Kann jemand erklärenen wer jetzt wem gegenüber verppflichtet ist? Und haben beide (Schuldner & Gläubiger) das Recht den § 348 BGB für sich in Anspruch zu nehmen. Oder ist das ein „Einbahn-Paragraph“? Und wenn nicht,ist es nicht so, dass sich beide Parteien darauf berufen werden. Und was dann? Jeder pocht doch darauf nicht damit beginnen zu müssen?
Ein Schuldner kann auch zur Leistung Zug um Zug verurteilt werden. Der Gläubiger kann dann vollstrecken, wenn er seine Leistung in einer Weise angeboten hat, die den Annahmeverzug begründet. Zweckmäßigerweise kann er auch gleichzeitig mit der Leistungsklage beantragen festzustellen, dass sich die Gegenseite im Annahmeverzug befindet.
Levay
Jetzt muss ich noch eins fragen. Muss sich, um sich auf § 348 BGB berufen zu dürfen, ein Mangel oder anderer Grund vorliegen? Oder kann er auch bemüht werden, wenn z.B. ein Verkäufer sich dazu entscheidet einen bereits verkauften Gegenstand zurück zu fordern, wenn ein Käufer mit den Gegenstand nicht zufrieden ist? Oder geht es dan nur vom Käufer aus? Dank, Dank und noch mal Dank für Infos!
Jetzt muss ich noch eins fragen. Muss sich, um sich auf § 348
BGB berufen zu dürfen, ein Mangel oder anderer Grund
vorliegen?
§ 348 BGB gilt in jedem Fall des Rücktritts. Der Grund spielt keine Rolle.
Oder kann er auch bemüht werden, wenn z.B. ein
Verkäufer sich dazu entscheidet einen bereits verkauften
Gegenstand zurück zu fordern, wenn ein Käufer mit den
Gegenstand nicht zufrieden ist?
Das kann ein Verkäufer nicht. Darum erübrigt sich auch die Frage nach der Anwendbarkeit von § 348 BGB.
Interessant dürften für dich vielleicht noch die §§ 320, 322 und 273, 274 BGB sein. Die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug gibt es nämlich nicht nur nach einem Rücktritt.
Levay