Erhalt des Dienstplanes wenige Stunden vor beginn?

Hallo.
Ich arbeite in der Krankenpfleg und bin zur Zeit bei einer zeitarbeitsfirma angestellt. Das Problem hier nun, dass Dienste (Wo, wann, wie lange?) sehr oft seehr kurzfristig angegeben werden. Wenige Tage und zu meinem Leidwesen auch wenige Stunden vorher.
Stehe nun vor dem Problem das ich nicht weiß wo und wann ich morgen arbeiten werde. Es wird wohl so laufen das man mich morgen früh anrufen wird und mir dann erst mitteilt was Sache ist. (Auch wenige Stunden vorher)

Muss ich einen solchen Dienst dann antreten? Wie ist die rechtliche Lage? Eig. gibt es doch ein Gestz das besagt das 4 Tage vor beginn Dienste mitgeteilt werden müssen.

Außerdem: Ich arbeite in Vollzeit, hab somit ein gewissen Stundenkondigent im Monat abzuarbeiten. Wenn dieses noch nicht voll ist, muss ich dann in so einem Fall wie oben beschrieben den Dienst antreten?

LG Vita123

Hallo Vita123,

da muss ich auch googeln, das ist sehr speziell und ich hab’ mir Zeitarbeitsfirmen keine Erfahrung. Ich kenn das Problem von meiner Tochter, die jobbt und von ihrem Arbeitgeber eine Stunde vor Dienstbeginn angerufen wird, sie soll jetzt kommen oder einfach früher heimgeschickt wird, wenn nichts mehr zu tun ist.

Habe bei „Verdi“ was gefunden dort ist als Gesetzesgrundlage das Teilzeit- und Befristungsgesetz genannt. Ob und wie das bei Dir anzuwenden ist, weiß ich nicht, da es sich um eine Zeitarbeitsfirma handelt. Leider ist es oft so, dass die rechtliche Regelung und die praktische Regelung sehr voneinander abweichen…
Zeitarbeitsfirmen werden von der Bundesagentur für Arbeit überwacht, bzw. erhalten dort die Erlaubnis, Mitarbeiter zu verleihen. Ich würde mich dort mal erkundigen, wie das bei Zeitarbeitsfirmen geregelt ist. Auch beim örtlichen Arbeitsgericht gibt es eine Auskunfsstelle für Arbeitsrecht. Mach Dich doch bei diesen Stellen kundig.
Hier mein Suchergebnis:

Angemessen frühzeitig

Wenn klare gesetzliche Vorgaben fehlen, suchen Arbeitsrechtler nach Paragrafen, die sie „analog“ anwenden können. Um die Angemessenheit bei der Frist von Anordnungen über die Arbeitszeit wurden sie fündig:
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(TzBfG § 12, Arbeit auf Abruf)

Diese gesetzliche Mindestfrist gilt nur für Teilzeitbeschäftigte, die ausdrücklich im Arbeitsvertrag „Arbeit auf Abruf“ vereinbart haben. Doch ziehen Arbeitsrichter diese Vorankündigungsfrist auch bei anderen Arbeitnehmern heran. Die folgende höchstrichterliche Entscheidung betraf das kurzfristige Nach-Hause-Schicken.
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
(BAG 1995: 3 AZR 399/94)

  1. Fundstelle unter arbeitsrecht.org:

Ankündigungszeit von Änderungen im Dienstplan – Welche Frist gilt?

Flexible Arbeitszeiten sind mehr und mehr im Kommen. Arbeitgeber wollen sich die Möglichkeit offen halten, immer und zu jeder Zeit über die Einsatzzeiten ihrer Arbeitnehmer bestimmen zu können. Jetzt habe ich von einem aktuellen Fall gehört, in dem ein Arbeitgeber den Dienstplan für die aktuelle Woche erst am Samstag oder Sonntag der vorhergehenden Woche per E-Mail den Arbeitnehmern zusendet.

Oft kommen dann noch zu Beginn der Woche Korrekturen. Verschiedene Arbeitnehmer sind schon Montagmorgen zur Arbeit erschienen und konnten dann wieder nach Hause gehen, da sie tatsächlich erst später eingesetzt werden konnten. Gibt es dafür eigentlich eine Ankündigungsfrist?

Das Gesetz sieht keinerlei Fristen vor. Der Arbeitgeber kann die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihre Arbeitsbedingungen durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag näher festgelegt sind. Steht also in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie täglich von 8 Uhr bis 16 Uhr arbeiten müssen, hat Ihr Arbeitgeber sich daran zu halten.

Ist nichts weiter festgelegt, gibt es auch keine anderen gesetzlichen Regelungen dazu. Stets hat Ihr Arbeitgeber sich allerdings an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu halten. Seine Anweisungen müssen erforderlich und geeignet sein. Bei seiner Ermessenentscheidung muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Demgemäß hat er auch schutzwürdige familiäre Belange eines Arbeitnehmers, wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern, Rücksicht zu nehmen.

Darüber hinaus gibt es den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Darin ist die Arbeit auf Abruf geregelt. Bei solchen Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils um mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.

Ich halte diesen Rechtsgedanken für gut und richtig. Warum sollten Arbeitnehmer im normalen Arbeitsverhältnis weniger schützenswert sein als in Abrufarbeitsverhältnissen. Im Regelfall sollte der Arbeitgeber die Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen.
Teilen.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter. Alles Gute!

Claudia

Hallo Vita,
leider kenne ich mich da nicht aus, und kann dir daher nicht weiterhelfen.
VG

Hallo,

es gibt über diese Problematik einen guten Beitrag von der Gewerkschaft Verdi. Dieser beschreibt alles:

http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziale…

Gruß

Marcus

Hallo Vita123,

die Angelegenheit ist zu kompliziert, um Dir darauf eine eindeutige Antwort geben zu können.

Zunächst kommt es darauf an, wie die Arbeitszeit in Deinem Anstellungsvertrag geregelt ist.

Weiterhin kann von Bedeutung sein, ob nicht durch kurzfristige Planänderungen die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten „unterlaufen“ werden.

Sicherlich sind in der heutigen Zeit flexible Arbeitnehmer gefragt. Insoweit mußt Du Dich entscheiden, ob Du gegen diese ungewöhnlichen „Maßnahmen“ vorgehen möchtest. Der Verlust des Arbeitsplatzes wäre dann wohl nicht ausgeschlossen.

Ansonsten würde ich empfehlen, daß Du zur Gewerkschaft gehst und dort Dein Anliegen vorträgst. Die dortigen Rechtssekretäre könne Dir sicherlich weiterhelfen. Der Gewerkschaftsbeitrag sollte zu verkraften sein.

Beste Grüße

maasterp

Hallo,

leider kann ich Ihnen in diesem Bereich nicht unbedingt weiterhelfen. Allerdings können sie sich vielleicht an die entsprechende Gewerkschaft wenden.
Die beraten manchmal auch Nichtmitglieder.

Wünsch Ihnen aber gute Experten die Sie beraten können.

Viele Grüße

Gesetzlich gibt es keine Fristen vor. Deswegen kann der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsleistung „nach billigem Ermessen“ bestimmen, es sei denn, die Arbeitsbedingungen sind durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag näher festgelegt. Steht also in deinem Arbeitsvertrag, dass du täglich von 8 Uhr bis 16 Uhr arbeiten musst, hat sich der Arbeitgeber daran zu halten. Stets hat sich der Arbeitgeber allerdings an den Grundsatz der Verhältnismäßig zu halten. Bei seiner Ermessenentscheidung muss er die wesentlichen Umstände und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen und auf die schutzwürdigen familiären Belange eines Arbeitnehmers, wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern, Rücksicht zu nehmen. Die 4-Tage-Frist, die du erwähnt hast, steht in § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Darin ist die Arbeit auf Abruf geregelt. Bei solchen Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils um mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt. Das trifft für dich Vollzeitler(in) zwar nicht zu, jedoch sollte ein Vollzeitler nicht weniger schutzwürdig sein als ein Teilzeitler.

Hallo, es ist entscheidend, was in Deinem Arbeitsvertrag steht. Schau da mal nach. Gruß M.S.

Hallo Vita123,
das ist leider so. Der Arbeitgeber ist weisungsbefugt hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit. Das heißt er kann das frei bestimmen, es sei denn, es steht etwas anderes im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Gewerkschaften und Betriebsräte verhandeln dazu oft Vereinbarungen, um die Arbeitnehmer vor der Willkür der Arbeitgeber zu schützen. Gibt es das nicht, kann der Arbeitgeber das frei festlegen. Eine gesetzliche Ankündigungsfrist gibt es nicht, aber es gilt immer das „billige Ermessen“. Das bedeutet, das für den Arbeitnehmer die kurzfristigen Ansagen auch zumutbar sein müssen. (Z.B. wenn man selber Kinderbetreuung oder so etwas organisieren muss.)

LG Anja

Hallo, rechtlich kenne ich mich da gar nicht aus, da ich im Angestelltenverhältnis im Krhs. arbeite. Ich denke du musst den Rahmen mit der Zeitarbeitsfirma absprechen und die Grenzen aufzeigen, die du brauchst. Wenns im Krhs. brennt kann man natürlich keine 4 Tage warten bis jemand kommt. Da geht es wohl immer ums löschen - hast du bestimmt auch so erfahren. Vielleicht kann man ja eine Prämie für spontanes einspringen vereinbaren? Viel Erfolg! Oder probiers doch mal mit ein Job ausserhalb der Zeitarbeit - Zeitarbeit ist schon sehr anstrengend.

LG

Siegfried

Hallo Vita 123,
hier kann nur ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Auskunft geben ein kostenloser Versuch wäre noch: Auskunft direkt beim Arbeitsgericht einholen, kann telefonisch erfolgen.
wannsee

Ich habe das so wie Du auch schon mal erlebt. Kurz habe ich mir diese Stressdienst angetan, dann wollte ich nicht mehr. Leider kann ich Dir die rechtliche Seite nicht mitteilen, weiß nicht, wie Du dagegen vorgehen kannst. Sorry!

hallo das ist eine „miss und mistorganisatin“

ich bewzeifel dass du mit einem gespräch hier was ändern wirst.
die stunden des monats müssen - ganz - verplant werden und nicht immer im minus landen.
in notsituation muss man einspringen aber die dnot darf nich immer sein…
suche dir langfristig eine andere stelle…
aber in der pflege ist fast serh oft so …arbetie besser stationär…
alles gute

Hallo, ja es gibt gesetzliche Regelungen und es ist nicht ok, erst am Morgen zu erfahren wo man arbeitet. Aber, wenn du daher die Arbeit verweigerst, wirst du dir ausmalen können was dein AG mit dir macht. Ich würde an Deiner Stelle mal ein Gespräch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht suchen. Manchmal sind solche Erstgespräche kostenlos.
Dann würde ich das Gespräch mit dem AG suchen.

Überstunden darfst du natürlich machen wenn sie angeordnet werden. Aber es muss ein Ausgleich stattfinden, entweder finanziell oder aber mit freien Tagen. Sowas müsste aber im Arbeitsvertrag geregelt sein. Genauso verhält es sich mit Minusstunden. Es kommt auch immer darauf an, wer die Minusstunden zu vertreten hat. Aber normalerweise sollte man seine Arbeitsstunden ableisten.

Viele Grüße, mikmona

hallo
gehen wir mal davon aus das deine kernarbeitszeit bei der zeitarbeitsfirma in der zeit
mo bis fr 8:00 bis 17:00 ist in dieser zeit könnte dein arbeitgeber dich auch fünf minuten vorher benachrichtigen denn diese zeit wird ja auch bezahlt.

wenn er dich außerhalb dieser zeit einsetzen möchte teile ihm doch mit das du kein zeit hast,
im falle einer abmahnung oder kündigung kann es ja dann vor dem arbeitsgericht geklärt werden.

grundsätzlich ist aber

wo kein kläger dort kein richter.

es gehören zwei dazu jemand der es macht und jemand der es mit sich machen lässt.

hoffe das du bald nicht mehr bei einer zeitarbeitfitma arbeiten muß

beste wünsche und grüße

hasan