ich habe meiner Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden gemeldet und bekomme jetzt einen größeren Betrag abzüglich 2.500 € Selbstbeteiligung erstattet. Wie erfasse ich diese Einnahme in der Buchhaltung? Muss ich Umsatzsteuer berücksichtigen? Kann ich die 2.500 € Selbstbeteiligung irgendwie auch geltend machen?
Ich nehme an Du hast diesen größeren Betrag bereits bezahlt und auch als Kosten gebucht. Nun buche die Erstattung von der Versicherung über das selbe Konto gegen (war ja nur temporär verauslagt, also jetzt die Verminderung der Kosten, kein Ertrag) und den Rest, also Deine Selbstbeteiligung von 2.500 € bleibt dann als Differenz in den Kosten drin. Soviel ich weiß ist das ohne USt, wurde wohl auch nicht ausgewiesen auf der Versicherungsabrechnung?
Hallo, lieben Dank für die schnelle Rückmeldung. Also die Vorgehensweise ist die, dass mein Auftraggeber, der einen Teil meines Honorars in etwaiger Höhe des Schadens einbehalten hat, die Abrechnung der Versicherung bekommt und mir dann (hoffentlich) den Betrag durchschiebt. Also alles ziemlich kompliziert…
ich habe meiner Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden gemeldet und bekomme jetzt einen größeren Betrag abzüglich 2.500 € Selbstbeteiligung erstattet.
hast du einen Schadenfall erzeugt oder bekommst du Geld für einen Schaden, der dir „angetan“ wurde? Sind es Sachschäden?
Wie erfasse ich diese Einnahme in der Buchhaltung?
Du bist selbständig? oder hast eine Firma?
Muss ich Umsatzsteuer berücksichtigen?
Wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist, wird dir die Versicherung die UST. gar nicht überweisen. Falls doch, muß sie berücksichtigt werden.
Kann ich die 2.500 € Selbstbeteiligung irgendwie auch :geltend machen?
Entfällt, da die „Einnahmen“ ja um diesen Betrag geringer sind. Aber es kommt auf den genauen Fall an.
ich versuche das anhand eines Beispiels zu erklären.
Gehen wir davon aus, Du hättest einen Schaden von 10.000 € gemeldet und die Versicherung hat Dir 7.500 erstattet.
Dann müßtest Du eine Rechnung eines Geschädigten über 10.000 € + Steuer bekommen haben, die Du wie folgt buchst:
Aufwand 10.000,-- €
Vorsteuer 1.900,-- €
an Verbindlichkeiten 11.900,-- €
Die Versicherung erstattet 7.500,-- €
Buchung:
Bank 7.500,-- €
an Aufwand 7.500,-- €.
Dadurch hast Du einen Aufwand in Höhe von 2.500,-- €.
Dieser entspricht Deiner Selbstbeteiligung.
Da die Versicherung nur den „reinen“ Schaden(Aufwand) betrachtet, wird lediglich bei der Schadensrechnung mit Vorsteuer gebucht.
Ich hoffe, dass ich dir damit helfen konnte.
Die Auszahlung der Versicherung wird als Ertrag gebucht. Dabei kann ,wenn die Selbstbeteiligung abgezogen wurde, diese auf den Auszahlungsbetrag aufgeschlagen werden. Diese wird dann als sonstige Betriebsausgabe als Kosten gebucht und damit. ist der Nettoauszahlungsbetrag als Einnahme erreicht. Umsatzsteuer dürfte nicht anfallen, da versicherungsleistungen Umsatzsteuerfrei sind. Allerdings kann die versicherung, wenn diese mit dem Geschädigten abrechnet,noch die Vorsteuer aus der Schadensrechnung geltend machen.Diese wird bei bezahlung als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
vopo
vielen Dank für die Antwort. Also ich arbeite selbständig (Freiberuflicher Architekt)und habe auch die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung bezahlt. Habe im Rahmen eines Bauvorhabens einen Schaden verursacht, woraufhin der Auftraggeber meine letzte Rechnung nicht bezahlt hat. Die begründende E-Mail habe ich an meine Versicherung eingereicht (und noch viele andere Nachweise mehr, und sie sind bereit, den Schaden zu erstatten abzüglich der standardmäßigen 2.500 € Selbstbeteiligung.
das bedeutet doch, das nur eine Einnahme/Überschuss - Rechung getätigt wird, eine Buchhaltung nach HGB oder AO wird nicht verlangt oder?
wenn eine Buchhaltung verlangt wird vom Gesetzgeber)
a.) die gestellte Rechung die nicht bezahlt wurde, wird als A/O Aufwand (evtl. mit MwSt) ausgebucht und die Einahmen aus der Versichsicherung kann als A/O Ertrag verbucht werden (Versicherung zahlt normalerweise ohne MwSt.).
Mancher Kontenrahmen hat ein separates Konto für Versicherungsleistungen beim SK03 ist das in der Klasse 2 Gruppe 3 = 2342 und 2742 zugeordnet, muss aber nicht unbedingt anglegt werden. Je weniger Konten um so übersichtlicher ist das ganze.
Bei der Einnahme/Überschuss, darf der Betrag erst gebucht werden, wenn das Geld auch bezahlt wurde, die gestellte Rechnung die nicht bezahlt wurde, darf ja noch nicht gebucht sein, sollte doch, dann stornieren.
Ich hoffe das hilft weiter, ich habe es so einfach wie möglich gehalten, denn das Steuergesetz wird immer komplizierter, so das selbst wird viele Angelegenheiten nur noch über das Steuerbüro zur Klärung laufen lassen können.
Hallo,
Einnahmen aus Versicherungsleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Zahlungseingang von der Versicherung ist ja schon abzgl. d. Selbstbeteiligung, zu buchen als Ertrag Konto Versicherungsentschädigungen SKR03 Kto 2742.