Erklärung bzw. "Übersetzungshilfe" gesucht

Hallo zusammen,

eigentlich war ich auf der Suche nach einer anderen Info, bin aber beim Lesen des Dokuments „Allgemeines Informationsblatt über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“ mit dem Stand 01.08.2023 auf eine für mich möglicherweise wichtige Info gestoßen.

Überschrift des Themas ist „Bemessung der Beihilfen (§ 80 Abs. 5 NBG und § 43 NBhVO)“.

Darin befinden sich u. a. folgende Angaben:

Der Bemessungssatz (BMS) beträgt für

  1. Beamte (im aktiven Dienst) 50 Prozent,
  2. Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige
    Ehegatten / eingetragene Lebenspartner 70 Prozent,
  3. berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 Prozent.
    […]
    Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzl. Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte
    erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, ein Arbeitgeberanteil oder eine andere Geldleistung von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die Krankenkasse weder eine Sachleistung erbracht noch eine Erstattung geleistet hat.

Das Kursive trifft bei mir nicht zu, aber was bedeutet das Fettgedruckte konkret?

Warum ich das frage? Bisher zahlt bei mir die GKV so ziemlich alles, was eben Kassenleistung ist. Die Stoßwellentherapie (ist schon eine Weile her) hat aber die GKV nicht übernommen, deshalb habe ich die Rechnung bei der Beihilfe eingereicht, die aber nur die 50 % übernommen hat. Oder mein Mann hat eine Magnetfeldbehandlung bekommen, die die GKV ebenfalls nicht zahlt, und da hat die Beihilfe im Januar/Februar '23 (also vor dem Stand der obigen Info) nur 70 % übernommen.

Wenn es aber Leistungen sind, wo die Krankenkasse nur einen gewissen Anteil erstattet, würde der BMS der Beihilfe bei 50 (Beamte) bzw. 70 % (Ehegatte) bleiben, weil die oben fettgedruckte Bedingung nicht zutrifft (die Kasse hat eine Erstattung geleistet, wenn auch nicht vollständig).

Verstehe ich das richtig, oder bin ich vollkommen auf dem Holzweg?

Ich habe gedacht, dass die zitierte Regelung evtl. neu wäre, und z. B. bei der Rechnung vom Anfang des Jahres aus diesem Grund nur die 70 % übernommen wurden, aber ich habe eine Seite (falls der Link funktioniert) gefunden, wo man die aktuelle Versionen mit älteren vergleichen kann, und da ist bei der vorherigen Version der NBhVO der Satz im § 43 auch enthalten.

Wer kann mich erhellen?

Viele Grüße
Christa