Erfahrungen mit §163 AO

Hallo,

mich würden Fallkonstellationen interessieren, bei denen ESt oder USt nach §163AO niedriger oder gar nicht festgesetzt wurden. Hat hier jemand einschlägige Erfahrungen?
Auch interessant wären Fälle, wo ein Antrag nach §163AO abgelehnt wurde, aber ein Erlass nach §227AO erfolgte.

Gruß,
Markus

Servus,

163 hab ich nicht zu bieten, aber 227 schon: Ein nicht mehr ganz junger Weinhändler aus Frankreich war mit einer ziemlich chaotisch aufgezogenen GmbH nach einer Lohnsteueraußenprüfung in die Pleite gerauscht, weil seine sämtlichen Außendienstler, überall und nirgends ansässig, aber eben bei ihm beschäftigt, als Arbeitnehmer umqualifiziert worden waren.

Alldieweil ihm in der Folge das Geld für einen StB fehlte, und noch eine Reihe Jahresabschlüsse vor der Pleite offen waren, ergoss sich über ihn ein sanfter Landregen von Schätzungen aus allen Richtungen und für fast alle Steuerarten.

Altes Schlitzohr, das er ist, hat er sich fortan als Einzelunternehmer berappelt, von den alten Gläubigern nur die nötigsten mit kleinen Raten bedient und es geschafft, mit verschiedenen Vollstreckungsstellen und Finanzkassen Ratenvereinbarungen zu treffen, die nicht einmal das Wasser an die Suppe ausmachten.

Wieauchimmer - von einem zu meiner Zeit aufgelaufenen Saldo „mit allem“ von etwa 120.000 DM wurden ihm ungefähr 100.000 Märker erlassen, die freilich so gut wie vollständig aus überzogenen Schätzungen und aufgelaufenen Zuschlägen bestanden.

Ziemlich geholfen hat ihm dabei, dass nicht einmal bei seinem Steuerberater irgendjemand eine Vorstellung von seinen materiellen Verhältnissen hatte. Es blieb völlig offen, ob bei seinem Bruder in Paris ein Koffer mit Golddublonen unterm Bett stand, oder ob er tatsächlich so restlos abgebrannt war, wie man geglaubt hätte, wenn er vor einem stand: Nu, was soll das Geprunke? Bin ich ä Goj?

Nu, und auf der anderen Seite gabs auch einen Beamten, der kurz vor der Pensionierung stand, die Akte irgendwie lieb gewonnen hatte (man konnte dem Steuerpflichtigen G. auch nicht wirklich böse sein) und pünktlich zur Pensionierung das Buch zumachen wollte. Was ihm auch gelang.

Schöne Grüße

MM

Hi,

mich würden Fallkonstellationen interessieren, bei denen ESt
oder USt nach §163AO niedriger oder gar nicht festgesetzt
wurden. Hat hier jemand einschlägige Erfahrungen?
Auch interessant wären Fälle, wo ein Antrag nach §163AO
abgelehnt wurde, aber ein Erlass nach §227AO erfolgte.

Ich hab schon beides angewendet :wink:

§ 163 Ao ist seltener bzw. unspektakulärer. Die Vollstreckungsstelle schreibt intern, dass nix zu holen ist und man doch maßvoll schätzen soll (oder von weiteren nutzlosen Schätzungen absehen soll). Nach außen dringt davon nichts. Also nicht bemerkbar…Schriftliche Anträge des Steuerpflichtigen sind eine Rarität, aber auch solches hab ich schon gesehen. Von der Anwendung des § 163 AO merkt man auch so wenig, da das Ergebnis ja im Steuerbescheid verpackt ist.

§ 227 AO ist ein Antrag, der richtig bearbeitet werden muss. Also Stattgabe, Teilstattgabe oder Ablehnung mit Verwaltungsakte, so dass sich dann ein Einspruchsverfahren und ein Klageverfahren anschließen kann. Entsprechend gibt es mehr Rechtsprechung zu § 227 AO (denk ich mal, aus meiner Erinnerung zu entsprechenden Recherchen).

Gründe zur Anwendung beider Vorschriften sind in etwa gleich.

Schöne Grüße
C.

Servus,

Ein nicht mehr ganz junger Weinhändler aus Frankreich

Tja, so ein offensichtlicher Experte hats da leichter :wink:

Schöne Grüße & danke,
Markus

Hi,

hättest du noch eine ungefähre Erfolgsquote (nur ganz Pi mal Daumen) der seltenen 163er-Anträge von Stpfl., wenn möglich vielleicht sogar zu den 227er-Anträgen?
Ich weiß natürlich, dass grade das nur Einzelfallentscheidungen sein können, fänds aber trotzdem ganz interessant.

LG & danke,
Markus

Erlass
Hi,

hättest du noch eine ungefähre Erfolgsquote (nur ganz Pi mal
Daumen) der seltenen 163er-Anträge von Stpfl., wenn möglich
vielleicht sogar zu den 227er-Anträgen?
Ich weiß natürlich, dass grade das nur
Einzelfallentscheidungen sein können, fänds aber trotzdem ganz
interessant.

echt nicht zu schätzen

Ich bin recht geübt im Ablehnen, aber das kommt daher, dass mein erster Chef niiiiiiie irgendwas wie Stundung oder Erlass gewährt hätte. War voll grass, da ich in der Ausbildung eher Stattgaben gelernt hatte.

Der Antrag sollte gut begründet sein. Kennst du dich mit den Kriterien für Erlass im Einzelnen aus?

Da Erlasse immer von Vorgesetzten abgezeichnet werden müssen, teilweise auch von der Oberfinanzdirektion zugestimmt werden muss, sind da schon erhebliche Schwellen bis zur Stattgabe.

Meine Schreibhemmung habe ich als Anfänger ein für alle mal überwunden, als ich einem alten Mütterlein einen Erlass ablehnen sollte. Nur etwa 3.000 DM und mein (zweiter) Chef hat auf meine tägliche Bitte, doch stattzugeben, immer eine Ablehnung gefordert. Schließlich habe ich herausgefunden, dass das Mütterlein einen Acker an ein Kind verschenkt hatte -mit einem Wert von ca 3000 DM. So hatte ich den Aufhänger und konnte die Ablehnung schreiben. Seither schreibe ich locker zu jedem Thema in jede gewünschte Richtung :wink:
Alles nur eine Frage der Übung…

Also eher Ablehnung, bei Säumniszuschlägen jedoch hoher Anteil von Stattgaben (wenn die Hauptschuld getilgt ist).

In welchem Zusammenhang fragst du?

Schöne Grüße
C.

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Hi,

das mit der Ablehnungspraxis kenn ich auch so :wink:

Die Kriterien für einen Erlass wären doch sachliche Unbilligkeit (ein Ergebnis der Gesetzanwendung, das vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein kann), oder persönliche Unbilligkeit (eigentlich ausschließlich Zahlungsunfähigkeit), oder?
Beim 163 gibts glaub ich nur die sachliche Unbilligkeit?

Ich frage wegen einem interessanten theoretischen Fall: Eine geschäftlich unerfahrene Person übernimmt von einer anderen einen kleinen Betrieb. Nach einigen Jahren stellt eine BP eine Zahllast (Steuerarten im Fallbeispiel nicht näher spezifiziert, kann aber fast nur um ESt und USt gehen) von über 100.000 € fest.
Laut allen Beteiligten Rechtskundigen (BPler, Rechtsanwalt, Steuerberater) ist der vorherige Betriebsinhaber mit der Geschftsübergabe hart am Betrug vorbeigeschlittert – aber eben doch noch knapp daneben, rechtlich also nicht zu beanstanden.
Vom Gesetzeswortlaut ist die hohe Steuer unstreitig richtig, sie würde aber unweigerlich zur Aufgabe zweier Betriebe (insgesamt nur zwei Angestellte) und zur Privatinsolvenz des aktuellen Geschäftsinhabers führen.
Finanziell möglich wäre nur eine Nachzahlung von ca. 10.000 €.
Eine persönliche Unbilligkeit würde ich hier prinzipiell schon sehen, allerdings ist auf Grund der strengen Anwendung des §227AO ein Erlass wohl eher unwahrscheinlich.
Mich würde interessieren, ob man auf Grund der Tatsache, dass der Geschäftsinhaber bei der Betriebsübernahme eindeutig reingelegt wurde, wenn auch nicht im strafrechtlich greifbaren Sinne, auch zu einer sachlichen Unbilligkeit kommen kann.
Oder kann man darin auch eine persönliche Unbilligkeit sehen, da die eigentliche Ursache ja in der persönlichen Unerfahrenheit lag?

LG,
Markus

Hi,

Die Kriterien für einen Erlass wären doch sachliche
Unbilligkeit (ein Ergebnis der Gesetzanwendung, das vom
Gesetzgeber so nicht gewollt sein kann), oder persönliche
Unbilligkeit (eigentlich ausschließlich Zahlungsunfähigkeit),
oder?
Beim 163 gibts glaub ich nur die sachliche Unbilligkeit?

nein, beide Vorschriften haben die gleichen Kriterien. § 163 AO wird im Festsetzungsverfahren, § 227 AO im Erhebungsverfahren angewendet.

Es gibt sachliche Unbilligkeit (von dir richtig erklärt) und persönliche Unbilligkeit. Dazu ist Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit notwendig.

Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde.

Andere Gläubiger müssen aber im gleichen Maße einen Erlass aussprechen, der Erlass soll nicht die anderen Gläubiger begünstigen.

Erlasswürdigkeit liegt vor, wenn die mangende Leistungsfähigkeit nicht vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt wurde.

Beide Kriterien sind nur verkürzt dargestellt…

Umsatzsteuer wird in der Regel nicht erlassen, da das nur ein durchlaufender Posten vom Verbraucher zum Finanzamt ist. (Aber keine Regel ohne Ausnahme :wink:

Ich frage wegen einem interessanten theoretischen Fall: Eine
geschäftlich unerfahrene Person übernimmt von einer anderen
einen kleinen Betrieb. Nach einigen Jahren stellt eine BP eine
Zahllast (Steuerarten im Fallbeispiel nicht näher
spezifiziert, kann aber fast nur um ESt und USt gehen) von
über 100.000 € fest.

Geht es um Steuern, die gegenüber dem Betriebsübergeber festzusetzen sind? Gibt es einen Haftungsbescheid? Nach welchem §§§? § 75 AO oder § 25 HBG?
Wann fand die Betriebsübergabe statt?
Wurde die Firma weitergeführt (=Name)?
Ist es ein Handelsunternehmen oder ein handelsrechtlicher Minderkaufmann?

Laut allen Beteiligten Rechtskundigen (BPler, Rechtsanwalt,
Steuerberater) ist der vorherige Betriebsinhaber mit der
Geschftsübergabe hart am Betrug vorbeigeschlittert – aber eben
doch noch knapp daneben, rechtlich also nicht zu beanstanden.

Ist es eine Gesamtrechtsnachfolge?
Bevor ich mit § 75 AO loslege, wonach es klingt, sollte der Sachverhalt geklärt sein.

Vom Gesetzeswortlaut ist die hohe Steuer unstreitig richtig,

wenigstens etwas

Was macht jetzt der Betriebsübergeber? Wo ist er und warum zahlt er nicht?
Die Steuerarten, um die es geht, sind auch wichtig. Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind völlig verschieden zu beurteilen.

sie würde aber unweigerlich zur Aufgabe zweier Betriebe
(insgesamt nur zwei Angestellte) und zur Privatinsolvenz des
aktuellen Geschäftsinhabers führen.

Privatinsolvenz ist auch eine Option und der Betrieb muss dabei nicht aufgegeben werden (denk ich, bin da aber erst am Anfang zu lernen).

Finanziell möglich wäre nur eine Nachzahlung von ca. 10.000 €.

Eine persönliche Unbilligkeit würde ich hier prinzipiell schon
sehen, allerdings ist auf Grund der strengen Anwendung des
§227AO ein Erlass wohl eher unwahrscheinlich.
Mich würde interessieren, ob man auf Grund der Tatsache, dass
der Geschäftsinhaber bei der Betriebsübernahme eindeutig
reingelegt wurde, wenn auch nicht im strafrechtlich greifbaren
Sinne, auch zu einer sachlichen Unbilligkeit kommen kann.
Oder kann man darin auch eine persönliche Unbilligkeit sehen,
da die eigentliche Ursache ja in der persönlichen
Unerfahrenheit lag?

Sachliche Unbilligkeit ist es nicht, wenn § 75 AO eingreift, da der Gesetzgeber das so wollte.
Persönliche Unbilligkeit: vielleicht

Ich habe einige Seiten dazu kopiert. Wenn du willst scanne ich sie und schick sie dir.
Vorrangig will ich aber Genaueres zum Sachverhalt wissen.

Schöne Grüße
C.

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Hi,

ganz vielen lieben Dank für die Mühe, die du dir schon gemacht hast.
Genauere Einzelheiten kann ich leider erst in ca. 2 Wochen liefern, ich tät mich dann noch melden.

LG,
Markus