erhöhung des bußgeldes nach widerspruch zulässig?

Hallo!
Man hat einen Bußgeldbescheid bekommen, weil die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde ( 120,-€ + 3 Punkte). Es wurde Widerspruch eingelegt. Aufgrund dessen kam der Bescheid zurück, nun doch mal 180,-€ inkl. 3 Punkte zu zahlen. Begründet wurde die Erhöhung mit vorangegangenen Geschwindigkeitsverstößen. Ist eine Erhöhung zulässig oder zählt immer der 1. Betrag? Wenn nicht, ist es doch ungerecht und man wird indirekt genötigt keinen Widerspruch einzulegen, um die Gefahr einer Erhöhung zu umgehen.
Danke im Voraus für eine schnelle Antwort.
Jana

Moin,

Man hat einen Bußgeldbescheid bekommen, weil die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde ( 120,-€ + 3 Punkte). Es wurde Widerspruch eingelegt. Aufgrund dessen kam der Bescheid zurück, nun doch mal 180,-€ inkl. 3 Punkte zu zahlen. Begründet wurde die Erhöhung mit vorangegangenen Geschwindigkeitsverstößen.

Na haben wir es doch. Der wurde nicht aufgrund des Widerspruches sondern aufgrund wiederholter Auffälligkeit erhöht. Mit seinem Widerspruch hat die Person der Behörde nur Anlass gegeben nochmal genauer nachzusehen.

Ist eine Erhöhung zulässig oder zählt immer der 1. Betrag?

Nee, der zählt nicht immer. Sonst wäre ein Widerspruch auch ziemlich sinnlos. Schließlich könnte ja auch rauskommen, dass man nichts zahlen muss.

Wenn nicht, ist es doch ungerecht und man wird indirekt genötigt keinen Widerspruch einzulegen, um die Gefahr einer Erhöhung zu umgehen.

Man wird indirekt dazu angehalten, sich in Zukunft dann doch mal an die Regeln gehalten. Das ist aber nicht ungerecht. Die Gefahr einer Erhöhung ergibt sich nur, wenn man Widerspruch einlegt, obwohl man ganz klar zu schnell war und das auch einwandfrei nachgewiesen wurde UND man in letzter Zeit schon öfter auffällig geworden ist. Wenn man beides weiß und dann trotzdem Widerspruch einlegt, dann ist das nicht ungerecht sondern dumm gelaufen.

Grüße

Hallo!

die unteren Kommentare sind ja recht amüsant, aber:
ja, es ist möglich, dass im Widerspruchsverfahren eine höhere Strafe zugebilligt wird; dafür ist ja die Möglichkeit gegeben, den Bußgeldbescheid zu aktzeptieren.

Dies ist vergleichbar mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft; man zahlt den Strafbefehl oder geht vor Gericht und dort kann dann der Richter eine höhere Strafe oder geringere Strafe zubilligen.
Der Bußgeldbescheid war ein „Angebot“,…Sie haben es nicht angenommen.

Man hat einen Bußgeldbescheid bekommen, weil die
Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde ( 120,-€ + 3
Punkte). Es wurde Widerspruch eingelegt. Aufgrund dessen kam
der Bescheid zurück, nun doch mal 180,-€ inkl. 3 Punkte zu
zahlen. Begründet wurde die Erhöhung mit vorangegangenen
Geschwindigkeitsverstößen. Ist eine Erhöhung zulässig oder
zählt immer der 1. Betrag? Wenn nicht, ist es doch ungerecht
und man wird indirekt genötigt keinen Widerspruch einzulegen,
um die Gefahr einer Erhöhung zu umgehen.

Danke im Voraus für eine schnelle Antwort.

Jana

Hallochen!
Mit solchem Inhalt erhofft man eine Antwort. Danke! Die Fragen wurden hiermit beantwortet!!!
Jana

1 „Gefällt mir“

Hallo!
Ebenfalls Danke für die schnelle sinnvolle Antwort!!!
Jana

Hallo

die unteren Kommentare sind ja recht amüsant, aber:

ja, es ist möglich, dass im Widerspruchsverfahren eine höhere
Strafe zugebilligt wird; dafür ist ja die Möglichkeit gegeben,
den Bußgeldbescheid zu aktzeptieren.

Dies ist vergleichbar mit einem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft; man zahlt den Strafbefehl oder geht vor
Gericht und dort kann dann der Richter eine höhere Strafe oder
geringere Strafe zubilligen.

genauer steht es hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Reformatio_in_peius

Beim Bußgeldverfahren stimmt es aber (nach herrschender Meinung), dass wenn die Voraussetzungen eines erhöhten Bußgeldes vorliegen, auch verbösert werden darf. Mehrfachtätern kann das passieren.

VG
EK

Hallo,

ich vergleiche das jetzt mal mit dem mir bekannten Steuerrecht.

Wenn wegen einer Sache gegen einen Steuerbescheid ein Einspruch eingelegt wird, so witrd der Steuerbescheid nicht nur in dieser Sache sondern im Gesamten wieder offen.
Man spricht hierbei von einer Gesamtaufrollung.

Und dieses Instrument der Gesamtaufrollung ist auch in diesem Fall angewandt worden.

Heißt im Ergebnis, jeder Einspruch gegen eine behördliche Maßnahme kann auch damit enden, dass die Sache für den Einspruchsführer verbösert wird.

Gruß
Lawrence

Die dümmsten Schweine…
…suchen sich ihren Metzger selbst.

Heißt im Ergebnis, jeder Einspruch gegen eine behördliche
Maßnahme kann auch damit enden, dass die Sache für den
Einspruchsführer verbösert wird.

Zum Beispiel.

smalbop