Hallo!
ja, das wäre eine gute Sache. Es würde Rechtsanwälte davon
abhalten, aussichtslose Prozesse zu führen.
Es würde auch RA davon abhalten, wenig aussichtsreiche Prozesse zu führen, die dessen ungeachtet aber der Sache nach berechtigt sind! Außerdem führt es automatisch zu einem unsachlichen Ungleichgewicht in der Vertretung zu Gunsten des Mandanten mit den besseren Prozessaussichten. Rein vom Verdienst her wäre es außerdem für den Anwalt am besten, in so einem Fall möglichst viel zu vergleichen.
Ich gebe dir Recht, dass es RA gibt, die ihre Mandanten auf Grund unvollständiger Aufklärung zu einem wenig aussichtsreichen Prozess verführen, was auch eine Berufspflichtverletzung ist - das wäre dann wohl weniger, wiegt aber die Nachteile nicht auf. Meiner Erfahrung nach ist es aber meistens der Wunsch der Mandanten trotz Aufklärung einen aussichtslosen Prozess zu führen und nicht der des RA.
Es würde Mandanten
davon abhalten, Prozesse um 100 Euro zu führen.
Auch wenn derartige Prozesse in vielen Fällen wirtschaftlich fragwürdig und für RA kein Geschäft sind: eine derartige rechtspolitische Zielsetzung wäre mit rechtsstaatlichen Gedanken vollkommen unvereinbar. Jedermann hat das Recht, dass seine Rechte geschützt und vertreten werden, auch wenn es nur um 100,- Euro oder um 1,- Cent geht.
Und zu guter
letzt: es würde die Arbeitsleistung sicher steigern.
Ich bezweifle sehr, dass eine solche Vereinbarung die Arbeitsleistung steigern würde, wenn sich im Prozess schlechte Chancen abzeichnen. Da wäre wohl eher das Gegenteil der Fall, aber gerade dann ist eine ordentliche Vertretung wichtig - egal ob den Prozess möglichst gut weiterzuführen oder den Prozess irgendwie möglichst günstig für den Mandanten noch zu beenden.
Das heißt jetzt nicht, dass man das Honorar nicht flexibler regeln könnte, als das in Deutschland der Fall ist, obwohl das ja auch schon liberalisiert wurde. Also in Österreich kann man durchaus einen Erfolgszuschlag vereinbaren oder auch einen Nachlass im Falle des Prozessverlustes. Ebenso sind Vereinbarungen unter Tarif zulässig, solange nicht systematisches Preisdumping betrieben und damit Werbung gemacht wird. Sonst gilt der Grundsatz der freien Preisvereinbarung.
Üblich sind spezielle Vereinbarungen vor allem bei ständigen Mandanten, da kann man z.B. ein reduziertes Honorar bei risikoreichen Prozessen für den Fall des Prozessverlustes vereinbaren.
Im Zivilprozessalltag bei wechselnden Mandanten wird aber in der Praxis fast ausschließlich nach dem gesetzlichen Tarif verrechnet.
Gruß
Tom