Hi,
Die Kriterien für einen Erlass wären doch sachliche
Unbilligkeit (ein Ergebnis der Gesetzanwendung, das vom
Gesetzgeber so nicht gewollt sein kann), oder persönliche
Unbilligkeit (eigentlich ausschließlich Zahlungsunfähigkeit),
oder?
Beim 163 gibts glaub ich nur die sachliche Unbilligkeit?
nein, beide Vorschriften haben die gleichen Kriterien. § 163 AO wird im Festsetzungsverfahren, § 227 AO im Erhebungsverfahren angewendet.
Es gibt sachliche Unbilligkeit (von dir richtig erklärt) und persönliche Unbilligkeit. Dazu ist Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit notwendig.
Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde.
Andere Gläubiger müssen aber im gleichen Maße einen Erlass aussprechen, der Erlass soll nicht die anderen Gläubiger begünstigen.
Erlasswürdigkeit liegt vor, wenn die mangende Leistungsfähigkeit nicht vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt wurde.
Beide Kriterien sind nur verkürzt dargestellt…
Umsatzsteuer wird in der Regel nicht erlassen, da das nur ein durchlaufender Posten vom Verbraucher zum Finanzamt ist. (Aber keine Regel ohne Ausnahme 
Ich frage wegen einem interessanten theoretischen Fall: Eine
geschäftlich unerfahrene Person übernimmt von einer anderen
einen kleinen Betrieb. Nach einigen Jahren stellt eine BP eine
Zahllast (Steuerarten im Fallbeispiel nicht näher
spezifiziert, kann aber fast nur um ESt und USt gehen) von
über 100.000 € fest.
Geht es um Steuern, die gegenüber dem Betriebsübergeber festzusetzen sind? Gibt es einen Haftungsbescheid? Nach welchem §§§? § 75 AO oder § 25 HBG?
Wann fand die Betriebsübergabe statt?
Wurde die Firma weitergeführt (=Name)?
Ist es ein Handelsunternehmen oder ein handelsrechtlicher Minderkaufmann?
Laut allen Beteiligten Rechtskundigen (BPler, Rechtsanwalt,
Steuerberater) ist der vorherige Betriebsinhaber mit der
Geschftsübergabe hart am Betrug vorbeigeschlittert – aber eben
doch noch knapp daneben, rechtlich also nicht zu beanstanden.
Ist es eine Gesamtrechtsnachfolge?
Bevor ich mit § 75 AO loslege, wonach es klingt, sollte der Sachverhalt geklärt sein.
Vom Gesetzeswortlaut ist die hohe Steuer unstreitig richtig,
wenigstens etwas
Was macht jetzt der Betriebsübergeber? Wo ist er und warum zahlt er nicht?
Die Steuerarten, um die es geht, sind auch wichtig. Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind völlig verschieden zu beurteilen.
sie würde aber unweigerlich zur Aufgabe zweier Betriebe
(insgesamt nur zwei Angestellte) und zur Privatinsolvenz des
aktuellen Geschäftsinhabers führen.
Privatinsolvenz ist auch eine Option und der Betrieb muss dabei nicht aufgegeben werden (denk ich, bin da aber erst am Anfang zu lernen).
Finanziell möglich wäre nur eine Nachzahlung von ca. 10.000 €.
Eine persönliche Unbilligkeit würde ich hier prinzipiell schon
sehen, allerdings ist auf Grund der strengen Anwendung des
§227AO ein Erlass wohl eher unwahrscheinlich.
Mich würde interessieren, ob man auf Grund der Tatsache, dass
der Geschäftsinhaber bei der Betriebsübernahme eindeutig
reingelegt wurde, wenn auch nicht im strafrechtlich greifbaren
Sinne, auch zu einer sachlichen Unbilligkeit kommen kann.
Oder kann man darin auch eine persönliche Unbilligkeit sehen,
da die eigentliche Ursache ja in der persönlichen
Unerfahrenheit lag?
Sachliche Unbilligkeit ist es nicht, wenn § 75 AO eingreift, da der Gesetzgeber das so wollte.
Persönliche Unbilligkeit: vielleicht
Ich habe einige Seiten dazu kopiert. Wenn du willst scanne ich sie und schick sie dir.
Vorrangig will ich aber Genaueres zum Sachverhalt wissen.
Schöne Grüße
C.