Hallo,
Und Dank für die Antwort!
„Die Dauer der Datenspeicherung ist in den Polizeigesetzen der Länder und den darauf beruhenden Richtlinien über kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen geregelt.“
Danach wurde schon gesucht (für HH) (auch bei google), aber nichts konkretes gefunden. Hat vielleicht zufällig jemand einen Link?
„Nein, es stimmt nicht, dass bei Einstellung nach § 170 II StPO alles gelöscht werden muss.“
Dann ist die folgende Aussage falsch?
„Daten einer ED-Behandlung nach §81b STPO 1. Alternative (Beweiserhebung) werden nach Abschluß des Verfahren gelöscht“
gefunden unter:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=44984
(letzter Beitrag, recht weit nach unten scrollen)
„Diese Einstellung bedeutet nur, dass die StA nicht genügend „Futter“ für die Erhebung der Klage hat. Einen Restverdacht kann es durchaus geben. Und der führt zur fortdauernden Speicherung.“
Könnte man das nicht auch so sehen (so meine Frage): Eine ED dient der Aufklärung eines konkreten Sachverhalts. Wird der Beschuldigte dadurch nicht überführt, wozu braucht die Polizei dann noch die Daten? Schließlich wurde ein Datenabgleich mit den gefundenen Daten/Spuren (oder was auch immer) durchgeführt. (Oder wofür bräuchte man ED-Daten sonst?) Dies endete offenbar ohne pos Ergebnis. (Da sich dieser Sachverhalt der in der Vergangenheit gesammelten Daten sich nicht in der Zukunft ändern wird
), wofür bräuchte die Polizei die Daten dann weiterhin? Alles was zur Aufklärung nötig war, wurde doch getan. Wenn heute keine ED-Ergebnis, warum soll es dann morgen zu erwarten sein?
Kann man die Löschung beantragen? Und wenn ja, wie und wo und wie muss man das begründen (ob überhaupt)?
(Einziges bisher nicht angesprochenes Argument wäre: Es könnten auch in Zukunft Straftaten erwartet werden. Mal angenommen, dass sei nicht der Fall und völlig aus der Luft gegriffen (z.B. weil der Beschuldige nicht vorbestraft ist und nie eines ähnlichen Deliktes beschuldigt wurde; es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür gibt; der Richter (der über einen gen. Abdruck entscheidet) sogar anzweifelt, dass die vorgeworfene Tat überhaupt dem entsprechenden § entspricht). Wie müsste dann die Polizei die weitere Datenspeicherung begründen?)
„Einen Restverdacht kann es durchaus geben.“
Ja. Aber man kann sich doch gut vorstellen, dass es nicht in jedem Fall möglich ist, seine Unschuld zu beweisen. Das würde aber dazu führen, dass diese Daten von einem Unschuldigen weiterhin gespeichert werden. Als Unschuldiger würde ich das höchst Ungerecht finden und mich sogar in meiner Persönlichkeitssphäre verletzt fühlen, wenn jeder beliebige Polizist (oder sonst einer vom Staat) dies alles lesen kann (und dann womöglich auch noch total unberechtigte Vorwürfe aus der Vergangenheit sieht).
(Mal davon ganz angesehen, dass doch niemand in der Position ist, seine Unschuld beweisen zu müssen. Oder sehe ich da was falsch?)
„Kontrollieren kann man das, indem man einen Antrag zur Auskunft über die bei der Polizei gespeicherten Daten zur Person stellt.“
Das wurde bereits getan. Die Auskunft ist aber so voller „Amtsdeutschbegriffe“ (sorry, das ist nicht bös’ gemeint) und voller Aktenzeichen und anderer Polizeiinterna (und Zahlen, aus denen nichts hervorgeht), dass das nicht zu lesen / zu deuten ist. Es ergibt sich für einen Laien kein Informationsgewinn.
An wen kann man sich am Besten wenden?
(Ist es verhältnismäßig, sich da gleich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden?)
Ich wäre dankbar für Antworten! (Auch wenn es viele Fragen waren…)
Liebe Grüße,
Birgit
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