Erhaltungs-verordnung auf falschen Grundlagen

Kann man eine Erhaltungsverordnung für ein Grundstück bzw. Haus anfechten oder ändern lassen? Hallo,wir haben folgendes Problem Geplant ist unsererseits ein Anbau an unser Wohnhaus.Für unser Grundstück gibt es keinen Bebauungsplan aber eine Erhaltungsverordnung in dem unser Haustyp beschrieben ist, nur ist die Zeichnung, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Erhaltungsverordnung erhoben wurde falsch dargestellt.Was können wir tun um unser Bauvorhaben um zu setzen ,die Angaben,nach denen wir uns zu richten haben sind also vom Bauamt sind falsch gemacht worden?!

Hallo,
es ist schwierig diese Frage zu beantworten ohne den genauen Text der Erhaltungssatzung, den Zustand ihres Gebäudes oder den Grund dieser Satzung zu kennen.
Es ist das sinnvollste mit den Bestandsplänen Ihres Gebäudes zum Bauamt zu gehen und den Istzustand abzuklären, um Unstimmigkeiten im Vorfeld auszuräumen.
Weiterhin ist Ihre geplante Maßnahme mit den Vorgaben der Satzung abzustimmen.
Diese Angelgegenheit kann nur in einem sachlichen Gespräch bereinigt werden.
Am besten Sie nehmen Ihren erfahrenen Architekten als Berater mit zu den Gesprächen.
Es hat sich immer gezeigt, dass man in einem sachlichen Meinungsaustausch am besten zum Ziel kommt.
Nun viel Erfolg.
MfG
A.D.

Ich danke Ihnen dennoch für ihren Beitrag .
M.f.G J.O.

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Vielen Dank Uwe,ja es handelt sich um Berlin, die Siedlung als solches soll erhalten bleiben.Ich gehe zu einem Architekten und lasse mich beraten ,wenn man sich den Kriterienkatalog als Laie ansieht ,wird einem nur schlecht und entsteht der Eindruc,k es wird alles Fremdbestimmt.Der letzte Satz ihrer Antwort gefällt mir sehr gut und ich hoffe ,bei den sturen ,Damen und Herren etwas bewegen zu können ! )

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In keinster weise ein touristische interessantes Denkmal!)die Gegend würde nichts an ihrem ländlichen Charme verlieren eher aufgewertet werden!

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Danke sehr aber dads Baumamt bügelt uns kategorisch ab ! Ich komme wohl am Stadtrat nicht vorbei :frowning:

Lieben Dank !

Wir bekamen eine Broschüre mit Kriterien zur Erhaltungsverordnung,welche 1998 von einer Arbeitsgruppe festgesetzt wurde.
Ich frage mich warum die Siedler , seiner Zeit nicht http reagierten.Mein Schwiegeropa war zu der Zeit leider schon tot , er kümmerte sich hier um alles , meine Schwiegeroma , war krank und hatte nache dem Tod ihres Mannes andere Sorgen und auch nicht die Ahnung.

Es geht tatsächlich um Erhaltung des historischen Bildes .

Wobei hier ,bei uns viele dieses laut Erhaltungsverordnungskriterien,nicht wahren zumal bestimmt erst nach Verordnung um sowie angebaut wurde und dies ohne Genehmigung. Die Frage ist ob sich die Verordnung kippen lässt !Und ob es einen Unterschied macht wenn Grund und Boden damals von unserer Familie gekauft wurde was bei vielen hier auch nicht der Fall ist.

Ich nehme an, es geht um die klassische „Erhaltungssatzung“ gem. § 172 BauGB. Wie „Schnabeltasse“ schon ausgeführt hat, kann in Stadtstaaten diese auch „Verordnung“ sein. Diese sieht vor, dass „der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen“. Das bedeutet nicht, dass keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, sondern lediglich, dass sich die Veränderung und die Neubebauung in die städtebauliche Eigenart des Gebietes einzufügen hat.
Mit dem richtigen Planentwurf auf der Grundlage der städtebaulichen Eigenart sollte einer Genehmigung also nichts im Wege stehen.
Sollte sich das Bauamt gegen jegliche Veränderung sperren, ist der Verwaltungsrechtsanwalt gefragt. Grundsätzlich gilt jedoch nach Grundgesetz das Recht auf Eigentum und die Verpflichtung die aus Eigentum entsteht.
Die falsche Darstellung des Gebäudes seitens des Bauamtes dürfte keine Rolle spielen, da es sich bei der Satzung immer um eine Gebiet und nicht um ein Einzelprojekt handelt.

Ein guter Architekt sollte diese Herausforderung in Zusammenarbeit mit dem Bauamt meistern können.
Gegebenenfalls hilft auch die persönliche Vorsprache beim Bauamt und der Hinweis gegenüber diesem, dass eine Erhaltungssatzung keine Veränderungssperre ist.

Hallo!

Auf die Idee einen Baufachmann (Architekt) zu befragen oder gar selbst auf dem Bauamt vorzusprechen (mit Plan) kommt man nicht von selbst?

Wenn die Erhaltungsverordnung von einem (jetzt) falschen Bauzustand ausgeht, dann könnte es sein, es ist bereits schon einmal abweichend verändert worden. Womöglich von vorherigen Eigentümern. Deren Fehlverhalten müsste man sich nun aber anrechnen lassen.

Ob man an so ein geschütztes Bauwerk überhaupt anbauen darf, sollte man zuerst einmal abklären. Und dann ergäbe sich auch das weitere Vorgehen.

MfG
duck313

Es heißt der Bau soll sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen, wenn das so ist würde unser Vorhaben ,besser passen als das Haus im jetzigen Zusand.Denn die meisten hier haben nach eigenem ermessen Gebaut.Nur wir wollen dieses Risiko nicht eingehen. Es ist in kleinster Weise ein touristisch erschlossener Ort ,eine alte Arbeitersiedlung.Wir wollen auch weder eine Pyramide im Vorgarten errichteten noch ein Hohes hier hin kloppen.Es ist ein Anbau geplant der sich wirklich hier einfügen und vom Fachmann erbaut werden würde, demnach auch keine Müllhalde oder etwas groteske was völlig aus der Reihe tanzt.
Ist es denn überhaupt nicht möglich etwas zu tun? Wir haben ein Kind mit einer Behinderung dafür ist zwar keine Barrierefreiheit nötig aber eben mehr Platz für ihn und seine Geschwister.Das Jugendamt steht voll und ganz hinter uns !
Es steht in den Verordnungskriterien ,es sei eine Ausnahmegenehmigung in Einzelfällen möglich.
Wie sieht so ein Einzelfall aus und wie weit lehnt sich das Amt aus dem Fenster?

Hallo,
also geht es um eine klassische Erhaltungssatzung nach §172 BauGB? Das sollte da irgendwo stehen.

Da Du es weiterhin standhaft als Verordnung bezeichnest, nehme ich an, wir haben es mit einem Stadtstaat zu tun :wink: Das ändert aber grundsätzlich nichts.

Erhaltungssatzungen sind „Gesetze“ auf Kommunalebene. Sie werden vom Stadtrat beschlossen und können *theoretisch* auch von diesem wieder aufgehoben werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses anhand eines schützenswerten Ortsbilds passiert, geht gegen Null, da ziemlich sicher Denkmalschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen sind und ggf. auch übergeordnete, regionale Belange wie Schutz einer öffentlichkeits- oder tourismuswirksamen Bausubstanz (und die Interessen der Anwohner, die das zu schätzen wissen :wink:) von Belang sind.

Und das ist auch gut so! Überleg mal selbst: Du könntest die Gegend auch genau deshalb so schön finden, weil sie aussieht, wie sie aussieht!

Auch die Zeit - 1998 - passt da - wenngleich spät - gut ins Bild. Je nach Grundcharakter der Siedlung wurden zB in den frühen 1980 und 90er Jahren im Ruhrgebiet massenhaft Bergarbeitersiedlungen so geschützt, weil nach dem Zechensterben die kleinen Häuschen in Massen an die Mieter verscherbelt wurden, die - allesamt dank Pütt-Erfahrung natürlich „Handwerker vor dem Herrn“ - nichts besseres zu tun hatten, als die wirklich noch einheitlich in den 1900 bis 1920er Jahre gestalteten Häuschen durch diverse Eigenkonstruktionen in halbe Müllhalden, „Baumarktausstellungen“ und Gerüstkunstwerke zu verwandeln.
Irgendwann reichte es dann den Städten… Natürlich konnten bis dahin schon bauordnunsrechtlich einwandfreie Anbauten errichtet worden sein, damit war danach dann aber „Sense“. Im Zweifel ist der Rest zu erhalten, der noch da ist…

Grundsätzlich ist es so einer Satzung egal, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Grundsätzlich kann jeder dagegen klagen, dessen Bauantrag auf dieser Grundlage abgelehnt wurde. Außerdem unterliegen derartige Satzungen der sog. Normenkontrolle, d.h. man kann auch so durch übergeodnete Behörden und Gerichte prüfen lassen, ob sie rechtmäßig (zustandegekommen) sind, das geht aber je nach Bundesland auch nur eingeschränkt, wenn man nicht nachweisen kann, dass man in seinen Rechten eingeschränkt wird (zB wiederum durch die Ablehnung eines Bauantrags).

Hier erscheint es aber weit sinnvoller, mit seinem Architekten und dem örtlichen Bauordnungsamt zu verhandeln, was geht und wie es „aussehen“ sollte.

Gruß vom
Schnabel

Vielen Dank ,nur ist der Grundriss zur Zeit in dem die Erhaltungsverordnung festgelegt wurde bzw .die Kriterien für diese festgesetzt wurden,ernsthaft nicht richtig übernommen worden ,als die Veränderung statt fand gab es keine Einschränkungen ,das Haus sowie das Grundstück sind schon immer in Familienbesitz.

Den Plan haben wir vom Bauamt ,bemerkten zu Hause die falsche Darstellung und jetzt ist so schnell Niemand zu erreichen ,sonst würde ich mich fragen !

Sorry ,ich meinte natürlich ,sonst würde ich nicht fragen!

Hallo,
handelt es sich wirklich um eine *Verordnung* oder um eine klassische Erhaltungssatzung nach dem BauGB? In ersterem würde es Sinn machen, das Bundesland und die nähere Beschreibung des zu erhaltenden „Guts“ dazuzuschreiben.

In klassischen Erhaltungssatzungen soll die Eigenart der Bebauung (zB in Denkmalgeschützten Siedlungen) erhalten bleiben. Da kommt es schon sehr darauf an, wie der Anbau aussehen soll, ob solche Anbauten ggf. ortsbildtypisch ausgestaltet werden können und ob ggf. in der Vergangenheit schon solche Anbauten genehmigt wurden (zB weil die typische Wohnfläche der zu erhaltenden Gebäude zu klein für eine wohngerechte Nutzung ist).

Erhaltungsverordnungen zielen eher darauf ab, Gentrifizierung und Schaffung überteuerter Mietwohnflächen zu verhindern. In Stadtstaaten wie Hamburg und Berlin können aber auch „normale Erhaltungssatzungen“ als Verordnung bezeichnet werden.

Man sollte es deshalb schon spezifizieren.

Gruß vom
Schnabel