Erklärung §641 BGB

Ich habe über einen Bauträger ein Einfamilienhaus schlüsselfertig bauen lassen. Bei der Hausübergabe/-übernahme wurde eine Liste mit Mängeln erstellt. Diese wurde sowohl vom Bauträger als auch von mir unterzeichnet. Trotz mehrmahliger Fristsetzung wurden die Mängel nicht durch den Bauträger beseitigt.
Die letzte Rechnung des Bauträgers wurde aus diesem Grund von mir nicht gezahlt. Dabei hatte ich mich auf die §§ 637 und 641 BGB berufen. Dies wurde auch von dem Bauträger insoweit akzeptiert. Jetzt möchte er allerdings die Rechnungen über die Mängelbeseitigungen in Kopie, um den Vorgang intern verbuchen zu können.

Jetzt meine eigentliche Frage:
Muss ich die Rechnungen vorlegen oder kann ich Kostenvoranschläge geltend machen, da die Arbeiten zur Mängelbeseitigung von mir in Eigenleistung erbracht wurden?

Sorry, Marc, da frage besser einen Baurechts-Experten, da bin ich nicht fit genug.
Schubi

Hallo, gemäß§ 637 BGB kann man auch den MAngel selbst beseitigen und könnte dann die Arbeitsstunden schätzen, als Anhaltspunkt kann daher auch ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt werden. Allerdings muss der Mangel auch wirklich beseitigt worden sein.

Ich hoffe ich konnte helfen
Viele Grüße

Moin,

Nun,sie können Aufwendungsersatz geltend machen.

Fragen Sie ihn doch einfach schriftlich,ob ihm der KV genügt.
(das ist normalerweise der Fall)

Wenn er eine Rechnung möchte,schreiben Sie einfach eine:Hiermit mache ich folgenden Ersatz für folgende Aufwendungen geltend…und übertragen die Preise des KVs in ihre Rechnung.

Für sachen die sie selbst repariert haben,übernehmen sie selbst die Haftung.
z.b wenn Sie Leitungen unfachmännisch abgedichtet hätten, das ein Schaden entsteht.

Also nur weil Sie die Mängel selbst beheben heißt es nicht,das sie nicht selbst eine Rechnung stellen können.

Sie hätten nach einem Kv auch nach 637abs.3 erstmal Vorschuss verlangen können.

Das die Gegenseite ein Papier braucht wo nachvollziehbare Zahlen und Ansprüche hervorgehen ist eigentlich verständlich.

Wenn Sie der Bauträger sind und ich der Kunde der Mängelbeseitigung geltend machen will,
möchten sie ja auch eine Rechnung,damit sie diese prüfen können und den Betrag auf der Rechnung zu bezahlen oder in der Schlussrechnung in Abzug zu bringen.

ich hoffe ich konnte es verständlich erklären,für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Hallo,
die Frage kann ich nicht verbindlich beantworten - da bin ich überfragt.
Gruß ossijan

Hallo,
sorry das ist nicht mein Thema. Da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Schönen Abend und vG S

Super!
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Trotzdem möchte ich gerne noch einmal nachfragen was es mit dem folgenden Absatz aufsich hat:

§ 641 (3) BGB „Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.“

Wenn Sie mir den noch allgemein verständlich erklären könnten… Ich verstehe den nämlich so, dass ich quasi das Doppelte der Kosten die mir entständen sind geltend machen kann!?

Moin,

was das recht auf Aufwendungsersatz betrifft,würde hier wohl §634 abs.2 BGB greifen.(im letzten Beitrag vergessen)

Auf ihre Nachfrage hin kann ich sagen,das sie nicht das doppelte oder dreifache einer Mängelbeseitigungsrechnung erhalten.
Hier geht es um den Sicherheitseinbehalt und Druckzuschlag.

Ein Beispeil:
Ich soll einen Stein in Ihrer Hauswand austauschen,dabei schneide ich jedoch einen weiteren Stein an,(also Beschädigung)
Sie erkennen dies und teilen mir die Mängelverfolgung mit und möchten das der Mangel besetitig wird.
Ich stelle meine Rechnung i.h.v. 100€ und beseitige den Mangel nicht.
Nun kommen Sie zum Zuge: Sie holen sich 3 kvs für die Mängelbeseitigung.Der günstigst liegt bei 30€.
Nun kommt §641 abs.3BGB ins Spiel.
Demnach dürfen sie das dreifache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten.
3*30=90€.Das ist der Wert den sie von der 100€-Rechnung einbehalten dürfen.

Das heißt ich bekomme fristgerecht noch 10€ von ihnen,wenn ich den Mangel nicht beseitige.den rest erst nach Mängelbeseitigung und abzug der drittunternehmerrechnung.

Wenn der Mangel dann für 30€ beseitigt wurde,muß man die Restdifferenz zur Rechnung bezahlen.

Man sieht das es schon Sinn hat das dreifache anzusetzen,den so gerät der AN unter Entscheidungsdruck.Deshalb"Druckzuschlag".