Erhöhung des Stellenumfangs

Hallo liebe juristisch Bewanderte,

nehmt doch bitte mal an, ein fiktiver Arbeitnehmer XY wäre seit 12 Jahren unbefristet bei einer gemeinnützigen GmbH mit einem Stellenumfang von 37 Sollstunden monatlich beschäftigt.

Weiterhin hätte dieser fiktive Arbeitnehmer XY bisher noch eine weitere Tätigkeit (Zweitjob), um bei diesem winzigen Stellenumfang ohne staatliche Transferleistungen auskommen zu können.

Diesen fiktiven Zweitjob aber im vergangenen Jahr verloren hätte.

Weiterhin darf hypothetischerweise angenommen werden, dass Arbeitnehmer XY in diesem vergangenen Jahr sowie etliche Jährchen davor de facto jeden Monat eine Mehrarbeit beim ersten Job leistete, die stundenumfänglich mindestens 100h monatlich im Schnitt betragen hatte.

Also mindestens 60h mehr.

Folgendes Gedankenspiel: Hypothetisch wären nun vielleicht zwei neue fiktive Arbeitnehmer eingestellt worden, der gleiche Tätigkeitsbereich wie unser Freund XY, allerdings jeweils mit einem Stellenumfang von 20h in der Woche.

Wie stünden hypothetisch die Chancen für XY, seinen Arbeitgeber davon zu überzeugen, seinen Arbeitsvertrag doch eher in Richtung halbe Stelle aufzustocken?

Man darf davon ausgehen, dass sich diese Tätigkeit für unseren unglückseligen XY bei weitem nicht mehr trüge, da dank der beiden fiktiven neuen halben Stellen zu erwarten stünde, dass in Zukunft sehr deutlich weniger Mehrarbeit für ihn übrigbliebe als bisher, wenn nicht diese beklagenswerten 37h monatlich sogar überhaupt nicht mehr überschritten werden dürften.

Gibt es so etwas wie ein Gewohnheitsrecht? Die Arbeitsverträge der zwei fiktiven neuen Arbeitnehmer wären beide befristet.

Ein Betriebsrat existierte nicht, darf ebenfalls angenommen werden.

Ich bedanke mich im voraus für eure Meinungen betreffs dieses hypothetischen Sachverhaltes.

Besten Gruß

Annie

Hallo Annie,

ein wie auch immer geartetes Recht auf „Mehrarbeit“ gibt es nicht. Die AN’in sollte aber mal juristisch überprüfen lassen, ob nicht durch die dauernde Mehrarbeit eine quasi stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages durch „betriebliche Übung“ eingetreten ist:
http://www.rechtslexikon-online.de/Betriebliche_Uebu…
Dies muß die AN’in aber beweisen, z. B. durch Lohnabrechnungen und/oder Arbeitszeitnachweise möglichst der letzten drei Jahre möglichst lückenlos.
Ist das nicht möglich, kann die AN’in zumindest für die Zukunft versuchen, durch eine schriftliche (beweisbare) Anzeige gem. § 9 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html
ihr Arbeitszeitvolumen zu erhöhen.
Dabei muß sich diese Anzeige nicht auf einen konkreten freien oder freiwerdenden Arbeitsplatz beziehen, sondern kann nur vorsorglich für den „Fall des Falles“ erfolgen.
Übergeht der AG die AN’in bei der Einrichtung oder Wiederbesetzung freier Arbeitsplätze, muß er auf Verlangen der AN’in die Gründe darlegen.

&Tschüß
Wolfgang

Danke Wolfgang!
Hallo Wolfgang,

das hat mir wirklich weitergeholfen. Vielen Dank an dich und einen guten Rutsch wünscht dir

Annie