Ok, es wird aufgezeichnet und Pflicht zur Archivierung
besteht, da 48h überschritten in einer Woche.
Richtig?
Ja, aber für die meisten Überstunden darf es an Aufzeichnungen
fehlen, weil die 48 Wochenstunden nicht überschritten wurden.
Ich hatte das Gesetz so verstande, dass ab dem Zeitpunkt, wo die Grenze überschritten wird die Aufzeichnungspflich generell beginnt. D.h. auch wenn danach unter der Grenze gearbeitet wird.
Man hat sich mündlich geeinigt, die Überstunden zu vergüten,
allerdings nicht in Lohn sondern einer Sachleistung über 1Jahr
verteilt. Der AN scheidet aber innerhalb dieses Jahres aus
eigenem Wunsch (Kündigungsfristen sind eingehalten) aus der
Firma aus und der AG fordert anteilig einen Ersatz der Sache
(4Monate).
Das wäre mE gerecht.
Du findest das gerecht. Warum?
AN erbringt eine Leistung im Jahr 1 und bekommt dafür und
genau dafür vom AG mündlich eine Sache (mit einem bestimmten
Wert) im Jahr2 zugesprochen. Also der AN erbingt seine
Arbeitsleistung, seine Überstunden (seine Zeit) und
verztichtet auf einen Freizeitausgleich im Wert der o.g.
Sache. Nun will der AG die Sache zurück und kann sich an keine
Absprache erinnern. Was ist daran, bitte, gerecht?
Das hatte ich anders verstanden, allerdings habe ich auch
KEINE GLASKUGEL hier. Mein Beitrag bezog sich auf Folgendes:
AN soll Überstunden im Wert von Euro 1.000 leisten und erhält
dafür eine Sache im Wert Euro 1.000. Nun leistet er wegen
vorzeitigem Austritt 25 % weniger Überstunden als gedacht und
soll daher die Sache behalten und 250 Euro zurückzahlen. Das
wäre gerecht.
Ok, wenn du das so verstanden hast, kann ich das nachvollziehen.
1000Euro wurden in Jahr 1 gleistet. Das ist in der Stundenabrechnung zu sehen. 1000Euro wurden ihm für Jahr 2 auf 12Monate verteilt zugeschrieben. 4Monate davon soll er zurückgeben.
Das ist dann nicht mehr gerecht.
Da die Überstunden nun noch nicht vergütet wurden und es
keinen Freizeitausgleich gab, könnten doch noch Ansprüche an
des AN an den AG bestehen? Vergütung der im Jahr 1 geleisteten
Überstunden.
Ja, aber der AN sollte wissen, er hat für jeden Tag und jede
Stunde nachzuweisen, in welchem Umfang Überstunden angefallen
sind und dass diese vom AG angeordnet wurden. „Vergütung XXX
Überstunden“ ist da nur ein Indiz. Und er sollte sich
vergewissern, dass in seinem Anstellungsvertrag keine
Ausschlussfristen geregelt sind.
Ausschlussfristen oder Abgeltung von Überstunden im Lohn sind nicht im Vertrag geregelt.
Was ist mit dem § 612 BGB? Kann der irgendwie herangezogen werden?
Dienstleistunde erbracht und eine Vergütung kann erwartet werden mind. in Höhe des normalen Stundenlohns?
Es gibt keine Tarifverträge, ist nicht öffentlicher Dienst, nicht Beamter.
AV mit X Euro Lohn pro Monat und einer Wochenarbeitszeit von Z Stunden.
Der An hat die elektronischen Aufzeichnungen kopiert und weiß, wie und wer die Datenbank in der Firma archiviert. Derjenige wird die Datenbank auch nich löschen.
Es gibt einen Vorgesetzten aus der Zeit, der nicht mehr im Unternehmen ist und daher sicherlich auch die Wahrheit aussagen wird, dass die Überstunden gewollt waren.
Einem gleichrangigem Kollegen, der mit dem AN in einer Abteilung war wurden die Überstunden per Lohn abgegolten. Der Kollege ist allerdings noch in der Firma.
Schriftlich hat der AN keine Anordnugng von Überstunden bekommen.
Eben und wieso sollte das ein Problem sein? Es gibt doch wohl
einen Anstellungsvertrag, in dem steht, wieviele Wochenstunden
zu erbringen sind, und Finanzämter gehen bei Vollzeitverträgen
in der Regel von einer 5-Tage-Woche aus, man kann natürlich
auch darlegen, dass man 6 Tage in der Woche arbeiten musste,
wenn es denn so ist.
Für die doppelte HH muss der AN beim Finanzamt den Anspruch glaubhaft machen und ein Stundennachweis (Ok Tage reicht auch) hilft seiner Argumentationskette.
Steuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip. Es kann nur das
Einkommen des Jahres verändert werden, in dem die Zahlung
erfolgt.
Hier ist keine Zahlung erfolgt, also kann bei einer Zahlung in
2007 auch nur das Einkommen für 2007, bei einer Zahlung nach
Rechtsstreit erst im Jahr 2008 auch nur das Einkommen von 2008
beeinflusst werden.
Ok, dann kann der AN das Jahr1 für sich steuerrechtlich abschließen.
Gruß
EK
Gruß, Y.