ich brauch mal wieder Hilfe. Mich interessiert, ob der mit dem Jahressteuergesetz neu eingeführte § 3 Nr. 26b EStG (Erhöung der steuerfreien Aufwandspauschale für Betreuer auf 2.100,- €/Jahr) bereits inder Einkommenssteuererklärung 2010 Anwendung findet, oder erst ab dem Jahr 2011?
die steuerliche Verbesserung wurde mit Steueränderungsgesetz für dieses Jahr eingeführt und gilt ab 01.01.2011 somit erst in der Steuererklärung für 2011.
Hallo Helga,
Neuer Betreuerfreibetrag ab 2011
Für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pflege greift mit Wirkung ab 01.01.2011 die neue Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG bis zur Höhe von 2.100 Euro im Jahr. Aufgrund dieser Neuregelung sind Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 1835a BGB steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) den Freibetrag von höchstens 2.100 Euro im Jahr nicht überschreiten.
Das bedeutet, dass die Einnahmen in dieser Höhe ab 2011 zur Anwendung kommt bzw. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 betrifft.
MfG Peter
der neue §3 Nr. 26b findet ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Anwendung. Somit ist er also erst bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 zu berücksichtigen.