Ergänzung im Testament, wenn Erblasser dement?

Liebe Mitglieder!

Folgende Situation stellt sich in Familie X dar:

Frau X (82 Jahre) ist dement und inkontinent. U.a. deswegen sind die Tochter von Frau X und deren Ehemann zu ihr ins Zweifamilienhaus im Nachbardorf gezogen und haben sich dort ihre Wohnung mühevoll eingerichtet. Die Tochter von Frau X sorgt für ihre Mutter, da sie an manchen Tagen nicht mehr ganz Herr ihrer Sinne ist. Sie ist manchmal noch ganz gut bei Sinnen, manchmal aber bekommt sie von Allem nicht mehr viel mit. Der Enkel von Frau X lebt auch in diesem Haus; er hat dort ein Zimmer und lebt schon seit ca. 13 Jahren dort mit Frau X zusammen. Diese hat vor einigen Jahren (als sie noch kerngesund war) ein Testament handschriftlich aufgesetzt, in dem sie festgelegt hat, dass ihr Enkel alleiniger Erbe des Hauses ist. Dieses Testament ist nicht notariell beglaubigt.

Nun die Fragen:

Ist dieses Testament so gültig?
Ist eine handschriftliche Ergänzung durch Frau X im Testament möglich/rechtskräftig, indem sie ihrer Tochter und Ehemann lebenslanges Wohnrecht einräumt,obwohl sie dement ist?
Oder muss schon jetzt der Enkel von Frau X der Tochter von Frau X das lebenslange Wohnrecht genehmigen, da er Erbe ist?
Ist der Enkel als Erbe im Falle des Todes von Frau X gesetzlich verpflichtet der Tochter von Frau X einen Pflichtteil auszuzahlen?
Was ist ggf. noch wichtig zur Absicherung von Familie X?

Vielen Dank für Antworten!

MFG!

Moin, Katrin,

Ist dieses Testament so gültig?

ja.

Ist eine handschriftliche Ergänzung durch Frau X im Testament
möglich/rechtskräftig, indem sie ihrer Tochter und Ehemann
lebenslanges Wohnrecht einräumt,obwohl sie dement ist?

Dass jemand dement ist, ändert erstmal nichts an seiner Geschäftsfähigkeit.

Oder muss schon jetzt der Enkel von Frau X der Tochter von
Frau X das lebenslange Wohnrecht genehmigen, da er Erbe ist?

Solange Frau X lebt, ist er kein Erbe. Wie sagt der Volxmund: Erscht schderm, dann erm.

Ist der Enkel als Erbe im Falle des Todes von Frau X
gesetzlich verpflichtet der Tochter von Frau X einen
Pflichtteil auszuzahlen?

Das lässt sich so nicht sagen, dafür müssten alle Erbansprüche auf den Tisch.

Was ist ggf. noch wichtig zur Absicherung von Familie X?

Nichts - Frau X kann verfügen, wie immer sie möchte. Es gehört nicht zu ihren Pflichten, Familie X abzusichern. Wer pflegt, darf nicht auf Dank hoffen, das hätte vorher geklärt werden müssen.

Gruß Ralf

Ist dieses Testament so gültig?

ja.

Ist eine handschriftliche Ergänzung durch Frau X im Testament
möglich/rechtskräftig, indem sie ihrer Tochter und Ehemann
lebenslanges Wohnrecht einräumt,obwohl sie dement ist?

Dass jemand dement ist, ändert erstmal nichts an seiner
Geschäftsfähigkeit.

völliger unsinn; fortschreitende demenz genügt als grund für die geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB.

entscheidend ist die testierfähigkeit als unterfall der geschäftsfähigkeit, § 2229 bgb:
sie wurde etwa bei altersdemenz mittl. grades verneint, insbes. bei nichtwahrnehmung der vertrauten umgebung, phasen der verwirrtheit und orientierungslosigkeit.
während dieser phasen kann die person nicht testieren.

natürlich ist die testierung während eines lichten moments möglich, wobei aber derjenige, der sich auf das testament beruft, diesen zustand darlegen und beweisen muss.

quellen: jeder kommentar zum bgb

Ist der Enkel als Erbe im Falle des Todes von Frau X
gesetzlich verpflichtet der Tochter von Frau X einen
Pflichtteil auszuzahlen?

Das lässt sich so nicht sagen, dafür müssten alle Erbansprüche
auf den Tisch.

alle erbansprüche ?
wurde die tochter durch erbeinsetzung von dritten enterbt, dann steht ihr gegen die erben ein pflichtteilsanspruch zu, http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html

Was ist ggf. noch wichtig zur Absicherung von Familie X?

Nichts - Frau X kann verfügen, wie immer sie möchte. Es gehört
nicht zu ihren Pflichten, Familie X abzusichern. Wer pflegt,
darf nicht auf Dank hoffen, das hätte vorher geklärt werden
müssen.

zur absicherung der familie und sicherstellung der pflege kann eine ganze menge gemacht werden (z.b. erbvertrag; schuldrechtl./dingliche vereinbarung zu lebzeiten etc.).
es bietet sich die errichtung eines not. testament an. denn so kann der notar die eindrücke über die testierfähigkeit des erblassers beschreiben bzw. zusätzlich sollte ein ärztliches gutachten über die testierfähigkeit zu diesem zeitpunkt angefertigt werden.

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Moin, Grußloser,

fortschreitende demenz genügt als grund für
die geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB.

so die Demenz denn festgestellt ist, gelle?

es bietet sich die errichtung eines not. testament an.

Gilt dieser Rat laut AGB nicht schon als verbotene Werbung?

Gruß Ralf

Hallo,

du meinst, der Tipp in einem Rechtsforum, den Gang zu einem Spezialisten wie z.B. Fachanwalt für Erbrecht oder Notar zur Errichtung eines notariellen Testaments anzutreten, ist Werbung?

Das soll doch hoffentlich witzisch gemeint gewesen sein…

VG
EK

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Moin, EK,

ich meine, wenn ein offenkundiger Profi diese Empfehlung gibt, hat das ein Gschmäckle.

Das soll doch hoffentlich witzisch gemeint gewesen sein…

Witzischkajt im Rechtsbrett? Das ist jetzt hoffentlich nicht Dein Ernst.

Gruß Ralf

fortschreitende demenz genügt als grund für
die geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB.

so die Demenz denn festgestellt ist, gelle?

eine völlig überflüssige bemerkung, da im UP unzweifelhaft die demenz des erblassers feststeht.

es bietet sich die errichtung eines not. testament an.

Gilt dieser Rat laut AGB nicht schon als verbotene Werbung?

nur eine kleine anmerkung von mir :

der gang zu einem notar ist aus beweisrechtl. gründen sehr zu empfehlen. durch seine schilderungen über den zustand des erblassers steht den erben ein weiteres beweismittel bzgl. der testierfähigkeit des erblassers zur verfügung (bei späteren streitigkeiten).
denn der beweis über die testierfähigkeit wird durch die darlegung der gesamtumstände erbracht.

obige ausführungen entsprechen denjenigen des bayolg.

p.s. bevor du die agb liest, solltest du über eine sinnvolle und vor allem richtige antwort nachdenken.

so die Demenz denn festgestellt ist, gelle?

eine völlig überflüssige bemerkung, da im UP unzweifelhaft die
demenz des erblassers feststeht.

Zur Erinnerung:

Frau X (82 Jahre) ist dement und inkontinent.

Das bringt mich jetzt ins Grübeln, ob wohl auch die Inkontinenz amtlich festgestellt ist.

Lern lesen, anstatt etwas hineinzulesen. Dann erkennst Du vielleicht auch den unausgesprochenen Hintergrund der Frage.

Gruß Ralf

so die Demenz denn festgestellt ist, gelle?

eine völlig überflüssige bemerkung, da im UP unzweifelhaft die
demenz des erblassers feststeht.

Zur Erinnerung:

Frau X (82 Jahre) ist dement und inkontinent.

Das bringt mich jetzt ins Grübeln, ob wohl auch die
Inkontinenz amtlich festgestellt ist.

ein letztes mal:
es bedarf nicht der amtlichen feststellung der testierunfähigkeit…
im gegenteil, es würde bereits der einfache beweis der demenz genügen, also z.b. des amtsarztes.

es bedarf nicht der amtlichen feststellung der
testierunfähigkeit…
im gegenteil, es würde bereits der einfache beweis der demenz
genügen, also z.b. des amtsarztes.

Deitscha Sproch is schwärra Sproch, gell?

Heute ohne Gruß, muss auch so gehn.

ohje, und sowas von einem schwaben.
bisher dachte ich immer, es hängt mit eurem dialekt zusammen, dass ihr etwas langsam seit.

also ein letztes mal:
wie du an dem z.b. sehen kannst, war es nur ein beispiel. es genügt jedes ärztliche attest, ja sogar die eindrücke dritter können dazu genügen, das gericht von der testierunfähigkeit des erblassers zu überzeugen.

damit verbleibe ich noch immer (bewusst) ohne gruß

ohje, und sowas von einem schwaben.
bisher dachte ich immer, es hängt mit eurem dialekt zusammen,
dass ihr etwas langsam seit.

also ein letztes mal:
wie du an dem z.b. sehen kannst, war es nur ein beispiel. es
genügt jedes ärztliche attest, ja sogar die eindrücke dritter
können dazu genügen, das gericht von der testierunfähigkeit
des erblassers zu überzeugen.

Hi,

können, müssen aber nicht? Demenz ist ja auch nicht gleich Demenz

http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/testierfaehig…

Wir hatten ein Gutachten, das nur 5 Tage vor der Errichtung eines not. Testamentes gemacht wurde, in dem die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin festgestellt wurde (Betreuungsgutachten). Das alleine hätte laut Richter, nicht ausgereicht um das Testament aufzuheben. Nur die Kombination verschiedener Zeugenaussagen, hausärztl. Attest war hier hilfreich. Insbesondere da eine, die Erblasserin betreuende Pflegefachkraft für den Zeitraum unmittelbar vor der Testamentserrichtung aussagen konnte, das die Erblasserin sehr apathisch und erschöpft war.

Trotzdem mußte noch ein Gutachten zur Testierunfähigkeit der (nicht mehr begutachtbaren, da ein paar Tage nach der Testamentserrichtung verstorbenen) Erblasserin gemacht werden.

Liegt das dann im Ermessen des jeweiligen Richters?

Unser Anwalt meinte damals, ohne die Aussage der Pflegefachkraft in Kombination mit dem Betreuungsgutachten und dem Attest der behandelnden Ärzte, hätte er uns von einem Prozess abgeraten, da keine Aussicht auf Erfolg bestanden hätte.

Gruß
Tina

können, müssen aber nicht? Demenz ist ja auch nicht gleich
Demenz

sicher, ich habe auch von einer mittleren demenz gesprochen. aber auch dann gibt es nat. ausnahmen.

Trotzdem mußte noch ein Gutachten zur Testierunfähigkeit der
(nicht mehr begutachtbaren, da ein paar Tage nach der
Testamentserrichtung verstorbenen) Erblasserin gemacht werden.

Liegt das dann im Ermessen des jeweiligen Richters?

bei der frage der testierunfähigkeit handelt es sich wohl um eine spezialfrage, bei der der richter auch ohne antrag einen sachverständigenbeweis anordnen muss (durchbrechung des beibringungsgrundsatzes) bzw. eine anregung an die partei gem. § 139 bgb erfolgt.
[besitzt ein richter aber z.b. über solche spezialkenntnisse, kann ein solches vorgehen entbehrlich sein.]

Unser Anwalt meinte damals, ohne die Aussage der
Pflegefachkraft in Kombination mit dem Betreuungsgutachten und
dem Attest der behandelnden Ärzte, hätte er uns von einem
Prozess abgeraten, da keine Aussicht auf Erfolg bestanden
hätte.

richtig, denn wie sollte auch sonst die testierunfähigkeit bewiesen werden.

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