Erhöhung des Azubigehaltes

Hallo!

Meine Frage:
Ist es möglich ein Auszubildendengehalt eines einzelnen Azubis (es gibt mehrere Auszubildende im Betrieb), aus Gründen die ich hier nicht weiter erläutern möchte, zu erhöhen - ohne dabei mit bestehendem Arbeits, oder -Berufsbildungsgesetz in Konflikt zu geraten?

In meinem fiktiven Fall wären Ausbilder und Azubi mit einer Erhöhung des Gehaltes einverstanden.

Danke für die Antworten
Gruß John

Hallo.

Meine Frage:
Ist es möglich ein Auszubildendengehalt eines einzelnen Azubis
(es gibt mehrere Auszubildende im Betrieb), aus Gründen die
ich hier nicht weiter erläutern möchte, zu erhöhen - ohne
dabei mit bestehendem Arbeits, oder -Berufsbildungsgesetz in
Konflikt zu geraten?

Möglich wäre das. Das BBiG schreibt eine „angemessene Vergütung“ vor, von der Höhe ist nicht die Rede. Besondere Leistungen können auch bei Azubis in Geld honoriert werden.

Nur sollten im Hinblick auf die allgemeinen Gleichstellungsbla, Tarifblä und ggf. Mitbestimmblubb objektiv nachvollziehbare Gründe für diese Sonderbehandlung vorhanden sein. Wenn z.B. ein Azubi im dritten Lehrjahr sich zusätzlich zu seiner normalen Tätigkeit auch noch um Saustifte, vulgo solche des ersten Lehrjahrs, kümmert, kann man das durchaus anerkennen. Besonders schätzenswerte sexuelle Performanz dagegen hielte ich für angreifbar. Auch Stückzahl- oder Qualitätszuschläge sind bei einem Azubi eher nicht drin - wobei hier besonders bei Minderjährigen auch das JArbSchG dem entgegen steht.

NB: Ich kenne das aus der Praxis eigentlich nur in Form einmaliger Prämien; eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung ist mir, so wie geschildert, noch nicht untergekommen.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo John!

Meine Frage:
Ist es möglich ein Auszubildendengehalt eines einzelnen Azubis
(es gibt mehrere Auszubildende im Betrieb), aus Gründen die
ich hier nicht weiter erläutern möchte, zu erhöhen - ohne
dabei mit bestehendem Arbeits, oder -Berufsbildungsgesetz in
Konflikt zu geraten?

selbstredend.
Ein Dorfmitbewohner hat eine Ausbildung gemacht und war mangels Fachkräfte schon im dritten Lehrjahr als Maschinenführer tätig. Er kriegte fast den Lohn, den er nach der Prüfung kriegte.

Gandalf

Hallo,

klar darf ein Arbeitgeber mehr bezahlen als er muss. Aber Achtung, unter Umständen geht dann das Kindergeld „flöten“. Kindergeldberechtigt ist man in der Ausbildung nur, wenn man einen bestimmten Höchstbetrag im Jahr nicht übersteigt. Ein Euro darüber und man muss das bereits erhaltene Kindergeld in diesem Jahr zurückbezahlen.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hey!
Danke erstmal für die Antworten.
Ich muss dazu sagen, dass der Vertrag schon abgeschlossen ist.

Wie sollte man vorgehen - den Vertrag im beidseitigen Einverständniss ändern? Lieber Prämien auszahlen?

Wäre es ein „objektiv nachvollziehbarer Grund“ wenn der Azubi 1 Jahr vor Ausbildungsende in die Abteilung geht in die er im Anschluss an die Ausbildung übernommen wird? Normalerweise gehen die Azubis erst ein halbes Jahr vor Ausbildungsende in die jeweilige Abteilung.
Wie gesagt - beide Parteien wären mit einer „Gehaltserhöhung“ einverstanden.

Wäre das auf Hinblick von Gleichstellungsbla, Tarifblä und ggf. Mitbestimmblubb eine saubere Sache?

DANKE!! :smile:

Gäbe es Probleme

Möglich wäre das. Das BBiG schreibt eine „angemessene
Vergütung“ vor, von der Höhe ist nicht die Rede. Besondere
Leistungen können auch bei Azubis in Geld honoriert werden.

Nur sollten im Hinblick auf die allgemeinen
Gleichstellungsbla, Tarifblä und ggf. Mitbestimmblubb
objektiv nachvollziehbare Gründe für diese
Sonderbehandlung vorhanden sein. Wenn z.B. ein Azubi im
dritten Lehrjahr sich zusätzlich zu seiner normalen Tätigkeit
auch noch um Saustifte, vulgo solche des ersten Lehrjahrs,
kümmert, kann man das durchaus anerkennen. Besonders
schätzenswerte sexuelle Performanz dagegen hielte ich für
angreifbar. Auch Stückzahl- oder Qualitätszuschläge sind bei
einem Azubi eher nicht drin - wobei hier besonders bei
Minderjährigen auch das JArbSchG dem entgegen steht.

NB: Ich kenne das aus der Praxis eigentlich nur in Form
einmaliger Prämien; eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung ist
mir, so wie geschildert, noch nicht untergekommen.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo Ingrid, hallo John!

Dazu noch:
„Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen. Ab 2004 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge jährlich gem. § 62 Absatz 1, § 63, § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 7.680 Euro netto (2001: DM 14.040, 2002 und 2003: je 7.188 Euro).
Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres, wird die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten berechnet (ab 2004 pro Monat 640 Euro).“
Aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld

Und : Da das Kindergeld rechtlich den Eltern (!) zusteht, müssen sie es auch zurückzahlen.

Freundliche Grüße
rotmarder

Hallo,

klar darf ein Arbeitgeber mehr bezahlen als er muss. Aber
Achtung, …