Erhöhung Nebenkosten

Man stelle sich folgende Situation vor:

Mitte des Jahres erhöht ein Vermieter massiv die Nebenkosten (da er in der Vergangenheit versäumt hat, diese sukzessive und angemessen zu erhöhen). Daraus ergibt sich außerdem eine recht hohe Nebenkostennachzahlung für den Mieter. Beides zahlt der Mieter erst einmal nicht, weil er sich um die ursprüngliche (viel zu niedrig angesetzte) Miete betrogen und sich unfair behandelt fühlt. Der Vermieter sieht das ein und macht das Angebot, die Nebenkostennachzahlung zu erlassen, wenn das Mietverhältnis kurzfristig gekündigt wird. Darauf kann der Mieter aufgrund der Kurzfristigkeit nicht eingehen. Nun hat das neue Jahr angefangen. Ist mit dem Ablauf des Jahres die Nachzahlung „verwirkt“?

Gruß,
Nina

Man stelle sich folgende Situation vor:

Moin,

Mitte des Jahres erhöht ein Vermieter massiv die Nebenkosten

der VM kann die Nebenkosten nicht erhöhen, das machen andere wie z.B. öff.Hand(Grundsteuer), Versicherungen, Energielieferanten etc. Der VM rechnet nur die ihm entstandenen Kosten ab.

(da er in der Vergangenheit versäumt hat, diese sukzessive und
angemessen zu erhöhen).

Darüber kann sich der fiktive M freuen, da er einen zinslosen Kredit vom VM erhalten hätte, der seinerseits die Nebenkosten ja schon bezahlt hätte.

Daraus ergibt sich außerdem eine recht
hohe Nebenkostennachzahlung für den Mieter.

Jeder Kredit wird irgendwann mal fällig.

Beides zahlt der
Mieter erst einmal nicht, weil er sich um die ursprüngliche
(viel zu niedrig angesetzte) Miete betrogen und sich unfair
behandelt fühlt.

Was das mit der Miete zu tun haben soll und wesshalb sich der fiktive M jetzt unfair behandelt fühlt würde, kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Oder meinst du, dass der fiktive M kein Geld hätte und desshalb ohne Grund berechtigte Zahlungen verweigert?

Der Vermieter sieht das ein und macht das
Angebot, die Nebenkostennachzahlung zu erlassen, wenn das
Mietverhältnis kurzfristig gekündigt wird.

Wie wird man einen unliebsamen Mieter los? Indem man ihm ein gutes Angebot macht.

Darauf kann der
Mieter aufgrund der Kurzfristigkeit nicht eingehen. Nun hat
das neue Jahr angefangen. Ist mit dem Ablauf des Jahres die
Nachzahlung „verwirkt“?

Nein wieso sollte dies so sein? Aber dem fiktiven M würde fristlose Kündigung drohen (Kommt auf die Höhe der Miete und des Rückstandes an)

Gruß,

auch

Nina

vnA

Man stelle sich folgende Situation vor:

Mitte des Jahres erhöht ein Vermieter massiv die Nebenkosten
(da er in der Vergangenheit versäumt hat, diese sukzessive und
angemessen zu erhöhen). Daraus ergibt sich außerdem eine recht
hohe Nebenkostennachzahlung für den Mieter.

Es obliegt durchaus auch dem Mieter die Höhe der Vorauszahlung selbst anzupassen. das macht auch Sinn, wenn man sonst immer heftig nachzahlen muß, oder zuviel Guthaben ansammelt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html

Will der VM die Höhe der Abschlagszahlung nach einer Abrechnung erhöhen/verringern muß er den Mieter ebenfalls davon schriftlich in Kenntnis setzen eine Zustimmung des Mieters ist aber nicht notwendig.
Mit Beginn des auf die Information folgenden übernächsten Monats muß die veränderte Abschlagszahlung dann vom Mieter gezahlt werden.
Während eines Abrechnungszeitraumes ist es meines Wissens nach nur möglich etwaige Betriebskostenpauschalen zu erhöhen, nicht aber Vorauszahlungen.

Beides zahlt der
Mieter erst einmal nicht, weil er sich um die ursprüngliche
(viel zu niedrig angesetzte) Miete betrogen und sich unfair
behandelt fühlt.

Wie muß man sich das vorstellen?

Wenn der Mieter den Mietzins oder einen großen Teil(2 aufeinanderfolgende versäumte Termine reichen aus)nicht entrichtet, droht ihm die fristlose Kündigung und die ist recht kurzfristig…
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
geg. auch
http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html

Der Vermieter sieht das ein und macht das
Angebot, die Nebenkostennachzahlung zu erlassen, wenn das
Mietverhältnis kurzfristig gekündigt wird.

Das heißt der VM möchte Ärger aus dem Weg gehen und den Mieter loswerden…

Darauf kann der
Mieter aufgrund der Kurzfristigkeit nicht eingehen. Nun hat
das neue Jahr angefangen. Ist mit dem Ablauf des Jahres die
Nachzahlung „verwirkt“?

Ich sag mal pauschal nein weder verwirkt noch verjährt
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Wie war doch gleich der Abrechnungszeitraum?

http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Dementsprechend hat die Betriebskostenvorauszahlung auch angemessen zu sein, so dass sich nur eine geringe Nachzahlung bzw. ein geringes Guthaben ergeben kann.

Gruß
Maja