Servus
Es geht um die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz, im speziellen am CAD-Arbeitsplatz, und die Pflichten des Arbeitgebers.
Vorab:
In der BGI 650 (http://www.ergonomic-institute.eu/files/bgi650.pdf) sind diesbezüglich diverse Richtlinien erlassen worden. Diese sind in Gänze nicht bindend, soweit ich weiß, sondern eher als „Leitfaden“ auf Basis der Normen zu verstehen?! Die Normen an sich sind mir nicht zugänglich. Nun sind in dieser Richtlinie die geometrischen Maße der Büromöbel auf die „statistisch abgeleiteten Perzentile der Maße erwachsener Menschen (Altersgruppen 18. bis 65. Lebensjahr)“ festgelegt. Das beinhaltet Menschen von ca. 1,51 m bis 1,91 m (5 % bis 95 %). Weiterhin benötigen „Benutzer mit Körperhöhen, die außerhalb dieses Bereiches liegen individuelle Lösungen für ihre Arbeitsmittel.“
In der Bildschirmarbeitsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/bildscharbv/) wird nicht erwähnt, dass z. B. der Tisch eine der Körpergröße angepasste Höhe haben soll, nur der Stuhl sollte dies ermöglichen. Obwohl nachweislich bei den nicht dem Standard entsprechenden AN ein nicht angepasster Tisch aus ergonomischer Sicht nachteilig ist. Des Weiteren ist es doch schlichtweg unsinnig den Stuhl bei den zu groß oder zu klein geratenen Menschen auf die Körpermaße einstellen zu können, den Tisch aber nicht.
Frage:
Hat ein Arbeitnehmer mit Körpermaßen abweichend von diesen Standardmaßen, z. B. mit einer Körpergröße über 1,91 m, das Recht angepasste Büromöbel gestellt zu bekommen (Stuhl und Tisch), oder ist dies eher eine Kulanzleistung seitens des AG? Die Frage bezieht sich selbstredend vor allem auf Neueinstellungen, also auf Bewerber, da Erwachsene AN im Laufe ihrer Laufbahn kaum ihre Größe ändern. Oder muss der AN nachweisen, dass er aus ärztlicher Sicht einen angepassten Arbeitsplatz benötigt? Dann wäre der AG auf jeden Fall in der Pflicht dem AN einen angepassten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (§3 ArbSchG).
Vielen Dank im voraus
Jim