alle Vereinbarungen zwischen AN und AG, die das Arbeitsverhältnis regeln, werden idR Bestandteil des ursprünglichen Arbeitsvertrages, unabhängig davon, ob sie den ursprünglichen Arbeitsvertrag ändern oder ergänzen. Ein Teilkündigungsrecht des AN kennen Gesetz und Rechtsprechung nicht. Ein derartiges Teilkündigungsrecht könnte nur gegeben sein, wenn es ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
Es bleibt somit lediglich die vollständige Kündigung des Arbeitsvertrages (mit dem Risiko der Arbeitslosigkeit) oder die Möglichkeit mit dem AG eine einvernehmliche Änderung auszuverhandeln und schriftlich festzuhalten.
Kommt drauf an, was da konkret ergänzend vereinbart wurde. Den bisherigen Angaben zufolge ist eher davon auszugehen, daß die Ergänzung nicht seperat zu kündigen ist, sondern nur das AV in Gänze (ggf per Änderungskündigung, die der AG natürlich nicht annehmen muß).
Ob Gründe für eine Anfechtung vorliegen, kann man nicht sagen.