Erhöhte Zinsforderung durch Bank bei ZV angemeldet

Hallo zusammen.

Zwei Fragen für die Experten unter Euch: eine Bank tritt einem Zwangsversteigerungsverfahren bei und meldet hierfür ihre dinglichen Ansprüche an. Dabei berechnet sie Grundschuldzinsen auf die eingetragene Grundschuld für mehrere Jahre, obwohl erst seit wenigen Monaten nicht mehr getilgt und dementsprechend der Kredit gekündigt wurde.

  1. Ist das rechtens, sollte man ggü. dem Amtsgericht Einspruch einlegen? Oder werden erhöhte Kosten nur ‚sicherheitshalber‘ angemeldet, um auch ein mehrjähriges Verfahren zu berücksichtigen, berechnet das Gericht also für den Termin die tatsächlichen Kosten?

  2. Ist es richtig, dass die eingetragene Grundschuld, nicht die tatsächlich noch vorhandenen 70% Kreditsumme, als Berechnungsgrundlage gilt?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,

zu 1.
sie müssen zwischen dinglichen und persönlichen Forderungen unterscheiden. Der Gläubiger kann grundsätzlich das anmelden, was im Grundbuch eingetragen ist. Das hängt damit zusammen, dass eine Grundschuld ein abstraktes Schuldversprechen ist.

Die tatsächliche (persönliche) Forderung ist in der Versteigerung erstmal unerheblich. Was der Gläubiger im übrigen anmeldet und dann später tatsächlich verlangt, ist was anderes.

Ein Gläubiger kann tatsächlich aus dem Verfahren nur verlangen, was er auch tatsächlich geschuldet bekommt, sonst wäre er ungerechtfertigt bereichert, aber es geht hier ja nur um die Anmeldung, nicht um die Erlösverteilung.

zu 2: ja, das ist richtig und muss auch so sein. Wieder dingliche vers. persönliche Forderung. Sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Zusammengefasst: Sie sprechen da eine komplizierte Sache an, die für den Laien nur schwer zu verstehen ist, aber wegen der Abstraktheit der Grundschuld so sein muss und auch so vom Gesetz gewollt ist. Hiermit tuen sich selbst Leute schwer, die regelmäßig damit zu tun haben.

Also, keine Sorge, wenn der Gläubiger voll dinglich anmeldet. Das hat alles seine Richtigkeit und auch seine Notwendigkeit so.

Einen schönen, guten Abend,

ja, das beides ist völlig rechtens und ergibt sich u. a. aus dem § 10 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz).

Bei der Grundschuld inkl. Zinsen handelt es sich um die sogenannte dingliche Forderung, die den Gläubiger berechtigt, sich aus dem Grundstück (also aus dem Ding) zu befriedigen. Davon völlig losgelöst ist die persönliche Forderung, als das, was auf dem Kontoauszug und im Extremfall in dem Einschreibbrief mit der Darlehenkündigung steht. Der Schuldner muß nur die persönliche Forderung der Bank begleichen, nicht mehr und nicht weniger.

Machen wir ein praktisches Beispiel:
Grundschuld auf einer Eigentumswohnung: TEURO 100
15% Grundschuldzinsen*, nehmen wir mal an für zwei Jahre, also TEURO 30. Die Bank meldet zur Versteigerung also TEURO 130 an.

Die tatsächlichen Schulden (also die „persönliche Forderung“) betragen TEURO 70.

Nehmen wir an, die Hütte wird tatsächlich für TEURO 110 versteigert. Die Bank darf natürlich nur die TEURO 70 vereinnahmen. Den Mehrerlös von TEURO 40 bekommt der (ehemalige) Eigentumswohnungsbesitzer.

Warum sollte die Bank in diesem Fall nur TEURO 70 anmelden und am Zahltag unter Umständen ihrem Geld hinterherlaufen? Es könnte ja sein, daß es zwei - drei Jahre dauert, bis die Hütte weg ist. Dann sind durch die Zinsen aus den TEURO 70 TEURO 80 geworden. Es könnte auch sein, daß in dieser Zeit etwas kaputt geht, z. B. die Etagenheizung. Damit die Wohnung überhaupt verkäuflich ist, will die Bank das möglicherweise reparieren lassen. Die Kosten setzt sie natürlich mit auf die Rechnung.

Nee, nee, die gehen auf Nummer sicher und melden den höchstmöglichen Betrag an. Der Schuldner kann auch nicht behaupten, daß das unfair wäre. Wie gesagt, alles was über die persönliche Forderung der Bank hinaus geht bekommt er ja ausgezahlt.

Hoffe, das hat zur Klarstellung beigetragen.

*Die Grundschuldzinsen betragen je nach Bank zwischen 15 und 20% (steht in der Grundschuldbestellung und im Grundbuchauzug) und können bei einer Zwangsversteigerung zwei Jahre rückwirkend und für das laufende Jahr angemeldet werden.

Hallo,
ich kann da nicht viel helfen,
da diese Frage für mich schwierig ist!
Danke…

Hallo,

kurz zur Einführung in das Sachthema: die Bank schließt mit einem Kunden einen Kreditvertrag. Dieser Vertrag ist auf Zeit angelegt, nämlich meist auf 10 Jahre. Nun kommt der Darlehensschludner seiner Verpflichtung nicht mehr nach, weshalb die Bank den Vertrag kündigt und sofort vertragsgemäß fällig stellt. Neben der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrags besteht auch Anspruch auf Schdensersatz. Dieser Schadensersatz bemisst sich nach dem Verlust des Gewinnanteils aus diesem Vertragsverhältnis. Abzuziehen sind von diesem Gewinn ein Gewinn der Bank durch Wiederanlage des erlangten Geldmittelbetrags. Weitere Belastung in Höhe des Aufwandes der die Bearbeitung verursacht, sind hinzuzuzählen. Alles in allem wird dieser Schaden in der „Vorfälligkeitsentschädigung“ abgedeckt. Mit dem beitritt zu einem Zwnagsvollstreckungsverfahren kann die Bank weitere Bearbeitungsgebühren erheben. Das alles ist selbstverständlich im Zweifel nachzuweisen. Der Forderungsanmeldung ist demnach eine dezedierte Forderungsaufstellung beizufügen. In der Regel wird diese Aufstellung bereits dem Schuldner mit Kündigung des Darlehens glaubhaft gemacht. Man sollte sich die angemeldete Forderung demnach genau ansehen und ggf. entsprechend gegen mögliche überhöhte Forderungen vorgehen. Unabhängig davon gibt es hier durchaus auch eine mögliche strafrechtliche Komponente, die ebenfalls überprüft werden sollte.

Halllo,
Wenn der Kredit gekündigt ist werden Zinsen fällig, mögl das diese mit eingerechnet wurden.(…mehrere Jahre, obwohl erst seid wenigen monaten…)Steht aber auch in den Verträgen.
Also genau die Kreditverträge lesen oder lesen lassen am besten voneinem Anwalt.
Daraus ergibt sich dann ggf. ob man einspruch einlegen sollte.

Hallo ,

Tut mie leid , ich kann Ihre Frage nicht beantworten .
Gruss , Rosario

sorry, da kann ich nicht weiter helfen