In einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse wird wie folgt die Erhöhungen der Versorgungsbezüge im Leistungsfall geregelt.
Die laufenden Leistungen werden im Sinne von § 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichern Altersversorgung (BetrAVG) jährlich in der Höhe angepaßt,wie sich Rentenerhöhungen aus einer bestehenden Rückdeckungsversicherung aufgrund der Überschussbeteiligung von Rentenbeginn an ergeben,mindestens jedoch um 1% jährlich.
Was genau Bedeutet: mindestens um 1%
Wie genau setzt sich die Erhöhung zusammen und kann es auch mehr wie 1% sein ?
Spielen Kaufkraftverlust und gesetzliche Rentenerhöhung,wenn es zu der jährlichen Erhöhung kommt auch eine Rolle ?
Kann der Leistungsempfänger von der Unterstützungskasse verlangen,die jählichen Erhöhungen zu belegen ?
In einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse wird wie
folgt die Erhöhungen der Versorgungsbezüge im Leistungsfall
geregelt.
Die laufenden Leistungen werden im Sinne von § 16 Abs. 3 des
Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichern Altersversorgung
(BetrAVG) jährlich in der Höhe angepaßt,wie sich
Rentenerhöhungen aus einer bestehenden
Rückdeckungsversicherung aufgrund der Überschussbeteiligung
von Rentenbeginn an ergeben,mindestens jedoch um 1% jährlich.
Was genau Bedeutet: mindestens um 1%
Das die jährliche Erhöhung mindestens 1% betragen muß
Wie genau setzt sich die Erhöhung zusammen und kann es auch
mehr wie 1% sein ?
Entweder pauschal 1%
oder mehr als 1%, sofern mehr Überschüsse erwirtschaftet wurden.
Spielen Kaufkraftverlust und gesetzliche Rentenerhöhung,wenn
es zu der jährlichen Erhöhung kommt auch eine Rolle ?
Bei Anwendung von § 16 Abs. 3 BetrAVG nicht
Kann der Leistungsempfänger von der Unterstützungskasse
verlangen,die jählichen Erhöhungen zu belegen ?