Warum ist es sinnvoll, die Vereinbarung eines vertraglichen Erfüllungsorts und Gerichtsstands nur mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs bzw. juristischen Personen zu vereinbaren?
Warum ist es sinnvoll, die Vereinbarung eines vertraglichen
Erfüllungsorts und Gerichtsstands nur mit Kaufleuten im Sinne
des Handelsgesetzbuchs bzw. juristischen Personen zu
vereinbaren?
weil die prorogation sonst grds. unwirksam ist, §§ 38, 40 zpo, es sei denn es liegen die dort genannten ausnahmefälle vor…