Angenommen, Vermieter A hat seinen Mietern B fristgerecht wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate.
Müsste Vermieter A die Mieter B möglicherweise zwei Monate vor Ablauf der Frist noch einmal auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen, bzw. an die Kündigung erinnern? Könnte die ursprügliche Kündigung dadurch unwirksam werden, wenn Vermieter A diese Benachrichtigung unterlässt, weil er schon in der Kündigung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen hat?
Hallo,
Angenommen, Vermieter A hat seinen Mietern B fristgerecht
wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate.
Müsste Vermieter A die Mieter B möglicherweise zwei Monate vor
Ablauf der Frist noch einmal auf ihr Widerspruchsrecht
hinweisen, bzw. an die Kündigung erinnern?
Nein.
Könnte die ursprügliche Kündigung dadurch unwirksam werden, wenn
Vermieter A diese Benachrichtigung unterlässt, weil er schon
in der Kündigung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen hat?
Folglich auch nein.
Grüße
Dankeschön! 