Erhöhung eines Zwangseldes im Wiederholungsfall

Hi,
ich liste den Ablauf der Einfachheit halber mal chronologisch auf:

Apr 2015: Antrag auf Unterhaltsneuberechnung

Jun 2016: gerichtlicher Beschluss, bzgl. der Herausgabe von Unterlagen

Nov 2016: Festsetzung eine Zwangsgeldes in Höhe von 600 €

Mär 2017: Vollstreckung des Zwangsgeldes aufgrund von unmittelbar drohender Inhaftnahme

Jul 2017: Beantragung des erneuten Zwangsgeldes in identischer Höhe

Die Schuldnerin ist Geschäftsführerin eines in München ansässigen mittelständischen Finanzdienstleisters und zahlt Mindestunterhalt für ihr Kind. Es dürften seit Antrag auf Neuberechnung einige Tausend Euro an Unterhaltsschulden aufgelaufen sein.

Mit 600 EUR Zwangsgeld (die man viel Aufwand zwei Mal pro Jahr vollstreckt) motiviert man die Schuldnerin nicht. Sie setzt -laut eigener Aussage- darauf, dass das Kind irgendwann 18 ist und der Vater die Bemühungen des Jugendamts nicht fortsetzt.

Laut Jugendamt aber ist die Höhe des Zwangsgelds „nicht zu ändern“. Es bleibt bei den 600 EUR.

Ist das richtig so? Besteht keine Möglichkeit, ein angmesseneres Zwangsgeld zu verhängen? Falls doch, auf welcher rechtlichen Grundlage?

VG

T.

Hallo,

es ist grundsätzlicher einfacher, das Zwangsgeld in kürzeren Abständen festzulegen, als die Höhe neu festzulegen.
Aber nicht unmöglich.
Man könnte das Zwangsgeld sogar für jeden Widerholungsfall automatisch erhöhen. Ist nur eine Frage der Formulierung im Festsetzungsbeschluß.

Der Beistand sollte darüber aber bescheid wissen ???

Grüße
miamei

Hallo,
Das müsste alles im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des zuständigen Landes stehen.
In NRW kann das Zwangsgeld mehrmals festgesetzt und dabei jedesmal erhöht werden.
Die Grenzen stehen im Gesetz.

CU
HaWeThie