die Verfügungen der Notar sich davon überzeugen können muss,das man noch seine Sinne beisammen hat.
Den Notar kann man frei wählen. Lediglich der Notar ist an seinen Amtsbezirk gebunden; kann ihn also nicht anläßlich einer Amtshandlung verlassen.
Nur ein Testament kann in der beschriebenen Art verschlossen dem notariellen Protokoll angeheftet und in amtliche Verwahrung gegeben werden. Beim Erbvertrag ist dieses schon deshalb nicht durchführbar, da der Notar den wechselbezüglich Willen der Beteiligten erforschen, rechtlich prüfen und eingehend mit ihnen durchsprechen muß, wozu z.B. auch die Behandlung alternativer Lösungen und des Problems der Vertragsbindung gehören wird.
Muss ein Erbvertrag (inkl. Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht, Bestattungsverfügung) bei einem
ortsansässigen Notar abgeschlossen werden oder kann man einen
Notar seiner Wahl damit beauftragen.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wären dem Inhaber zu übergeben, der sie im Geschäftsverkehr ja im Original vorlegen muss; eine Hinterlegung macht da keinen Sinn.
Der Notar darf nur an seinem Amtssitz tatig werden aber dort auch für jeden nicht Ortsansässigen, der ihn aufsucht.
Kann ein solches
Dokument auch der Erbvertrag inkl. wie o.g. sein?
Nein: Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden, § 2276 BGB.
Gibt es die Möglichkeit, dem entsprechenden Notar ein Dokument
in einem Umschlag mit der Erklärung zu übergeben, das es sich
hierbei um Ihren letzten Willen handelt.
Als Einzel testament kannn man es derart in amtliche Verwahrung des für den Wohnort des Testierenden örtlich zuständigen Nachlassgerichtes geben. Hierfür ist eine Hinterlegungsgebühr zu entrichten, die sich nach dem anzugebenden Vermögen richtet und sich bei Mitwirkung eines Notars entsprechend erhöht.
Über die Wirksamkeit der Verfügung wäre damit aber nichts bestimmt, nur gewährleistet, dass sie im Erbfall amtlich eröffnet und den Bedachten wie auch gesetzlichen Erben zur Kenntnis gegeben würde.
G imager
Hallo, eine Frage hierzu
Der Notar darf nur an seinem Amtssitz tatig werden aber dort
auch für jeden nicht Ortsansässigen, der ihn aufsucht.
Gilt deine Aussage auch für Bundesländer, in denen es Amtsnotare gibt? (Baden-Württemberg z.B.)
Gruß Harry