Erhöhung NK

Hallo,

-ist eine Erhöhung der NK-Vorauszahlung per Email ausreichen? Oder muss der Vermieter ein Schriftstück aufsetzen?

-Angenommen die Begründung der Kosten sind zu 50% nicht nachvollziehbar. Was sollte der Mieter tun - 50% zahlen?

-Ab wann muss geblecht werden - übernächster Monat?

Guten Tag,
§ 560 BGB: Erhöhungen der Betriebskostenpauschale sind berechtigt auf mieter umzulegen, wenn erklärung in Textform SOWEIT dies im Mietvertrag vereinbnart ist.
Erklärung nur wirksam, wenn grund bezeichnet und erläutert ist.

BGB alt bitte im internet nachschlagen. ab §559 ff.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/baulae…

hilfreich

baulärm?

hi,
danke für die antwort. den text kenne ich, dort steht:
1.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

widerspricht das nicht deiner aussage?

  1. Textform = § 126 b BGB, Sprich nur mit Unterschrift?

lg
Marv

Hallo,

danke für die antwort. den text kenne ich, dort steht:
1.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so
kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung
in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe
vornehmen.

widerspricht das nicht deiner aussage?

Das widerspricht sich insofern, dass der eine von Beireibskosten pauschale spricht und der andere von Betriebskosten vorauszahlungen. Das ist eben nicht das Gleiche.

  1. Textform = § 126 b BGB, Sprich nur mit Unterschrift?

Also nicht zwangsläufig. Es muss klar erkennbar sein von wem das kommt.
Dazu mal aus dem Palandt-Kommentar zum BGB (62. Aufl.) §126b Rn. 4:
„Die Person des Erklärenden muss genannt werden. Eine mechanisch hergestellte Unterschrift, aber auch eine Angabe im Kopf und der Inhalt des Textes ist ausreichend. Der Name des Erkl. braucht nicht zwingend der bürgerliche Name zu sein. Soweit für den Empfänger verständlich genügt auch ein Vor-, Wahl- oder Spitzname“"

Grüße