Erkennungsdienstliche Behandlung

Hallo an alle!
Mal angenommen eine Person erhält eine Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (zur Beweisführung). Muss man dem folgen oder kann man die gesetzte Frist auch verstreichen lassen? Was passiert, wenn man dort nicht erscheint?
Kann man die erkennungsdienstliche Behandlung verweigern? Was wird dort alles aufgenommen. Muss man alles über sich ergehen lassen oder sind einige Teile freiwillig (wie z.B. gen. Fingerabdruck)?
Welche Frist wird üblicherweise gesetzt, um dort „aufzutreten“ (man angenommen, als die Person den Brief im Kasten hatte, blieben noch drei Werktage)?
Vielleicht etwas viele Fragen auf einmal… Würde mich aber interessieren wie das alles gehandhabt wird.
Viele Dank für Antworten!
Tim

Hallo an alle!
Mal angenommen eine Person erhält eine Anordnung zur
Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (zur
Beweisführung). Muss man dem folgen oder kann man die gesetzte
Frist auch verstreichen lassen?

Ja.

Was passiert, wenn man dort
nicht erscheint?

Das was in der Vorladung angedroht ist. Da sollte eine Androhung von Zwangsgeld drinstehen. Wenn nicht kommt die dann als nächstes, d.h. wenn man nicht erscheint muss man zahlen und dann trotzdem erscheinen. Als nächster Schritt kommt die zwangsweise Vorführung. D.h. man wird von zuhause oder von Arbiet oder sonstwo durch die Polizei abgeholt.

Kann man die erkennungsdienstliche Behandlung verweigern?

Man kann gegen jeden Verwaltungsakt Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet bei polizeiliche Anordnungen jedoch idR keine Aufschiebende Wirkung, d.h. wenn gerichtl. Kontrolle des VA, dann erst im Nachhinein.

Was
wird dort alles aufgenommen.

Fotos - portrai, ganzkörper, Teile des Körpers, Finger-ggf. Handflächen oder Fußabdrücke

Muss man alles über sich ergehen

Nein, aber dann wird die Sache mittels körperlicher Gewalt durch- gesetzt.

lassen oder sind einige Teile freiwillig

nö.

(wie z.B. gen.
Fingerabdruck)?

ist was ganz anders, müsste in der Vorladung stehen.

Welche Frist wird üblicherweise gesetzt, um dort „aufzutreten“
(man angenommen, als die Person den Brief im Kasten hatte,
blieben noch drei Werktage)?

Wenn man das nicht schafft, kann man mal den Schabearbeiter anrufen, vielleicht verlängert er die Frist… Ansonsten gehe ich von Zwangsgeld aus.

ElC.

Hallo ELCaiman,

besten Dank für deine Antwort!
>
>:Hallo an alle!
>:Mal angenommen eine Person erhält eine Anordnung zur
>:smiley:urchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (zur
>:Beweisführung). Muss man dem folgen oder kann man die gesetzte
>:Frist auch verstreichen lassen?
>
>Ja.

Ich nehme an (demnach was du weiter unten schreibst), du meinst, ja: Man muss dem folge leisten. Sorry, ich möchte da nochmal nachfragen, weil ich eine „oder-Frage“ gestellt habe…

>
>:Was passiert, wenn man dort
>:nicht erscheint?
>
>Das was in der Vorladung angedroht ist. Da sollte eine Androhung
>von Zwangsgeld drinstehen.

Es wird angedroht: „kann eine zwangsweise Vorführüng angeordnet werden“, es steht aber nichts von einem Zwangsgeld.

>Wenn nicht kommt die dann als
>nächstes, d.h. wenn man nicht erscheint muss man zahlen und dann
>trotzdem erscheinen.

Ich bin mir nicht sicher, wie Du das gemeint hast… Muss man bei nicht Erscheinen gleich zahlen, auch wenn es in der Vorladung noch nicht angedroht/angekündigt wurde???

Das man dem letztendlich nicht entgehen kann, ist eigentlich klar (aber gleich Zwangsgeld ohne Androhung? Und wie unten erwähnt die kurze Frist).

>Als nächster Schritt kommt die zwangsweise
>Vorführung. D.h. man wird von zuhause oder von Arbiet oder
>sonstwo durch die Polizei abgeholt.

Ja, damit muss man dann wohl rechnen.

>
>:Kann man die erkennungsdienstliche Behandlung verweigern?
>
>Man kann gegen jeden Verwaltungsakt Widerspruch einlegen. Dieser
>entfaltet bei polizeiliche Anordnungen jedoch idR keine
>Aufschiebende Wirkung, d.h. wenn gerichtl. Kontrolle des VA,
>dann erst im Nachhinein.

Wenn nun aber in der Vorladung steht, dass diese Rechtsbehelfsbelehrung nicht für §81b 1.Alt. gilt, dann kann man da wohl nichts machen…?
Mit meiner Frage dazu meinte ich auch eher: Ob man „vor Ort“ noch mal gefragt wird, ob man mit dem allen einverstanden ist (oder eben beispielsweise die Fingerabdrücke oder was anderes doch verneinen kann) --> in dem Sinne, wie man bei einer Vorladung zum Verhör (z.B. als Beschuldigter) auch gefragt wird, ob man aussagen möchte (oder vielleicht besser gesagt: die Aussage einfach verweigern kann) bzw. man dort (bei der Vorladung) schon nach Fingerabdrücken und gen. Fingerabdruck gefragt wird, und es auch verneinen kann. Aber bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung scheint dem nicht so zu sein…?

>
>:Was
>:wird dort alles aufgenommen.
>
>Fotos - portrai, ganzkörper, Teile des Körpers, Finger-ggf.
>Handflächen oder Fußabdrücke

auch besondere Merkmale (z.B. Narben), d.h. man muss sich dann ganz ausziehen?
oder Tonbandaufnahmen?

>
>:Muss man alles über sich ergehen
>
>Nein, aber dann wird die Sache mittels körperlicher Gewalt
>durch- gesetzt.

das meinte ich auch nicht. eher wie ich oben versucht habe zu schreiben, dass man Einverständniss unterschreiben soll oder eben doch ein wirkliches Recht auf ein Nein hätte. Aber nach dem was Du mir geantwortet hast, scheint das nicht so zu sein… Ist das richtig?

>:lassen oder sind einige Teile freiwillig
>
>nö.
>
>:frowning:wie z.B. gen.
>:Fingerabdruck)?
>
>ist was ganz anders, müsste in der Vorladung stehen.

ich wusste nicht, dass das etwas ganz anderes ist. muss man dann also nicht abgeben???
davon steht auf jeden Fall nichts in der Vorladung.
oder ist das wie gesagt wieder freiwillig

>
>
>:Welche Frist wird üblicherweise gesetzt, um dort „aufzutreten“
>:frowning:man angenommen, als die Person den Brief im Kasten hatte,
>:blieben noch drei Werktage)?
>
>Wenn man das nicht schafft, kann man mal den Schabearbeiter
>anrufen, vielleicht verlängert er die Frist… Ansonsten gehe
>ich von Zwangsgeld aus.

Wie gesagt, davon steht nichts in der Vorladung bzw Anordnung.

>ElC.

Würde mich freuen, wenn Du Dir noch mal die Mühe machst, mir zu antworten.
Vielen Dank!!!
und ein schönes restliches Osterfest!
Tim

Ich nehme an (demnach was du weiter unten schreibst), du
meinst, ja: Man muss dem folge leisten. Sorry, ich möchte da
nochmal nachfragen, weil ich eine „oder-Frage“ gestellt
habe…

also: Klar kann man die Frist verstreichen lassen. Aber dann gibts halt die angedrohten konsequenzen.

Es wird angedroht: „kann eine zwangsweise Vorführüng
angeordnet werden“, es steht aber nichts von einem Zwangsgeld.

Das wird wohl oft gemacht. Allerdings ist das rechtlich fraglich, da von Zwangsmitteln immer zuerst das mildeste genommen werden muss und das wäre das Zwangsgeld. Könntest man versuchen mittels anwalt gegen vorzugehen. Obs klappt…
Und Sinn hat es letztlich auch keinen außer Verzögerung.

>Wenn nicht kommt die dann als
>nächstes, d.h. wenn man nicht erscheint muss man zahlen
und dann
>trotzdem erscheinen.

Ich bin mir nicht sicher, wie Du das gemeint hast… Muss man
bei nicht Erscheinen gleich zahlen, auch wenn es in der
Vorladung noch nicht angedroht/angekündigt wurde???

Nein das entfällt hier. Da das Zwangsgeld nicht angedroht wurde kann es auch nicht verhängt werden.

Ja, damit muss man dann wohl rechnen.

Versteh ich zwar nicht, denn wenn Du nix gemacht hast ist die ED - Behandlung ja entlastend. Und wenn Du Scheisse gebaut hast kommst du eh nicht drum herum. Abgesehen davon GLAUBE ich die kosten einer zwangsweisen vorführung können Dir auch noch auferlegt werden, abgesehen von den sonatigen unannehmlichkeiten.

Wenn nun aber in der Vorladung steht, dass diese
Rechtsbehelfsbelehrung nicht für §81b 1.Alt. gilt, dann kann
man da wohl nichts machen…?

Richtig gute Auskunft kann Dir eh nur ein auf Strafprozessrecht spezialisierter Anwalt geben.

Mit meiner Frage dazu meinte ich auch eher: Ob man „vor Ort“
noch mal gefragt wird, ob man mit dem allen einverstanden ist
(oder eben beispielsweise die Fingerabdrücke oder was anderes
doch verneinen kann) --> in dem Sinne, wie man bei einer
Vorladung zum Verhör (z.B. als Beschuldigter) auch gefragt
wird, ob man aussagen möchte (oder vielleicht besser gesagt:
die Aussage einfach verweigern kann) bzw. man dort (bei der
Vorladung) schon nach Fingerabdrücken und gen. Fingerabdruck
gefragt wird, und es auch verneinen kann. Aber bei einer
erkennungsdienstlichen Behandlung scheint dem nicht so zu
sein…?

Nein bei der ED - Behandlung kann man nichts verneinen.

>
>:Was
>:wird dort alles aufgenommen.
>
>Fotos - portrai, ganzkörper, Teile des Körpers,
Finger-ggf.
>Handflächen oder Fußabdrücke

auch besondere Merkmale (z.B. Narben), d.h. man muss sich dann
ganz ausziehen?

Je nachdem was gesucht wird.

oder Tonbandaufnahmen?

Nein, hab ich noch nie gehört.

>:frowning:wie z.B. gen.
>:Fingerabdruck)?
>
>ist was ganz anders, müsste in der Vorladung stehen.

ich wusste nicht, dass das etwas ganz anderes ist. muss man
dann also nicht abgeben???

Die ED - Behandlung richtet sich nach 81b, der "gen. Fingerabdruck nach 81g

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81g.html

davon steht auf jeden Fall nichts in der Vorladung.

AIst also was ganz anderes, mit einer ganz anderen Rechtsgrundlage und wenn da nix steht, dann wird das nicht gemacht.

oder ist das wie gesagt wieder freiwillig

Freiwillig kannst Du alles abgeben was Du willst - wenn es jemand haben will.

>
>
>:Welche Frist wird üblicherweise gesetzt, um dort
„aufzutreten“
>:frowning:man angenommen, als die Person den Brief im Kasten
hatte,
>:blieben noch drei Werktage)?
>
>Wenn man das nicht schafft, kann man mal den
Schabearbeiter
>anrufen, vielleicht verlängert er die Frist… Ansonsten
gehe
>ich von Zwangsgeld aus.

Wie gesagt, davon steht nichts in der Vorladung bzw Anordnung.

Wie gesagt, wenn die zwang androhen, dann werden sie auch zwang anwenden wenn du nicht hingehst.

>ElC.

und ein schönes restliches Osterfest!

dito

Hallo!

Ich nehme an (demnach was du weiter unten schreibst), du
meinst, ja: Man muss dem folge leisten. Sorry, ich möchte da
nochmal nachfragen, weil ich eine „oder-Frage“ gestellt
habe…

also: Klar kann man die Frist verstreichen lassen. Aber dann
gibts halt die angedrohten konsequenzen.

Es wird angedroht: „kann eine zwangsweise Vorführüng
angeordnet werden“, es steht aber nichts von einem Zwangsgeld.

Das wird wohl oft gemacht. Allerdings ist das rechtlich
fraglich, da von Zwangsmitteln immer zuerst das mildeste
genommen werden muss und das wäre das Zwangsgeld. Könntest man
versuchen mittels anwalt gegen vorzugehen. Obs klappt…

das würd ich aber erstaunlich finden, wenn die polizei so verfährt… (wenn ich dich richtig verstanden habe), danke.
im übrigen wurde bei der vorladung auch gleich nach fingerabdrücken und „gen. Fingerabdruck“ gefragt, und mit zwangsweiser Vorführung gedroht, wenn man beim nächsten Mal nicht erscheint. ist das auch üblich? ich fürchte schon…

Und Sinn hat es letztlich auch keinen außer Verzögerung.

ja, dass es sich nur verzögern würde, dachte ich mir irgendwie schon, aber es gäbe zeit, um sich einen anwalt zu suchen.
oder wie findet man einen guten anwalt, von den FAQ abgesehen?

>Wenn nicht kommt die dann als
>nächstes, d.h. wenn man nicht erscheint muss man zahlen
und dann
>trotzdem erscheinen.

Ich bin mir nicht sicher, wie Du das gemeint hast… Muss man
bei nicht Erscheinen gleich zahlen, auch wenn es in der
Vorladung noch nicht angedroht/angekündigt wurde???

Nein das entfällt hier. Da das Zwangsgeld nicht angedroht
wurde kann es auch nicht verhängt werden.

danke, hatte ich so erhofft!

Ja, damit muss man dann wohl rechnen.

Versteh ich zwar nicht, denn wenn Du nix gemacht hast ist die
ED - Behandlung ja entlastend. Und wenn Du Scheisse gebaut
hast kommst du eh nicht drum herum. Abgesehen davon GLAUBE ich
die kosten einer zwangsweisen vorführung können Dir auch noch
auferlegt werden, abgesehen von den sonatigen
unannehmlichkeiten.

ich meinte damit, dass man sich der staatsgewalt und / oder der polizei so oder so nicht entziehen kann. drum muss man wohl evt. mit allem rechnen bzw die konsequenz tragen.

Wenn nun aber in der Vorladung steht, dass diese
Rechtsbehelfsbelehrung nicht für §81b 1.Alt. gilt, dann kann
man da wohl nichts machen…?

Richtig gute Auskunft kann Dir eh nur ein auf
Strafprozessrecht spezialisierter Anwalt geben.

kennst du oder ein anderer einen guten link? wo kann ich den guten anwalt hernehmen?

Mit meiner Frage dazu meinte ich auch eher: Ob man „vor Ort“
noch mal gefragt wird, ob man mit dem allen einverstanden ist
(oder eben beispielsweise die Fingerabdrücke oder was anderes
doch verneinen kann) --> in dem Sinne, wie man bei einer
Vorladung zum Verhör (z.B. als Beschuldigter) auch gefragt
wird, ob man aussagen möchte (oder vielleicht besser gesagt:
die Aussage einfach verweigern kann) bzw. man dort (bei der
Vorladung) schon nach Fingerabdrücken und gen. Fingerabdruck
gefragt wird, und es auch verneinen kann. Aber bei einer
erkennungsdienstlichen Behandlung scheint dem nicht so zu
sein…?

Nein bei der ED - Behandlung kann man nichts verneinen.

>
>:Was
>:wird dort alles aufgenommen.
>
>Fotos - portrai, ganzkörper, Teile des Körpers,
Finger-ggf.
>Handflächen oder Fußabdrücke

auch besondere Merkmale (z.B. Narben), d.h. man muss sich dann
ganz ausziehen?

Je nachdem was gesucht wird.

oder Tonbandaufnahmen?

Nein, hab ich noch nie gehört.

>:frowning:wie z.B. gen.
>:Fingerabdruck)?
>
>ist was ganz anders, müsste in der Vorladung stehen.

ich wusste nicht, dass das etwas ganz anderes ist. muss man
dann also nicht abgeben???

Die ED - Behandlung richtet sich nach 81b, der "gen.
Fingerabdruck nach 81g

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81g.html

davon steht auf jeden Fall nichts in der Vorladung.

AIst also was ganz anderes, mit einer ganz anderen
Rechtsgrundlage und wenn da nix steht, dann wird das nicht
gemacht.

Danke dir!
Tim