Hallo an alle !
Nehmen wir an, jemand sei ein Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB.
Ist dessen Auftraggeber haftbar nach § 278 BGB oder/und nach § 831 BGB, wenn bei einer Hausvorführung ein Sachschaden entsteht ?
MFG
Sparmeier
Hallo an alle !
Nehmen wir an, jemand sei ein Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB.
Ist dessen Auftraggeber haftbar nach § 278 BGB oder/und nach § 831 BGB, wenn bei einer Hausvorführung ein Sachschaden entsteht ?
MFG
Sparmeier
Nehmen wir an, jemand sei ein Handelsvertreter nach § 84 Abs.
1 HGB.
Ist dessen Auftraggeber haftbar nach § 278 BGB oder/und nach §
831 BGB, wenn bei einer Hausvorführung ein Sachschaden
entsteht ?
Laut stetiger Rechtsprechung ist ein Handelsvertreter ein Erfüllungsgehilfe - auch bei Vertragsverhandlungen, also einer Vorführung.
Somit liegen diese Voraussetzungen des § 278 vor.
§ 831 läuft wegen der Exculpationsmöglichkeit meist eh ins Leere.
Laut stetiger Rechtsprechung ist ein Handelsvertreter ein
Erfüllungsgehilfe - auch bei Vertragsverhandlungen, also einer
Vorführung.
Somit liegen diese Voraussetzungen des § 278 vor.
Danke schonmal,
Gibts irgendwoh online rechtskräftige urteilssätze für diese fälle?
MFG
Sparmeier
Danke schonmal,
Gibts irgendwoh online rechtskräftige urteilssätze für diese
fälle?
Ersatunlicherweise habe ich da tatsächlich was gefunden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1995 - AZ 6 U 41/94
Punt 3 bb) vorletzter Absatz mit weiteren Quellen
unter: