Ergonomie - Pflichten des Arbeitgeber - BGI 650

Servus

Es geht um die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz, im speziellen am CAD-Arbeitsplatz, und die Pflichten des Arbeitgebers.

Vorab:
In der BGI 650 (http://www.ergonomic-institute.eu/files/bgi650.pdf) sind diesbezüglich diverse Richtlinien erlassen worden. Diese sind in Gänze nicht bindend, soweit ich weiß, sondern eher als „Leitfaden“ auf Basis der Normen zu verstehen?! Die Normen an sich sind mir nicht zugänglich. Nun sind in dieser Richtlinie die geometrischen Maße der Büromöbel auf die „statistisch abgeleiteten Perzentile der Maße erwachsener Menschen (Altersgruppen 18. bis 65. Lebensjahr)“ festgelegt. Das beinhaltet Menschen von ca. 1,51 m bis 1,91 m (5 % bis 95 %). Weiterhin benötigen „Benutzer mit Körperhöhen, die außerhalb dieses Bereiches liegen individuelle Lösungen für ihre Arbeitsmittel.“

In der Bildschirmarbeitsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/bildscharbv/) wird nicht erwähnt, dass z. B. der Tisch eine der Körpergröße angepasste Höhe haben soll, nur der Stuhl sollte dies ermöglichen. Obwohl nachweislich bei den nicht dem Standard entsprechenden AN ein nicht angepasster Tisch aus ergonomischer Sicht nachteilig ist. Des Weiteren ist es doch schlichtweg unsinnig den Stuhl bei den zu groß oder zu klein geratenen Menschen auf die Körpermaße einstellen zu können, den Tisch aber nicht.

Frage:
Hat ein Arbeitnehmer mit Körpermaßen abweichend von diesen Standardmaßen, z. B. mit einer Körpergröße über 1,91 m, das Recht angepasste Büromöbel gestellt zu bekommen (Stuhl und Tisch), oder ist dies eher eine Kulanzleistung seitens des AG? Die Frage bezieht sich selbstredend vor allem auf Neueinstellungen, also auf Bewerber, da Erwachsene AN im Laufe ihrer Laufbahn kaum ihre Größe ändern. Oder muss der AN nachweisen, dass er aus ärztlicher Sicht einen angepassten Arbeitsplatz benötigt? Dann wäre der AG auf jeden Fall in der Pflicht dem AN einen angepassten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (§3 ArbSchG).

Vielen Dank im voraus

Jim

AW: Vom Autor der Eingangsfrage
Servus

Nach diversen Telefongesprächen mit den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtämter, VBG, etc.) beantworte ich nun selbst die von mir gestellten Fragen. Dies vor allem um interessierten Forensuchenden zu helfen.

Das wichtigste zuerst: Der AN hat in jedem Fall das Recht auf einen ergonomischen Arbeitsplatz, egal um welche Arbeit es sich handelt. Die ‚BGI 650‘ dient in dem Sinne eher als Leitfaden für einen AG sowie AN, welcher die allg. formulierten Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz bzw. der Bildschirmarbeitsverordnung für den größten Teil der Bevölkerung quantifiziert. Anstelle ausgearbeiteter Regelwerke mit quantifizierten Werten ist der AG allerdings verpflichtet die Einhaltung einer Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen:

*http://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4hrdungsbeurtei…
*http://www.vbg.de/praevention/sicherheit_im_unterneh…)

Ein AN, welcher glaubt angepasste Arbeitsmittel gestellt zu bekommen, muss die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den Betriebsarzt konsultieren. Mit diesen muss nun zusammen mit dem AN geklärt werden inwieweit und welche angepasste Arbeitsmittel er benötigt um einen ergonomischen Arbeitsplatz zu erhalten. Als Hilfe dazu dient bei einem Bildschirmarbeitsplatz neben der BGI 650 z. B. die Broschüre des VBG „Gesund am PC“:

*http://www.vbg.de/imperia/md/content/produkte/brosch…

Personen unter 1,51 m bzw. über 1,91 m werden wohl meist mit den standardisierten Büromöbeln keinen ergonomischen Arbeitsplatz erhalten. Die abweichende Körperhöhe an sich ist jedoch rein rechtlich nicht ausreichend für angepasste Arbeitsmittel. Es muss um eine Gefährdung des AN ausgeschlossen werden. Ist der Nachweis erbracht so hat der AN das Recht auf individuelle Arbeitsmittel, da er das Recht auf einen ergonomischen Arbeitsplatz hat.

Jim