Person A mietet eine Wohnung von B. Mit Einverstaendnis von B vermietet A ein Zimmer an C weiter. Es gibt eine muendliche Absprache zwischen A, B und C dass C, falls A kuendigt, die Wohnung uebernimmt.
Dieses wurde auch als Klausel handschriftlich im MIetvertrag zwischen A und B festgelegt: „C kann im Falle einer Kuendigung den Mietvertrag mit allen Einzelheiten uebernehmen.“
Als A nach einem Jahr kuendigt, kuendigt B an, bei Abschluss eines neuen Mietvertrags die Miete um ca 10% zu erhoehen.
wenn A und C die mündliche Absprache dergestalt beweisen können, das B auf sein Recht zu Mieterhöhungen generell verzichtet und C eine Festmiete angeboten hat, dann könnte man daraus einen Anspruch ableiten.
Ansonsten wäre die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung zu prüfen, bzw. kann C den Mietvertrag mit den für diesen Fall vorgesehenen Frist kündigen. Natürlich erst, wenn er die Mieterhöhung erhält.
Ansonsten wäre die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung zu prüfen,
bzw. kann C den Mietvertrag mit den für diesen Fall
vorgesehenen Frist kündigen. Natürlich erst, wenn er die
Mieterhöhung erhält.
B argumentiert dass die Mieterhoehung im Zuge der Neuaufsetzung des Mietvertrages geschieht.
Eine andere Frage ist, ob die schriftliche Klausel im Vertrag von A und B irgendiwe von C genutzt werden koennte.
B argumentiert dass die Mieterhoehung im Zuge der
Neuaufsetzung des Mietvertrages geschieht.
Aha. Na ja, grundsätzlich darf er das, wenn eben kein fester Mietzins vereinbart wurde, ohne die Möglichkeit der Mieterhöhung. Schließlich darf ein VM seine Mieten (in einem gewissen Rahmen) selbst festlegen.
Eine andere Frage ist, ob die schriftliche Klausel im Vertrag
von A und B irgendiwe von C genutzt werden koennte.
Ja, im Prinzip schon, wenn man beweisen kann, dass damit auch der „alte“ Mietzins gemeint war. Was ja den VM nicht davon abhalten würde, kurz darauf eine Anpassung der Miete vorzunehmen. Prinzipiell muss er das ja auch können/dürfen, auch wenn Mietern das nicht schmeckt (wem gefällt das schon).
Wie gesagt, C muss auf das Angebot ja nicht eingehen, wenn er nicht will.
Ja, im Prinzip schon, wenn man beweisen kann, dass damit auch
der „alte“ Mietzins gemeint war. Was ja den VM nicht davon
abhalten würde, kurz darauf eine Anpassung der Miete
vorzunehmen. Prinzipiell muss er das ja auch können/dürfen,
auch wenn Mietern das nicht schmeckt (wem gefällt das schon).
Wie gesagt, C muss auf das Angebot ja nicht eingehen, wenn er
nicht will.
Gruß
Nita
Vielen Dank fuer die Hilfe!
C hat beschlossen seine Energie zu sparen und ist inzwischen schon auf der Suche nach einer neuen Wohnung.