Hallo,
ich habe mir im Juni einen Gebrauchtwagen gekauft,bei dem HU/HU gemacht werden sollte(steht auch so im Kaufvertrag).
Nachdem dies bis zum Auslieferungstermin nicht geschah, gab man mir
eine Kundennr. bei der Dekra um eigenständig die HU/AU auf deren Kosten machen zu lassen. Da ich noch ein paar
Monate Zeit hatte habe ich das leider nicht sofort gemacht. Als ich dann zur HU/AU Untersuchung ging, fiel das Auto wegen erheblicher Mängel an Bremsen und Reifen durch. Nun weigern sich die Herren die Rechnung zu bezahlen bzw für die Nachbesserungen aufzukommen(ca 560€).Kriege seid 2 Wochen keine
vernünftige Antwort außer „wir können das nicht bezahlen“ und auch keinen der Chefs zu sprechen. Daraufhin habe ich mich auf der Seite des ADACs ein bisschen schlau gemacht und sowie ich das verstehe, muss das Autohaus für die Mängel aufkommen. Ich habe denen einen Brief per Einschreiben geschrieben, indem ich das Autohaus auffordere, ihrer Verpflichtung zur Nachbesserung der Mängel gem. § 439 Abs. 1, Alt. 1 BGB nachzukommen. Bisher habe ich aber keine Antwort erhalten.
Kennt sich jemand mit solchen Situationen aus und kann mir sagen ob ich richtig gehandelt habe? Ich hab nämlich keine Ahnung was ich da genau machen soll.
Bislang sehe ich nichts, was Sie hatten anders machen könne. Nur die Verzögerung ist natürlich blöd, aber das ist eigentlich egal, solange feststeht, dass es sich um beeits beim Kauf bestehende Mängel handelt.
Übergeben Sie die Sache, wenn der Händler nicht reagiert, an einen Anwalt.
Hallo,so 100% steige ich nicht durch.
Aber ich unterstelle mal die gemachten Angaben.
Wenn dem so ist, dann muß man dem Händler schriftlich die Erinnerung an den Kaufvertrag machen und eine FRIST setzen.
Zugleich die Hinzuziehung eines Anwalts mit der entsprechenden Kostenfolge androhen.
Läuft dir Frist ab, kann mann nur noch zum Anwalt gehen, den mit sehr großer Sicherheit am Ende der Händler zahlen muß.
Grundsätzlich besagt die HU nichts! In Deinem Fall scheint es anders. Eine wesentliche Eigenschaft der verkauften Sache (Auto) war die (erfolgreiche) HU, und nicht etwa ein Gutschein für die Kosten der Untersuchung. Damit sollte klar sein, das nur ein verkehrssicheres (wesentliche, zugesagte Eigenschaft) Auto gekauft werden soll.
Nun stellt sich später heraus, dass es nicht verkehrssicher war, als es verkauft/übergeben wurde, weil die beschriebenen Mängel nicht in der Zwischenzeit (Übergabe - HU) entstanden sein können, zur Not Sachverständigengutachten.
Aber: Wer hat denn die Reparatur nun beauftragt???
Ich vermute, das war ein Alleingang.
Tatsächlich hätte nämlich wohl der Verkäufer die Möglichkeit der Mängelbeseitigung bekommen müssen.
Erst, wenn er die Beseitgung abgelehnt hätte, hätte man einen eigenen Auftrag erteilen können.
Nun denn, der Anspruch auf Mangelbeseitigung scheint gegeben, der auf Erstattung der vollen Fremdrechnung vielleicht nicht, schon dann nicht, wenn der Verkäufer erklären würde, dass er das wesentlich günstiger hätte machen können - dann würde man sich auf die Differenz einigen können.
Soweit grundsätzlich.
Konkret sieht`s nach ner klaren Sache für einen Rechtsanwalt aus, wenn eine Einigung mit dem Verkäufer nicht möglich ist.
Viel Erfolg,Grebnell
Sollte der Wagen mit neuem TÜV an dich verkauft werden? wie viele Kilometer bist du gefahren? War vereinbart, daß Sie für eventuelle Reparaturen aufkommen? Wieso bist du vor der Reparatur nicht dort vorbeigefahren???
Sry sind etwas viele Fragen offen um dir eine richtige Antwort geben zu können… oder ich habe es nicht richtig verstanden.
Hallo, bin keine Juristin, nur Interessierte. Nach meinem Wissenstand, gilt doch Dein Kaufvertrag… wenn da drinsteht TÜV neu, dann gilt das. Wieviel Zeit ist denn vergangen bis Du zum TÜV bist? Wenn nicht länger als 1/2 Jahr, dürfte das kein Problem sein, so lange gilt auch die Gewährleistung des Händlers. Dass die Chefs sich verleugnen lassen läßt aber nichts Gutes ahnen, sieht mir unseriös aus. Am besten setzt Du dem Händler eine angemessene Frist zur Nachbesserung(2 Wochen…?), schriftlich per Einschreiben. Ansonsten mit dem Anwalt drohen, wirkt meistens. Viel Glück!
bitte entschuldigen Sie die längere Verzögerung, aber ich konnte hier längere Zeit nicht herein und war auch obendrein noch erkältet.
Nun zu Ihrer Frage:
Das mit dem Anschreiben war schon eine sehr gute Sache, es fehlt dann noch eine Fristsetzung, um weitere Schritte einzuleiten, wie z. B. ein zweites Anmahnschreiben und die Einschaltung eines Anwalts, der dann die Angelegenheit in die Hand nimmt. Da Ihnen ja bereits auch die Kundennummer seitens des Autohauses gegeben wurde, ist davon auszugehen, dass auch die Mängelbeseitigung über das Autohaus laufen sollte. Jetzt heißt es also, noch einmal das Autohaus unter Fristsetzung anzuschreiben und abzuwarten, wie es wohl darauf reagieren wird.
Nun wünsche ich Ihnen einen schönen Dienstagabend.