Hallo,
du hast noch keine erklärung abgeliefert, warum es deiner
ansicht nach auf das „vollendet“ ankäme…
mE hat dies lediglich klarstellende funktion.
bsplw. könnte man § 106 bgb ohne bedeutungsverlust
umformulieren in:
„ein minderjähriger ist ab dem siebten liebensjahr … in der
geschäftsfähigkeit beschränkt“.
Na das wäre dann vielleicht kein Bedeutungsverlust aber wohl eine -änderung. Wenn ein Lebensjahr irgendwann mal vollendet ist, muss es ja auch das ganze Jahr davor angehalten haben. Also eben z.B. das ganze 7. Lebensjahr lang. Nach Deiner Formulierung würde die beschränkte Geschäftsfähigkeit ein Jahr eher beginnen.
die berechnung für den eintritt der (beschränkten) geschäftsfähigkeit ergibt sich übrigens aus §§ 187 II 2, 188 II 2 bgb.
Warum nicht § 104, wo steht, dass „Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.“ Oder halt § 106, wonach jemand in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.
Beide Male kommt das Wort vollendet explizit vor. Insofern frage ich mich schon ein wenig welche Lehrer da gefragt wurden und ob denen der Text bekannt ist.
wenn man nun eine gewisse pedanterie an den tag legen möchte, könnte man behaupten, das wort „vollendet“ ist falsch oder irreführend
Nö, ist doch klar definiert, eben genau um solche individuellen Definitionsversuche zu vermeiden.
Grüße