Erhöhung in der Düsseldorfer Tabelle durch Jugendamt angemessen?

Hallo,

ich habe ein 10 jährige Tochter die bei der Mutter lebt, und habe für sie nach der Scheidung Unterhalt zu zahlen. Die Mutter selbst bezieht Sozialleistungen.

Die Zahlbetrag wurde vom Jugendamt ausgerechnet. Er unterscheidet sich jedoch von der Berechnung durch den RA und einem im Internet verfügbaren Unterhaltsrechner. Sowohl RA als auch Software kommen auf das selbe Ergebnis, nur das Jugendamt stufte mich höher ein. Die Begründung dafür, durch den Sachbearbeiter, war die Anmerkungen 1 zur Düsseldorfer Tabelle. So weist die Tabelle den Bedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus. Und „Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere Gruppen angemessen sein.“ Also hat er mich gleich mal eine Stufe höher gesetzt.

Jetzt meine Fragen.:

  1. Wenn die Tabelle keine Gesetzeskraft hat. Warum erlaubt sich dann der Sachbearbeiter diese Höherstufung. Ist es wirklich eine „Kann“-Bestimmung? Wie ist das „können“ und „angemessen“ in der o.g. Anmerkung auszulegen?

  2. Sollte die Berechnung tatsächlich falsch sein, wie kann ich dagegen Widerspruch einlegen?

Leider konnte ich bisher noch nicht mit meinem Anwalt sprechen. Aber vielleicht hat schon mal jemand ähnliche Erfahrungen gemacht, und kann mir hilfreiche Antworten geben.

Vielen Dank!

Hallo,

grundsätzlich ist das möglich und wird von den JÄ auch in der Regel angewendet.
Der SB rechnet eben zugunsten des Kindes, der eigene RA eben zugunsten des Mandanten.

Sollte noch keine Unterhaltsurkunde existieren, kann man darauf bestehen, lediglich 100% zu beurkunden
und dann abwarten ob das Jugendamt als Beistand des Kindes eine Klage einreichen wird.
Dann kann man sich immer noch mit seinem RA beraten und ggfs freiwillig neu beurkunden über 120%
oder es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.

Grüße
miamei