erhöhter Beitragssatz in der GKV

Hallo Experten,

ist es korrekt, wenn bei einer auf 2 Monate befristeten beruflichen AN-Tätigkeit der erhöhte Beitragssatz zur GKV angesetzt wird?

Laut Arbeitsvertrag besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Falls diese Handhabung korrekt ist, würde mich natürlich auch die gesetzliche Grundlage interessieren.

Für Eure Unterstützung bedanke ich mich schon im voraus.

Gerd

Hallo Gerd,

ja, Du bist als Arbeitnehmer versichert und damit hast Du Anspruch auf Krankengeld.

Das mag ja in deinem Fall unrealistisch sein, aber das ist.

Fündig wirst Du weniger im SGBV, sondern eher in der Satzung Deiner GKV - da ist geregelt welcher Personenkreis welcher Versicherungsklasse und damit welchem Beitragssatz zugeordnet wird.

Thorulf Müller

[email protected]

P.S.: Man muss nicht alles verstehen um damit leben zu können! Manchmal muss man auch hinnehmen!

Hallo,
der erhöhte Beitrassatz kommt immer dann zur Anwendung wenn bei einer
Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf die „normalen“ sechs Wochen
besteht. Zeitarbeitsverträge beinhalten normalerweise diese sechs
Wochen (natürlich nur bis maximal Vertragsende). Der erhöhte Satz kommt
z.B. bei solchen Arbeitsverhältnissen zustande, bei denen eine
verkürzte Kündigungsfrist (täglich oder wöchentlich) ausgemacht wurde.
Wenn also in dem genannten Fall das Arbeitsverhältnis auf zwie Monate
befristet wurde und sonst keine Einschränkungen bestehen, kann nur
der allgemeine Beitragssatz angesetzt werden.
Gruss
Günter Czauderna

Danke
Hallo Günter,

vielen Dank für Deine schnelle und umfassende Antwort. Ja mein Vereins-Kumpel hat eine verkürzte Kündigungsfrist und muß also deswegen die Hälfte des erhöhten Beitragssatzes zahlen.

Also nochmals vielen Dank und viele Grüße von

Gerd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich möchte hier doch noch korrigieren!

Sofern ein Arbeitsverhältnis unter 10 Wochen befristet ist, ist der erhöhte Beitragssatz maßgebend. Rechtsgrundlage ist nicht die Satzung der Krankenkasse.

Guckst du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR02482098…

Wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, ist der erhöhte Beitragssatz anzuwenden.

Guckst du weiter: http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/BJNR1065009…

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht für „neue Arbeitnehmer“ nach Ablauf von 4 Wochen.

6 + 4 = 10

2 Monate sind weniger als 10 Wochen deswegen der erhöhte Beitragssatz. Sorry, aber die vorherige Antwort konnte ich nicht so stehen lassen.

Hallo Andi,
da hast du vollkommen recht, das hatte ich total vergessen - na ja,
das Alter !!
Gut wenn man weiss, das da Mitstreiter sind, die einen Fehler erkennen
oder weitere Infos geben können.
Danke und weiter so.
Gruss
Günter Czauderna