Nehmen wir an, dass ein Ehepaar vor ein paar Jahren ein Haus für sie selbst gekauft hat. Entsprechend wurde den Finanzamt Fragebogen zur „Überprüfung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ antwortet, d.h. „das Objekt wird nur selbst genutzt“ und wurde die Erfassung einer Gemeinschaft nicht erforderlich.
Trotzdem wurde ein Teil des Hauses 3 Monate vermietet.
Diesbezüglich sollte das Ehepaar einen neuen Fragebogen ausfüllen? Also ist für diese 3 Monate Einnahme die Erfassung einer Gemeinschaft erforderlich?
Wenn das (vermietete) Grundstück in der gleichen Gemeinde belegen ist, in welcher die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, genügt die Abgabe der „Anlage V“. Liegt das Grundstück in einer anderen Gemeinde, muss diese Gemeinde die „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ feststellen. Dies erfolgt über die im Ursprungsposting genannte Steuererklärung.
Die so festgestellten Werte, werden dann dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt auf dem Amtswege mitgeteilt.
Die Anlage V reicht vollkommen, da bei Ehegatten ein „Fall von geringer Bedeutung“ vorliegt (§180 (3) Nr.2 AO)
Also keine gesonderte/einheitliche Feststellung.