Erhaltungsaufw. o. anschaffungsn. Herst.aufwand?

Hallo Experten,

wir haben in 2001 Erhaltungsaufwände für eine Mietwohnung (in 2000 gekauft) welche einer Höhe von ca. 25% des Gebäudekaufpreises entsprechen. Kann man diese Kosten nun als Erhaltungsaufwand ansetzen, oder müssen diese als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand deklariert werden?

Danke und Gruß
Euer Steueropfer

Kommt drauf an…
Hallo!

Regelmäßig wiederkehrende Erhaltungsaufwendungen sind immer abziehbar.
Hinsichtlich des Restes wird wohl nach Verwaltungsauffassung anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegen (R157 Abs.4 EStR).
Die Rechtsprechung stellt ausschließlich auf den Herstellungskostenbegriff des §255 II HGB ab. Es kommt danach darauf an, ob ein Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Letzteres wäre denkbar, jedoch nur dann, wenn nicht nur ein zeitgemäßer Zustand hergestellt wurde. Der Ausbau eines Dachgeschosses wäre ebenfalls ein Herstellungsfall.

Ist also nicht zweifelsfrei zu beantworten, zumal die Verwaltung die alten Regeln zum anschaffungsnahen HA weiterhin anwendet.

Ciao!
Nemo

hallo tanja,

die finanzverwaltung ging früher davon aus, dass bei aufwendungen in höhe von mehr als 15 % des kaufpreises automatisch „anschaffungsnaher herstellungsaufwand“ vorliegt. geprüft wird dies auf jeden fall, s. r 157 estr (4) : http://www.nonprofit-management.de/gesetze/estr/0f.htm

„Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung können vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - in der Regel innerhalb von drei Jahren - im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen (anschaffungsnaher Herstellungsaufwand ). Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, ist für die ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes in der Regel nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für Instandsetzung (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) in diesem Zeitraum insgesamt 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Veranlagungen sind vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs. 1 AO), solange in diesem Zeitraum die Instandsetzungsaufwendungen 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Betrags der anschaffungsnahen Aufwendungen bleiben die Kosten für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB außer Betracht. Laufender Erhaltungsaufwand, der jährlich üblicherweise anfällt, kann auch bei neu erworbenen Gebäuden sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel. Bei Instandsetzungsarbeiten, die erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Anschaffung durchgeführt werden, ist im allgemeinen ein Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes nicht mehr anzunehmen. Bei teilentgeltlichem Erwerb des Gebäudes kann anschaffungsnaher Herstellungsaufwand nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs gegeben sein. Vorstehende Grundsätze gelten auch für anschaffungsnahe Aufwendungen auf Gartenanlagen und ähnliches; dabei ist Absatz 5 Satz 5 und 6 zu beachten.“

allerdings sind etliche verfahren beim bundesfinanzhof anhängig, in denen strittig ist, ob man generell von „anschaffungsnahem herstellungsaufwand“ sprechen kann, oder ob das eine erfindung der finanzverwaltung ist (s. http://www.stollfuss.de/aktuell/anh_verf/anh_11.html , suche die entsprechenden verfahren dann über „bearbeiten - suchen“ und gib als suchbegriff „anschaffungsnah“ ein). nach auffassung der kläger kann man nur unterscheiden zwischen erhaltungs- und herstellungsaufwand, es soll aber keinen „anschaffungsnahen erhaltungsaufwand“ geben mit der folge, dass auch dann, wenn ich einen nagelneuen teppichboden rausreisse und durch einen anderen fußbodenbelag ersetze, dies dennoch erhaltungsaufwand sein soll.

viele grüße
gunnar

wir haben in 2001 Erhaltungsaufwände für eine Mietwohnung (in 2000 gekauft) welche einer Höhe von ca. 25% des Gebäudekaufpreises entsprechen. Kann man diese Kosten nun als Erhaltungsaufwand ansetzen, oder müssen diese als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand deklariert werden?

Regelmäßig wiederkehrende Erhaltungsaufwendungen sind immer
abziehbar.
Hinsichtlich des Restes wird wohl nach Verwaltungsauffassung
anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegen (R157 Abs.4
EStR).
Die Rechtsprechung stellt ausschließlich auf den
Herstellungskostenbegriff des §255 II HGB ab. Es kommt danach
darauf an, ob ein Erweiterung oder wesentliche Verbesserung
eingetreten ist. Letzteres wäre denkbar, jedoch nur dann, wenn
nicht nur ein zeitgemäßer Zustand hergestellt wurde. Der
Ausbau eines Dachgeschosses wäre ebenfalls ein
Herstellungsfall.

Ist also nicht zweifelsfrei zu beantworten, zumal die
Verwaltung die alten Regeln zum anschaffungsnahen HA weiterhin
anwendet.

Ciao!
Nemo