Hallo,
was mir bei der in Kürze geltenden Änderung der DSGVO bzw. novellierte BDSG nicht ganz klar ist: Wenn im Rahmen einer Tätigkeit bzw. eines Auftrags/Vertrags personenbezogene Daten erhoben werden müssen bzw. bekannt sind, z. B. Name, Adresse, Geburtsdaten, Telefon-Nr., e-mail-Adresse, Kontoverbindung, muss das dann diesen Personen unaufgefordert oder auf Anforderung mitgeteilt werden? Gilt dies nur für personenbezogene Daten, die neu bzw. ab 25.5.2018 bekannt werden und auch für bereits jetzt vorliegende Daten.
Ist in der Mitteilung ggf. auch anzugeben, welche Daten an Auftragsverarbeiter weitergegeben werden bzw. werden müssen?
Soweit ich weiß muss der Betroffene u. a. auch auf die geplante Speicherdauer und auf Auskunfts-, Löschungsrechte hingewiesen werden. Aber was ist, wenn jemand beispielsweise eine Löschung verlangt, aber diese Angaben notwendig sind um die Arbeit/den Auftrag auszuführen?
Wenn für die Ausführung der Tätigkeit/des Auftrags nur z. B. Name, Adresse und Kontoverbindung notwendig sind, muss man sich zur Speicherung von sonstigen personenbezogenen Daten (Telefon-/Handy-Nrn, e-mail-Adressen, Geburtsdaten) eine Einwilligung geben lassen? Muss dort detailliert mit aufgeführt werden, welche Daten gespeichert werden bzw. welche unbedingt zur Erfüllung des Vertrags notwendig sind?
Und wie vollzieht sich eine Ermächtigung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten wie Name/Tel.-Nr./e-mail an Dritte. Genügt eine mündliche/telefonische Ermächtigung evtl. mit schriftlichem internen oder elektronischem Vermerk? Und wenn es möglich ist, wie kann dann im Fall eines erhobenen Vorwurfs, dass gegen Datenschutz verstoßen wurde, das Gegenteil bewiesen werden (also dass doch eine Ermächtigung vorliegt)? Steht dann nicht Aussage gegen Aussage?
Robert