Erfüllungsgehilfe/Verrichtungsgehilfe

Hallo,
ich habe hier zwar eine Übersicht bezüglich der AGL bzw. Zurechnungsvorschrift und auch einige wichtige Punkte, aber ich kann mir immernoch nicht ausmalen, wo der Unterschied liegt und wann sich die beiden Gehilfsformen überschneiden.

Außerdem verstehe ich nicht beim Erfüllungsgehilfen, wieso dieses für „fremdes Verschulden“ haftet? Ich habe das bisher so gesehen:

Der Erfüllungsgehilfe arbeitet zwar für jemand anders, aber er selbst schließt einen Vertrag mit dem Auftraggeber. Allerdings steht auch in meiner Übersicht „wird mit WIssen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung dessen vertragl. Verbindlichkeiten tätig“. Wer ist hier mit Schuldner gemeint?

Und der Verrichtungsgehilfe ist für mich irgendein Geselle, der FÜR den Unternehmen irgendwo hingeht und deshalb wenn er was kaputt macht, der Unternehmer wie ein „Erziehungsberechtigter“ für ihn haftet.

Also irgendwie will mir das nicht recht in den Kopf gehen.

Wäre sehr dankbar für eine Erklärung in „eigenen“ Worten :smile:

Hallo!

Ganz einfach: Der Erfüllungnsgehilfe ist der, für dessen Verhalten man haftet, wenn man auf vertraglicher Grundlage zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Verrichtungsgehilfe ist der, für dessen Verhalten man haftet, wenn man auf deliktischer Grundlage zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Lies zum Ganzen: Medicus, Bürgerliches Recht

Hallo,
vielen Dank.

ABer um zu wissen ob es deliktisch oder vertraglich ist, muss ich ja verstanden habe, was ein Verrichtungsgehilfe ist und was nicht.

Ich lese den Führich, aber der gibt nicht viel her, zumindest wird der Unterschied hier nicht richtig deutlich.

Unter einem Schuldverhältnis versteht man eine Sonderbeziehung zwischen Personen, kraft derer einer vom anderen etwas verlangen kann.

Bsp.: Kunde K beauftragt den Handwerkmeister H mit einer Reparatur in seinem Haus. K kann ob dieses Vertrages von H die Verrichtung der Arbeiten verlangen. Von anderen kann er diese nicht verlangen (=Sonderbeziehung).

Wenn H nun bei der Verrichtung der Arbeit für irgendetwas haften soll, etwa weil er etwas kaputt macht, dann setzt das unter anderem sein Verschulden (Dafürkönnen) voraus. Wenn H nun seinen angestellten Gesellen G schickt, um die Arbeiten zu verrichten, und wenn nun G etwas kaputt macht, kann H grundsätzlich nichts dafür. Nicht er, sondern G hat etwas falsch gemacht (Ausnahme: H hat G nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht.) Damit H sich nicht auf diese Weise einer Haftung entziehen kann, bestimmt das Gesetz, dass das Verschulden des G quasi als Verschulden von H gilt. Und zwar weil G der Erfüllungsgehilfe des H ist, also bei der Erfüllung der Pflicht (Reparatur) tätig wird. Das Besondere am Erfüllungsgehilfen ist also, dass er innerhalb von Sonderbeziehungen zum Tragen kommt. Wer eingeschaltet wird, um eine Pflicht aus einer solchen Sonderbeziehung zu erfüllen, dessen Verschulden muss der eigentlich Verpflichtete sich zurechnen lassen.

Das Deliktrecht hat mit solchen Sonderbeziehungen nichts zu tun. Wenn A die Sachen des B beschädigt, muss er ihm Schadensersatz leisten, egal ob vorher ein Schuldverhältnis bestand oder nicht. Weil es hier auf ein Schuldverhältnis nicht ankommt, kann es auch nicht darum gehen, dass der, der den Schaden verursacht hat, irgendeine besondere Pflicht erfüllen sollte. Trotzdem haftet man sozusagen für seine Angestellten, wenn diese nämlich Verrichtungshilfen sind.

Bsp.: Handwerkermeister H wird beauftragt, die Außenfassade eines Hauses zu sanieren. Der dabei tätig werdende Geselle G steht auf dem Gerüst und lässt einen schweren Gegenstand auf den Kopf des Passanten P, der nur zufällig vorbei kommt, fallen. Zwischen H und P besteht zu diesem Zeitpunkt noch kein Schuldverhältnis, trotzdem muss H für den G gegenüber P haften, wenn G sog. Verrichtungsgehilfe ist: Verrichtungsgehilfe ist also, wer von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt wurde, ohne dass es sich dabei um ein Schuldverhältnis handeln muss. Erforderlich ist vielmehr soziale Abhängigkeit des Verrichtungsgehilfen und Weisungsgebundenheit.

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Vielen Dank Levay, das war sehr hilfreich.

Allerdings an einer Stelle musste ich bei der Definition eines Erfüllunsggehilfen stocken (ich dachte, du beschreibst bereits mit der ersten langen Passage den Verrichtungsgehilfen, denn): Ist es nicht nur beim Verrichtungsgehilfen so, dass Verschulden deshalb vermutet wird, weil der Unternehmer nicht sorgfältig war bei der Auswahl und Überwachung?
Und war dieser G hier nicht weisungsabhängig vom H? Dann ist das doch ein Verrichtungsgehilfe gewesen, oder nicht?

Ist es nicht nur beim Verrichtungsgehilfen so, dass
Verschulden deshalb vermutet wird, weil der Unternehmer nicht
sorgfältig war bei der Auswahl und Überwachung?

Warum das alles so ist, müsste ich, um es genau sagen zu können, auch erst einmal nachlesen. Im Rahmen des Erfüllungsgehilfen würde ich sagen, man soll sich der Möglichkeit eigenen schuldhaften Verhaltens nicht dadurch entziehen können, dass man jemanden anderen für die Arbeit schickt.

Und war dieser G hier nicht weisungsabhängig vom H?

Ja.

Dann ist
das doch ein Verrichtungsgehilfe gewesen, oder nicht?

Ja, aber darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wenn in dem Beispiel der Geselle einen Schaden anrichtet, dann kann der Anspruch auf Schadensersatz sich z.B. aus §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2 BGB ergeben. Für das Verschulden aus § 276 Abs. 1 S. 1 BGB gilt dann § 278 S. 1 BGB, also kommt es auf die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe an. Zusätzlich kann sich der Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben, dann muss der Gehilfe eben ein Verrichtungsgehilfe sein.

Oder anders gesagt: Es ist ja kein Widerspruch, gleichzeitig Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe zu sein.

Vielleicht wäre es daher ganz gut erstmal den Unterschied zu verstehen und dann darauf einzugehen, wie ein Verrichtungsgehilfe auch Erfüllungsgehilfe sein kann. Ich glaube, das würde mir helfen :smile:

Vielleicht hilft es dir am ehesten, wenn du den Gedanken aufgibst, es gäbe einen Unterschied. Den gibt es ja insofern gerade nicht, als eine Person auch beides gleichzeitig sein kann. Man kann ja auch Mieter einer Wohnung und gleichzeitig Verkäufer eines Autos sein.