Hallo Vita123,
da muss ich auch googeln, das ist sehr speziell und ich hab’ mir Zeitarbeitsfirmen keine Erfahrung. Ich kenn das Problem von meiner Tochter, die jobbt und von ihrem Arbeitgeber eine Stunde vor Dienstbeginn angerufen wird, sie soll jetzt kommen oder einfach früher heimgeschickt wird, wenn nichts mehr zu tun ist.
Habe bei „Verdi“ was gefunden dort ist als Gesetzesgrundlage das Teilzeit- und Befristungsgesetz genannt. Ob und wie das bei Dir anzuwenden ist, weiß ich nicht, da es sich um eine Zeitarbeitsfirma handelt. Leider ist es oft so, dass die rechtliche Regelung und die praktische Regelung sehr voneinander abweichen…
Zeitarbeitsfirmen werden von der Bundesagentur für Arbeit überwacht, bzw. erhalten dort die Erlaubnis, Mitarbeiter zu verleihen. Ich würde mich dort mal erkundigen, wie das bei Zeitarbeitsfirmen geregelt ist. Auch beim örtlichen Arbeitsgericht gibt es eine Auskunfsstelle für Arbeitsrecht. Mach Dich doch bei diesen Stellen kundig.
Hier mein Suchergebnis:
Angemessen frühzeitig
Wenn klare gesetzliche Vorgaben fehlen, suchen Arbeitsrechtler nach Paragrafen, die sie „analog“ anwenden können. Um die Angemessenheit bei der Frist von Anordnungen über die Arbeitszeit wurden sie fündig:
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(TzBfG § 12, Arbeit auf Abruf)
Diese gesetzliche Mindestfrist gilt nur für Teilzeitbeschäftigte, die ausdrücklich im Arbeitsvertrag „Arbeit auf Abruf“ vereinbart haben. Doch ziehen Arbeitsrichter diese Vorankündigungsfrist auch bei anderen Arbeitnehmern heran. Die folgende höchstrichterliche Entscheidung betraf das kurzfristige Nach-Hause-Schicken.
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
(BAG 1995: 3 AZR 399/94)
- Fundstelle unter arbeitsrecht.org:
Ankündigungszeit von Änderungen im Dienstplan – Welche Frist gilt?
Flexible Arbeitszeiten sind mehr und mehr im Kommen. Arbeitgeber wollen sich die Möglichkeit offen halten, immer und zu jeder Zeit über die Einsatzzeiten ihrer Arbeitnehmer bestimmen zu können. Jetzt habe ich von einem aktuellen Fall gehört, in dem ein Arbeitgeber den Dienstplan für die aktuelle Woche erst am Samstag oder Sonntag der vorhergehenden Woche per E-Mail den Arbeitnehmern zusendet.
Oft kommen dann noch zu Beginn der Woche Korrekturen. Verschiedene Arbeitnehmer sind schon Montagmorgen zur Arbeit erschienen und konnten dann wieder nach Hause gehen, da sie tatsächlich erst später eingesetzt werden konnten. Gibt es dafür eigentlich eine Ankündigungsfrist?
Das Gesetz sieht keinerlei Fristen vor. Der Arbeitgeber kann die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihre Arbeitsbedingungen durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag näher festgelegt sind. Steht also in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie täglich von 8 Uhr bis 16 Uhr arbeiten müssen, hat Ihr Arbeitgeber sich daran zu halten.
Ist nichts weiter festgelegt, gibt es auch keine anderen gesetzlichen Regelungen dazu. Stets hat Ihr Arbeitgeber sich allerdings an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu halten. Seine Anweisungen müssen erforderlich und geeignet sein. Bei seiner Ermessenentscheidung muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Demgemäß hat er auch schutzwürdige familiäre Belange eines Arbeitnehmers, wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern, Rücksicht zu nehmen.
Darüber hinaus gibt es den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Darin ist die Arbeit auf Abruf geregelt. Bei solchen Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils um mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.
Ich halte diesen Rechtsgedanken für gut und richtig. Warum sollten Arbeitnehmer im normalen Arbeitsverhältnis weniger schützenswert sein als in Abrufarbeitsverhältnissen. Im Regelfall sollte der Arbeitgeber die Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen.
Teilen.
Ich hoffe, das hilft Dir weiter. Alles Gute!
Claudia