Hallo Experten,
Ich habe ein paar Fragen zu meinem Vollstreckungsprotokoll. Kurze Infos vornweg:
Ich habe ein Mahnverfahren gegen meine Ex-Vermieterin eingeleitet, da sie mir noch zwecks Kaution 975 EUR schuldet. Jetzt habe ich vor ein paar Wochen den Vollstreckungstitel mit Antrag zur Vollstreckung an die Gerichtsvollzieherverteiler-Liste geschickt - soweit so gut.
Nun hier die Antwort des Obergerichtsvollziehers im gelben Vollstreckungsprotokoll:
„“"An Ort u. Stelle / Versuch:
Um wegen der Forderung des Gläubigers und der weiteren Kosten der Zwangsvollstrekcung sowie der Zinsen bis zur Zahlung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, habe ich mich heute in die Wohnung des Schuldners begeben.
Angetroffen:
Ich traf an: Schuldnerin selbst.
Die Angetroffene wurde mit meinem Auftrag bekanntgemacht und aufgefordert, den geschuldeten Betrag und die Kosten zu zahlen.
Ausbleiben der Zahlung:
Die Angetroffene erklärte, nicht zahlen zu können. Nunmehr forderte ich dazu auf, mir zur Pfändung die bewegliche Habe des Schuldners, zunächst die entbehrlichsten Sachen vorzuzeigen, sowie alle Räume und Behältnisse zu öffnen, soweit der Zweck der Zwangsvollstreckung es erfordert. Die Angetroffene widersprach einer Durchsuchung mit folgender Begründung:
Die Forderung wird in 4 Raten gezahlt.
Die 1. Rate wird in 2 Wochen gezahlt.
Von Zangsmaßnahmen habe ich gemäß § 758a Abs.1 ZPO abgesehen. Danach ist für die Zwangsvollstreckung gemäß § 758a ZPO eine richterliche Anordnung für die Durchsuchung der Räume des Schuldners erforderlich.
Die Vollstreckung habe ich vorläufig eingestellt.
Der Schuldner wurde belehrt, dass er aufgrund der Durchsuchungsverweigerung nach $ 807 Abs.1 Nr.3 ZPO verpflichtet ist, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, falls der Gläubiger dies beantragt hat.
Trotz Aufforderung hat der Schuldner die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht sichergestellt.
Mit der Vollstreckungsankündigung wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens zur Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO erfüllt sind (§ 807 I Nr.4 ZPO) und sodann die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgen wird.
Protokoll wurde mit ADV erstellt (§ 762 Abs.3 ZPO)
Name des Richters, Obergerichtsvollzieher beim AG Stadtname"""
Nun die Fragen:
- Wie geht es jetzt weiter? Bisher ist kein Geld eingekommen.
- Woher soll der Gerichtsvollzieher wissen ob die Schuldnerin wirklich zahlt oder nicht?
- Was kann ich jetzt tun damit ich mein Geld bekomme? Ich fühle mich … verunsichert. Im Vollstreckungstitel ist natürlich meine Konto-Nr angegeben, aber das heißt ja nicht automatisch dass die Schuldnerin jetzt mein Geld überweist.
Geld für einen Anwalt habe ich leider nicht (Bafög)
Bin für jede Antwort dankbar!
Beste Grüße