Hallo zusammen!
Jemand ist 2 Jahre lang selbständig im Handel, und das läuft einigermaßen gut (so dass diese Person sich und ihre Kinder damit ohne staatl. Hilfe durchbringt), dann kommt die MwSt.-Erhöhung Anfang 2007 und ein kleiner Einbruch, so dass diese Person ergänzendes AlG II beantragt und auch bewilligt bekommt. Da sich die Verhältnisse vor Ort aber irgendwie (durch die hohen Betriebskosten in D) nicht bessern, beschließt diese Person, sich im Ausland ein zweites Standbein aufzubauen (Möglichkeiten und Wohnraum sind vorhanden). Dafür muss diese Person jetzt ab und zu ins Ausland reisen um vor Ort neue Kundenbeziehungen aufzubauen. Im von der ARGE herausgegebenen Merkblatt für Arbeitssuchende steht, dass der „Arbeitssuchende“ sich nicht ohne Genehmigung vom Wohnort entfernen darf. Die Person ist aber doch nicht arbeitssuchend sondern selbständig mit ca. 80 Wochenarbeitsstunden! Nun hat während des ersten Auslandsaufenthaltes eine andere mißgünstige Person gegen die besagte Person bei der ARGE eine anonyme Anzeige gemacht, dass diese selbständige Person sich im Ausland aufhält, woraufhin die ARGE den Leistungsbezug für diese zwei Wochen als zu Unrecht bezogen beurteilt und Geld für diese Zeit aufrechnen möchte. Muss man bei ergänzender Leistung etwa auch Geschäftsreisen genehmigen lassen? Dass Umsätze getätigt werden, hat die Person der ARGE nachweisen können und auch darüber informiert, dass sie mit den Kindern Anfang nächsten Jahres ins Ausland verziehen wird, was für die ARGE gar kein Problem darstellt. Nur das mit dem nicht genehmigten Auslandsaufenthalt. Widerspruch ist eingelegt, aber es ist für solche Fälle noch keine Rechtsprechung zu finden. Kennt jemand ähnliche Fälle?
Viele Grüße
schlaflos1970
Grundsätzlich ist es bei uns so, dass sich Leute die in einem Arbeitsverhältnis stehen auch ortsabwesend melden müssen, allerdings entfällt bei diesen die 21 Tage Regelung. Das heißt, wenn diese Leute vom Arbeitgeber 26 Tage Urlaub im Jahr gewährt bekommen, können sie diese auch nehmen.
Aber die Meldung muss grundsätzlich gemacht werden. Wie das explizit mit Selbstständigen gehandhabt wird weiss ich nicht. In diesem Fall wäre es aber sicher von Vorteil gewesen, dass Ganze vorher mit seinem Arbeitsvermittler ab zu klären, dann wäre man auf der sicheren Seite gewesen und hätte nun die aus der aktuellen Situation resultierende Sanktion vermieden.