Erklärung vollendetes x. LJ bei Geschäftsfähigkeit

Guten Abend gute Nacht :smile:

Die Definition von den Stuffen der Geschäftsfähikeit in der BRD kenne ich, aber niemand (incl. Lehrekraft) glaubt mir das es auf "vollendetes Lebensjahr"ankommt sie sagen „7. Lebensjahr“.

Kann mir jemand eine amtliche Quelle nennen, oder eine gute Eselsbrücke/Erklärung? Anders komme ich glaube ich nicht weiter.

Vielen lieben Dank im Voraus.
MfG
Lexduden

Moin,

bei wikipedia finden sich folgende Sätze, die Dir Recht geben:
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB))
(…)
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB).
(…)
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird somit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit, § 2 BGB) erreicht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4hi…
Die genannten Paragraphen findest Du im Artikel als Link zum BGB.

Grüße
Pit

P.S.: Warum bist Du eigentlich nicht selbst auf die Idee gekommen, bei wikipedia nachzuschlagen?

Guten Tag,

Danke Erstmal dass Du Dir die Mühe gemacht hast in Wikipedia nachgeschaut hast. Anscheinend habe ich mich trotzdem nicht gescheit ausgedrückt.

P.S.: Warum bist Du eigentlich nicht selbst auf die Idee gekommen, bei wikipedia nachzuschlagen?

Ich hatte schon bei Wikipedia nachgeschaut und mir die entsprechenden § rausgesucht. Ich brauche aber eine Erklärung wieso man nicht einfach ab dem 7. Lebensjahr sagen kann sondern, ab dem vollendeten 7. Lebensjahr sagt. Ich hatte es versucht indem ich zur Klasse gesagt habe Wenn man den 1. Geburtstag feiert 1 Jahr auf der Erde.Außer wenn man Südkoreaner/in ist, aber das steht auf einem anderen Blatt. Nur scheint es nicht zu ihnen durchgedrungen zu sein.

Deshalb bitte ich um eine Erklärung warum das „vollendete“ so wichtig ist.

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe.

MfG
Lexduden

P. S. Für etwaigem Grammatik- bzw. Rechtschreibfehler bitte ich um Entschuldigung.

Hallo!

Wenn ich das Problem bzw. die Frage richtig verstanden habe, dann ist hilft vielleicht Folgendes:

Etwas vereinfacht kommt es bei juristischen Definitionen, vor allem wenn es um Rechte, Pflichten, Verträge und ähnliches geht, sehr auf die Eindeutigkeit an. Wenn die Voraussetzung für irgendeinen Rechtsanspruch geprüft wird, dann gibt es idealerweise ein eindeutiges Kriterium, wofür man problemlos angeben kann, ob es erfüllt ist oder nicht. Im Fall des Lebensalters, das ja sehr oft Voraussetzung für bestimmte Rechte und Pflichten ist, benötigt man daher eindeutige Zeitpunkte für die Definitionen, und der Tag, an dem man z.B. ein bestimmtes Lebensjahr vollendet, ist eindeutig bestimmt; während die Angabe „ab dem xy. Lebensjahr“ ja eine eher ungenaue Angabe ist, denn das „xy. Lebensjahr“ dauert ja immerhin ein ganzes Jahr…
Zur Verdeutlichung: das erste Lebensjahr dauert von der Geburt bis - einschließlich - zum Tag vor dem ersten Geburstag. Mit Beginn dieses Tages hat man das erste Lebensjahr vollendet, und das zweite Lebensjahr hat begonnen. In den meisten juristischen Kontexten ist dies ausreichend eindeutig, auf die Uhrzeit der Geburt kommt es nicht an, also: am Tag vor dem 18. Geburtstag ist man noch minderjährig, um Mitternacht hat man das 18. Lebensjahr vollendet und ist volljährig.

Klar?

Grüße!

Guten Abend gute Nacht :smile:

Die Definition von den Stuffen der Geschäftsfähikeit in der
BRD kenne ich, aber niemand (incl. Lehrekraft) glaubt mir das
es auf "vollendetes Lebensjahr"ankommt sie sagen „7.
Lebensjahr“.

Kann mir jemand eine amtliche Quelle nennen, oder eine gute
Eselsbrücke/Erklärung? Anders komme ich glaube ich nicht
weiter.

du hast noch keine erklärung abgeliefert, warum es deiner ansicht nach auf das „vollendet“ ankäme…
mE hat dies lediglich klarstellende funktion.
bsplw. könnte man § 106 bgb ohne bedeutungsverlust umformulieren in:

„ein minderjähriger ist ab dem siebten liebensjahr … in der geschäftsfähigkeit beschränkt“.

die berechnung für den eintritt der (beschränkten) geschäftsfähigkeit ergibt sich übrigens aus §§ 187 II 2, 188 II 2 bgb.
wenn man nun eine gewisse pedanterie an den tag legen möchte, könnte man behaupten, das wort „vollendet“ ist falsch oder irreführend:
wenn man bspl. am 4.5.2010 um 23:59 uhr auf die welt kommt, ist man bereits am 4.5.2017 um 0 Uhr (und nicht erst um 23:59 uhr) beschränkt gechäftsfähig, obwohl man tatsächlich noch 6 jahre alt ist.

daher würde mich dein argument interessieren.

Weil mein 7tes Lebensjahr am Tag nach den 6. Geburtstag beginnt…

Weil mein 7tes Lebensjahr am Tag nach den 6. Geburtstag
beginnt…

ich hätte jetzt gesagt, es beginnt genau mit dem tag des geburtstags um null uhr. weil zu diesem zeitPUNKT das sechste lebensjahr vollendet wird.

liege ich falsch?

Hallo,

du hast noch keine erklärung abgeliefert, warum es deiner
ansicht nach auf das „vollendet“ ankäme…
mE hat dies lediglich klarstellende funktion.
bsplw. könnte man § 106 bgb ohne bedeutungsverlust
umformulieren in:

„ein minderjähriger ist ab dem siebten liebensjahr … in der
geschäftsfähigkeit beschränkt“.

Na das wäre dann vielleicht kein Bedeutungsverlust aber wohl eine -änderung. Wenn ein Lebensjahr irgendwann mal vollendet ist, muss es ja auch das ganze Jahr davor angehalten haben. Also eben z.B. das ganze 7. Lebensjahr lang. Nach Deiner Formulierung würde die beschränkte Geschäftsfähigkeit ein Jahr eher beginnen.

die berechnung für den eintritt der (beschränkten) geschäftsfähigkeit ergibt sich übrigens aus §§ 187 II 2, 188 II 2 bgb.

Warum nicht § 104, wo steht, dass „Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.“ Oder halt § 106, wonach jemand in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.
Beide Male kommt das Wort vollendet explizit vor. Insofern frage ich mich schon ein wenig welche Lehrer da gefragt wurden und ob denen der Text bekannt ist.

wenn man nun eine gewisse pedanterie an den tag legen möchte, könnte man behaupten, das wort „vollendet“ ist falsch oder irreführend

Nö, ist doch klar definiert, eben genau um solche individuellen Definitionsversuche zu vermeiden.

Grüße

lest euch doch das gesetz durch, §§ 187 II 2, 188 II bgb.

jemand, der am 27.11.2000 um 11 uhr geboren wird, ist rechtlich am 26.11.2018 um 24 uhr 17 jahre alt, eine juristische sekunde später, also am 27.11.2018 um 0 uhr ist er bereits 18 jahre alt, obwohl er tatsächlich noch 17 jahre, 364 tage und 13 stunden alt ist.

diese ungenauigkeit ist in kauf zu nehmen, da der genaue zeitpunkt der geburt mit zu vielen unsicherheiten behaftet wäre…

Wer geboren wird, tritt sein erstes Lebensjahr an. Ein Jahr später vollendet er dies. Dann ist er nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Jahr alt. Ein Jahr alt ist also, wer das erste Lebensjahr vollendet hat, und der befindet sich nun im zweiten Lebensjahr.

lest euch doch das gesetz durch, §§ 187 II 2, 188 II bgb.

jemand, der am 27.11.2000 um 11 uhr geboren wird, ist rechtlich am 26.11.2018 um 24 uhr 17 jahre alt, eine juristische sekunde später, also am 27.11.2018 um 0 uhr ist er bereits 18 jahre alt, obwohl er tatsächlich noch 17 jahre, 364 tage und 13 stunden alt ist.

Deswegen wird da juristisch auch nicht von „alt“ sondern vom vollendeten Lebensjahr gesprochen. Mit Ablauf des 26.11.2018 hat er das 18. eben vollendet und befindet sich mit Beginn des 27.11.2018 im 19. Lebensjahr, auch wenn dann allgemein gesagt wird, dass man 18 sei.

diese ungenauigkeit ist in kauf zu nehmen, da der genaue zeitpunkt der geburt mit zu vielen unsicherheiten behaftet wäre…

Das soll der Grund sein?

Grüße