Hallo!
Wenn im Vertrag lediglich die Erhöhung als Prozentangabe erwähnt wurde, dann ist sie aus rein formalen Gründen unwirksam.
Selbst die Benennung als Prozent plus Eurobetrag wäre unwirksam.
Allein die Nennung z.B. " ab dem 1.10…2016 beträgt die monatliche Miete 680 € "
oder " ab dem 1.10. 2016 erhöht sich die monatliche Miete um 120 € " würde wirksam sein.
es würde sich dann um einen Staffelmietvertrag handeln, sicher eine Sonderform, weil es „nur“ eine Staffelung gibt.
Aber wohl zulässig.
Bei Vertragsbeginn war klar, wann welche Miete zu zahlen sein wird. Erste 5 Jahre Betrag X, danach der Betrag Y.
Weitere Steigerungen sind nicht vereinbart, können jedoch nach dem üblichen Mieterhöhungsverlangen durchgeführt werden. Hier gäbe es aber einige Begrenzungen, die womöglich keine Erhöhungen mehr zulassen.
An den Mieter kann man nur den Rat geben, sich mit seinen gesamten Vertragsunterlagen an einen Mieterverein oder Rechtsanwalt zu wenden. Dort wird man sie prüfen und bewerten und einen verbindlichen Rechtsrat geben.
MfG
duck313