Unter einem Schuldverhältnis versteht man eine Sonderbeziehung zwischen Personen, kraft derer einer vom anderen etwas verlangen kann.
Bsp.: Kunde K beauftragt den Handwerkmeister H mit einer Reparatur in seinem Haus. K kann ob dieses Vertrages von H die Verrichtung der Arbeiten verlangen. Von anderen kann er diese nicht verlangen (=Sonderbeziehung).
Wenn H nun bei der Verrichtung der Arbeit für irgendetwas haften soll, etwa weil er etwas kaputt macht, dann setzt das unter anderem sein Verschulden (Dafürkönnen) voraus. Wenn H nun seinen angestellten Gesellen G schickt, um die Arbeiten zu verrichten, und wenn nun G etwas kaputt macht, kann H grundsätzlich nichts dafür. Nicht er, sondern G hat etwas falsch gemacht (Ausnahme: H hat G nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht.) Damit H sich nicht auf diese Weise einer Haftung entziehen kann, bestimmt das Gesetz, dass das Verschulden des G quasi als Verschulden von H gilt. Und zwar weil G der Erfüllungsgehilfe des H ist, also bei der Erfüllung der Pflicht (Reparatur) tätig wird. Das Besondere am Erfüllungsgehilfen ist also, dass er innerhalb von Sonderbeziehungen zum Tragen kommt. Wer eingeschaltet wird, um eine Pflicht aus einer solchen Sonderbeziehung zu erfüllen, dessen Verschulden muss der eigentlich Verpflichtete sich zurechnen lassen.
Das Deliktrecht hat mit solchen Sonderbeziehungen nichts zu tun. Wenn A die Sachen des B beschädigt, muss er ihm Schadensersatz leisten, egal ob vorher ein Schuldverhältnis bestand oder nicht. Weil es hier auf ein Schuldverhältnis nicht ankommt, kann es auch nicht darum gehen, dass der, der den Schaden verursacht hat, irgendeine besondere Pflicht erfüllen sollte. Trotzdem haftet man sozusagen für seine Angestellten, wenn diese nämlich Verrichtungshilfen sind.
Bsp.: Handwerkermeister H wird beauftragt, die Außenfassade eines Hauses zu sanieren. Der dabei tätig werdende Geselle G steht auf dem Gerüst und lässt einen schweren Gegenstand auf den Kopf des Passanten P, der nur zufällig vorbei kommt, fallen. Zwischen H und P besteht zu diesem Zeitpunkt noch kein Schuldverhältnis, trotzdem muss H für den G gegenüber P haften, wenn G sog. Verrichtungsgehilfe ist: Verrichtungsgehilfe ist also, wer von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt wurde, ohne dass es sich dabei um ein Schuldverhältnis handeln muss. Erforderlich ist vielmehr soziale Abhängigkeit des Verrichtungsgehilfen und Weisungsgebundenheit.