Hallo,
Ist es sinnvoll und machbar, bei der Anstellung einer fremden Pflegeperson diese vorab einen Erbverzicht o.ä. unterschreiben zu lassen?
Klar, wir haben hierzulande Vertragsfreiheit.
Aber auch Gesetze. Und der Erbverzichtsvertrag steht da drin: http://dejure.org/gesetze/BGB/2346.html
Hier ist aber gar kein Verwandter betroffen. Und mit ‚unterschrieben lassen‘ ist auch nichts, denn nach
http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html geht ohne Notar gar nichts.
OK, dann habe ich o.ä. möglicherweise falsch interpretiert. Dem Fragenden ging es ganz offenkundig darum, dass die Pflegeperson den Pflegling nicht erbt und dass das in vertraglicher Form festgezurrt wird. Ob das nun Erbverzicht oder sonstwie heißt, ist vollkommen Bockwurst.
Zudem wird unter Umständen eine Notlage ausgenutzt (wenn der Pfleger die Arbeit annehmen muss), dann wäre das ganze auch noch sittenwidrig, oder?
Wie muss ich mir so eine Notlage vorstellen, wenn der Arbeitsvertrag bspw. einem geltenden Tarifvertrag für diese Branche entspricht? Natürlich geht jeder Arbeiten, um seinen Lebensunterhalt verdient. Wenn wir das als Notlage definieren, sind eventuell alle Arbeitsverträge sittenwidrig.
Abgesehen davon enthalten viele Arbeitsverträge und Tarifverträge Klauseln nach der der Arbeitnehmer keine Geschenke und Zuwendungen ohne Zustimmung des AG annehmen darf. Jedenfalls hatten die schon inklusive der Auslegung, dass hiervon auch Zuwendungen durch letztwillige Verfügung erfasst sind, bis zum BAG Bestand. Also gehe ich davon aus, dass sie nicht sittenwidrig sind.
Kann man den Vertrag mit dieser Person z.B. so gestalten, dass falls der Patient keinen Umgang mehr mit seiner Familie „wünschen“ solte auch deren Vertrag beendet ist?
Im Prinzip ja.
Echt? Kann man einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, in dem eine automatische Kündigung vorgesehen ist? Würde mich jetzt irgendwie wundern.
Na dann hast Du ja hier wieder etwas gelernt.
Ich glaube, Du liegst mit diesen beiden Antworten falsch. Aber ich bin auch kein Anwalt.
Siehste, das ist eben keine Frage des Glaubens. Außerdem hatte ich ganz explizit darauf hingewiesen, dass man sich da fachlich beraten lassen sollte, damit rechtssicher das vereinbart wird, was man erreichen will.
Das muss also kein Erbverzicht sein. Das o.ä. kann auch einfach eine Klausel im Arbeitsvertrag sein. Die Beratung erstreckt sich dann auch darauf, wer sinnvollerweise den Arbeitsvertrag abschließt, also Arbeitgeber ist. Denn wenn der Erblasser auch AG ist, dann kann man sicher dessen letztwillige Verfügung auch als Zustimmung zur Annahme selbiger interpretieren (zumindest bietet es mehr Spielraum für kostspielige und zeit- und nervenraubende Rechtsstreitigkeiten), während die Erberwarter dem eher nicht zustimmen würden ;o) Das mag man als spitzfindig bewerten, aber genau für sowas sind Rechtsanwälte da und dürfen entsprechend beraten und Honorare kassieren.
Grüße