Erklärung zu einem Urteil

Hi,

ein 21 jähriger Fahranfänger fährt mit knapp 2 Promille eine Radfahrerin an und fährt danach weiter nach Hause. Die Radfahrerin stirbt, die Polizei nimmt ihn zuhause fest. Prozess und jetzt bekam er 2 Jahre auf Bewährung.

http://www.radiodresden.de/gewinnspiele-aktionen/bew…

Was passiert hier juristisch so dass es zu so einem Urteil kommt? Natürlich: Durch lebenslänglich mit Sicherungsverwahrung wird die Radfahrerin auch nicht wieder lebendig, aber sind solche Urteile nicht ein fatales Signal an andere junge Erwachsene? Party, Autofahren, jemanden verletzen oder gar töten - alles nicht so schlimm?

Gruss
K

Hoi.

Das konkrete Urteil des AG Dresden konnte ich nicht finden, daher erstmal ein paar allgemeine Erläuterungen, was beim Urteil mit berücksichtigt wurde:

  1. Anwendung Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht
    „Auf Heranwachsende (18- bis 21-jährige) sind zentrale Normen (aber nicht alle) des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG anzuwenden. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er jedenfalls eine jugendtypische Tat begangen hat. Hilfreich kann hierbei die Marburger Richtlinie sein. In der Praxis wird sehr häufig auch bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht angewendet. Dies gilt besonders bei schweren Straftaten, so dass beispielsweise in der Gruppe der wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilten Heranwachsenden die Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Normalität darstellt (über 90 Prozent). Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende wird allerdings in den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt.“

  2. Schuldfähigkeit
    „Grundsätzlich wird bei erwachsenen Tätern die Schuldfähigkeit vermutet. Anhaltspunkte für die Schuldunfähigkeit lassen sich oft nur mit medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachten bestimmen. Wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht fehlt, aber erheblich vermindert ist, kann eine Strafmilderung nach § 21 StGB stattfinden.“

und

„Außerdem handelt nach § 20 StGB ohne Schuld, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern. Unter einer krankhaften seelischen Störung werden hirnorganisch bedingte Zustände – auch verursacht durch psychotrope Substanzen wie Alkohol (Vollrausch) – oder Psychosen verstanden.“

Nach Aussage eines Gutachters hatte der Mann zum Unfallzeitpunkt zwischen 1,6 und 2,0 Promille Alkohol intus. Ärzte stellten bei ihm ein Aufmerksamkeitsdefizit, Hyperaktivität sowie eine zentrale Fehlhörigkeit fest.“

Dies alles hatte das Amtsgericht zu bewerten und im Strafmaß zu berücksichtigen. Mal sehen, wie jetzt das Berufungsgericht urteilt.

Ciao
Garrett

Quallen: Wikipedia und der Artikel

Was passiert hier juristisch so dass es zu so einem Urteil
kommt? Natürlich: Durch lebenslänglich mit
Sicherungsverwahrung wird die Radfahrerin auch nicht wieder
lebendig, aber sind solche Urteile nicht ein fatales Signal an
andere junge Erwachsene? Party, Autofahren, jemanden verletzen
oder gar töten - alles nicht so schlimm?

Das ist rechtshistorisch in Deutschland halt so gewachsen.
Wenn man böse ist sagt man in so einem Fall: Glück für den Täter, dass die Radfahrerin nicht überlebt hat, denn sonst würde er wahrscheinlich bei bleibenden Schäden bis zum Sanktnimmerleinstag zahlen.

Aber in diesem Fall werden sicherlich Alter und Alkohol eine Rolle gespielt haben.
Nichts desto trotz ist es schon seit dem Mittelalter in Deutschland so, dass es von den strafrechtlichen Konsequenzen her schlimmer ist dem Kaufmann seine Kasse zu stehlen, als ihm einen Arm abzuhacken. Wenns um Geld geht hört der Spaß halt auf, Menschenleben und Gesundheit sind halt persönliche Schicksale - nur Mord fällt hier in der Ahndung etwas aus der Rolle (und auch die Todesstrafe wegen ihrer doch recht endgültigen Konsequenz). Das mag hart und unrealistisch klingen, aber wenn man sich deutsche Urteile anschaut kommt man halt genau zu diesem Ergebnis. Und da hat sich in den letzten Jahrhunderten kaum etwas geändert.

Bei solchen Urteilen schütteln viele immer den Kopf und schieben es auf die Richter - z.B. auch wenn ein Vergewaltiger eine Bewährungsstrafe bekommt. Aber an den Richtern liegt es regelmäßig eben nicht, sondern an der historisch gewachsenen Wertigkeit von Rechtsgütern in der deutschen Strafrechtspraxis.

Gruß Andreas

Hallo!

Ausgehend von den vorgesehenen Strafrahmen ist das in Ordnung. Ich finde es auch nicht ungerecht, die Bemessung ist ja sehr einzelfallspezifisch, was in Medienberichten dann nie vollständig berichtet wird. Wenn man aus den Umständen damit rechnen kann, dass der Beschuldigte so eine Tat nicht wieder begeht, ist auch die Bewährung völlig in Ordnung.

Ungerecht finde ich es persönlich auch nicht, man muss auch nicht jedes mal einzelne Personen, die soetwas machen, wo dann etwas passiert herausgreifen und dann zum Bösen hochstilisieren. Ich bin mir sicher, dass viele derjenigen, die sich wenn mal irgendwas passiert, groß und empört aufregen selbst genug Dreck am Stecken haben aber bisher immer Glück gehabt haben, dass nichts passiert ist. Ich hab was gegen Sündenbockmentalität.

Viel wichtiger als sich an tragischen Einzelfällen aufzuhängen ist es generell die Ursachen für solche Unfälle zu erforschen zu bekämpfen. Und da wird man feststellen, dass das Hauptproblem jetzt nicht einfach bei einzelnen Lenkern mit 2 Promillen oder Drogenlenkern liegt. Nur kann man dann nicht einfach einzelne Personen herausgreifen, da würde die Kritik dann die Masse treffen. Und das will dann auch niemand.

Gruß
Tom

Zunächst: Egal, wie hart das Urteil ausfällt, es macht das Opfer (leider) nicht mehr lebendig.

Im Weiteren: Ich glaube nicht, dass os ein Urteil andere zur Nachahmung „anstiftet“. Oder glaubst Du, dass jemand allen Ernstes sagt, „Oh, der hat nur eine Bewährungsstrafe bekommen, da kippe ich mir jetzt auch was hinter die Binsen und fahre dann versehentlich jemanden zusammen“?

Und schließlich: Es kommt eben auf den Einzelfall an. Die Verurteilung an sich ist ja nicht die Frage, sondern das Strafmaß. Und das kann - je nach der konkreten Situation - eine Bewährungsstrafe oder auch eine langjährige Haftstrafe sein. Und irgendwelche Bewertungen abzugeben, ohne der Strafverhandlung selber beigewohnt zu haben, halte ich schlicht für dumm. Denk mal an den „Kachelmann“-Prozess. Jeder hat irgendeine Meinung dazu, aber fast keiner war bei der Verhandlung dabei und hat sich ein eigenes Bild machen können…

Noch ein Nachtrag, weil Du das mit der Nachahmgefahr angesprochen hast:

Es gibt mehrere Untersuchuchungen, die belegen, dass sich (fast) niemand durch einen hohen Strafrahmen und einer zu erwartenden hohen Strafe abschrecken lässt. Denn jeder, der eine Straftat begeht, rechnet ja damit nicht erwischt, sprich überhaupt nicht bestraft zu werden.

Wirklich abschreckend wirkt daher nur eine hohe Aufklärungsquote. Oder anders ausgedrückt: Ob der Kerl zu 2 Jahren Bewährung oder 10 Jahren Haft verurteilt wird, ist mir wurscht, ich kippe mir trotzdem einen hinter die Binsen, weil mich wird man ja schon nicht erwischen. Wenn ich aber weiss, dass heute massiv kontrolliert wird oder wenn ich weiss, dass alle 5 meiner Kumpels, die letzte Woche besoffen Auto gefahren sind, erwischt wurden, dann fahr ich lieber nüchtern nach Hause…

Nichts desto trotz ist es schon seit dem Mittelalter in
Deutschland so, dass es von den strafrechtlichen Konsequenzen
her schlimmer ist dem Kaufmann seine Kasse zu stehlen, als ihm
einen Arm abzuhacken. Wenns um Geld geht hört der Spaß halt
auf, Menschenleben und Gesundheit sind halt persönliche
Schicksale - nur Mord fällt hier in der Ahndung etwas aus der
Rolle (und auch die Todesstrafe wegen ihrer doch recht
endgültigen Konsequenz). Das mag hart und unrealistisch
klingen,

genau ! deine ausführungen sind außerdem praxisfern (einfach das strafmaß von diebstahl mit körperverletzungsdelikten vergleichen), aber hut ab, dass du deine ausführungen sonst richtig einschätzt. dafür ein stern.

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Hallo,

nochmal einige andere Aspekte:

Wollte der Mann in deinen Augen sein Opfer töten? Oder könnte man (der Zeitungsbericht gibt dazu nichts her) auch davon ausgehen, dass es vollkommen unabhängig von der Alkoholisierung ein zwar tragisch ausgegangenes, aber jedem mögliches Momentsversagen war, das zu dem Unfall geführt hat?

Wie würdest Du die Alkoholfahrt vollkommen unabhängig davon bewerten, dass sie hier tragische Folgen hatte (die aber eben nicht zwingend ursächlich/überwiegend ursächlich damit zusammen hängen müssen)?

Weiterhin wird zum Verhalten der Radfahrerin vor dem Unfall nichts berichtet? War die vorschriftsmäßig unterwegs, oder hat ihr Verhalten ggf. sogar den Unfall begünstigt? Auch dazu steht nichts im Artikel.

Was hat die Weiterfahrt ursächlich mit dem Versterben des Opfers vorliegend zu tun? Auch dazu wird nichts berichtet. Wenn das Opfer ohnehin tödlich verletzt war, hätte ein Anhalten daran auch nichts geändert. Wie muss eine solche Fahrerflucht dann deines Erachtens gegenüber einer Fahrerflucht gewertet werden, bei der gerade durch die Flucht eine Verschlimmerung der Situation eintritt?

Nur mal so ein Gegenbeispiel: Ein bekannter und wohl situierter Autohändler meines letzten Wohnortes war mit deutlich weniger Alkohol nachts auf einer einsamen Landstraße unterwegs und fegte einen Motorradfahrer so ins nächste Feld, dass man ihn dort erst am nächsten Morgen tot fand. Der Mann wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu retten gewesen, hätte man ihn sofort nach dem Unfall behandelt. Das gab damals, AFAIR nach endlosem Instanzenauf- und ab acht Jahre (natürlich ohne Bewährung) für einen bis dahin unbescholtenen Mann bei dem auch keine Wiederholungsgefahr bestand, und der dadurch seine Existenz verlor (zwei Autohäuser mussten schließen).

Soll also keiner sagen, Richter wären in passenden Konstellationen zu zurückhaltend. Was im konkreten Fall alles zu berücksichtigen gewesen ist, kann man ohne Kenntnis der gesamten Aktenlage nicht ansatzweise ermessen. Aber grundsätzlich ist so ein Urteil durchaus im Rahmen des Machbaren, wenn wir von fahrlässig begangenen, durchaus auch tödlichen Verkehrsunfällen reden.

Gruß vom Wiz

Hi,

ich hätte einfach gedacht, dass Fahren unter Alkoholeinfluss und Fahrerflucht schon schlimm genug sind. Sicher, er ist nicht ins Auto gestiegen und hat gesagt „die Frau bringe ich um“, aber er ist sicher auch nicht „aus versehen“ ins Auto gestiegen um dann zu Hause festzustellen dass er ja betrunken war.

„Wenn das Opfer ohnehin tödlich verletzt war, hätte ein Anhalten daran auch nichts geändert. Wie muss eine solche Fahrerflucht dann deines Erachtens gegenüber einer Fahrerflucht gewertet werden, bei der gerade durch die Flucht eine Verschlimmerung der Situation eintritt?“

Hier wäre mein Argument: §142 StGB. Was spricht also dagegen allein hierfür schon eine Haftstrafe zu verhängen?

Gruss
K

genau ! deine ausführungen sind außerdem praxisfern

Willkommen auf der Straße. :wink:
So ziemlich jede Erörterung eines Falles außerhalb des spezifischen Gerichtssaals ist unsachlich und/oder praxisfern.
Und wenn es um das Verständnis des „kleinen Mannes“ geht, der mal wieder über ein „skandalöses“ Urteil in der Zeitung gelesen hat treffen eben unvereinbare Welten aufeinander.

(einfach das strafmaß von diebstahl mit körperverletzungsdelikten
vergleichen)

Willkommen in der Realität, denn genau das ist es, was normale Menschen machen: Sie setzen Informationen zu einander in Beziehung. :wink:

aber hut ab, dass du deine ausführungen sonst
richtig einschätzt. dafür ein stern.

Den kann ich nur zurückgeben. Das Verbrauchen von Webspace sichert schließlich Arbeitsplätze…
Was auch sicherlich Arbeitsplätze sichern könnte wäre, wenn du dir mal ein Standartwerk zur Strafrechtsgeschichte kaufst. :smile:

Gruß Andreas

Hallo,

es ist ja nun nicht so, dass hier keine Haftstrafe ausgeurteilt wurde. Nur eben auf Bewährung, was bis zu zwei Jahren nun mal möglich und bei Ersttätern auch üblich ist. Und die einzelnen Aspekte werden dabei nicht addiert, sondern es wird eine Gesamtstrafe für das einheitliche Tatgeschehen gebildet. D.h. es ist gerade nicht so, dass hier je ein Jahr für den § 142, ein Jahr für die Fahrt unter Alkohol und noch mal ein Jahr für die fahrlässige Tötung zusammengerechnet werden, um dann bei drei Jahren zu landen, sondern mag greift sich den übelsten Teil der Geschichte, und packt dann auf dessen übliche Bewertung Aufschläge für den Rest drauf. Gerne stellt man auch - um die Verfahren nicht unnötig zu verkomplizieren - „Kleinigkeiten“ vorab ein, und behält die dann bei der Bemessung des gravierenden Teils im Hinterkopf, wenn man sich dann in dessen Strafrahmen orientiert.

Und hier kommt dann noch das Alter dazu, einige Abzüge für die psychischen Auffälligkeiten, und schon ist das alles sehr erklärlich.

Wie ich immer sage: „Es gibt keinen Laden, in dem man so hohe Rabatte bekommt, wie im Strafrecht“

Aber BTW: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr kann jedem jederzeit passieren. Jede Macke, die man sich mal reinfährt, jeder unbeabsichtigte Schlenker, … was man eben alles so aus kleineren Unaufmerksamkeiten heraus macht, kann auch mal in einer Katastrophe enden. Das passiert vielen anständigen und ehrlichen Menschen, die alles andere als kriminell sind. Dafür jemand einzubuchten, mit der Folge der Existenzvernichtung durch Arbeitsplatzverlust, ggf. zerbrechende Partnerschaft, … ist nicht wirklich angemessen. Das macht niemand mit Absicht, und da gibt es auch keine Wiederholungsgefahr.

Und auch die Fahrerflucht ist ein - ohnehin strittiges - Massendelikt, ebenfalls ansonsten eher braver, unbescholtener Bürger, die nach einem Unfall das P in die Augen bekommen, Kosten und Ärger mit der Versicherung scheuen, nicht als schlechte Autofahrer da stehen wollen, die Konfrontation mit dem Unfallgegner scheuen, … Das sind auch alles keine Schwerverbrecher.

Und in jugendlichem Alter mal mit zuviel hinter dem Steuer erwischt zu werden ist sicher kein Kavaliersdelikt, aber eben auch nicht gerade Zeichen einer grundsätzlichen rechtsfeindlichen Einstellung.

Gruß vom Wiz

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genau ! deine ausführungen sind außerdem praxisfern

Willkommen auf der Straße. :wink:
So ziemlich jede Erörterung eines Falles außerhalb des
spezifischen Gerichtssaals ist unsachlich und/oder praxisfern.

ich will gar nicht fragen, was du unter einem „spezifischen gerichtssaal“ verstehst, aber du hast recht, deine äußerungen gehören an den stammtisch (und auch nur dann, wenn man bereits gut dem alkohol zugesprochen hat).

Und wenn es um das Verständnis des „kleinen Mannes“ geht, der
mal wieder über ein „skandalöses“ Urteil in der Zeitung
gelesen hat treffen eben unvereinbare Welten aufeinander.

ok, ich gebe zu, deine behauptungen passen sehr gut zum verständnis des kleinen mannes…

(einfach das strafmaß von diebstahl mit körperverletzungsdelikten
vergleichen)

Willkommen in der Realität, denn genau das ist es, was normale
Menschen machen: Sie setzen Informationen zu einander in
Beziehung. :wink:

na also, und zu welchem schluss kommt man, wenn man den regelrahmen zueinander ins verhältnis setzt ? (kleiner tipp: vergleiche den diebstahl nach § 242 stgb mit dem versuch einer gefährlichen körperverletzung)

aber hut ab, dass du deine ausführungen sonst
richtig einschätzt. dafür ein stern.

Was auch sicherlich Arbeitsplätze sichern könnte wäre, wenn du
dir mal ein Standartwerk zur Strafrechtsgeschichte kaufst. :smile:

wenn ich das schon lese " Mittelalter in Deutschland ", dann kann ich dir nur empfehlen, nochmal den grundkurs geschichte zu absolvieren.

übrigens:

Das ist rechtshistorisch in Deutschland halt so gewachsen.
Wenn man böse ist sagt man in so einem Fall: Glück für den
Täter, dass die Radfahrerin nicht überlebt hat, denn sonst
würde er wahrscheinlich bei bleibenden Schäden bis zum
Sanktnimmerleinstag zahlen.

das zeigt, dass du nicht nur vom recht vergangener zeiten als auch der gegenwart keine ahnung hast, vgl § 844 bgb.

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Guten Tag,

Nur mal so ein Gegenbeispiel: Ein bekannter und wohl
situierter Autohändler meines letzten Wohnortes war mit
deutlich weniger Alkohol nachts auf einer einsamen Landstraße
unterwegs und fegte einen Motorradfahrer so ins nächste Feld,
dass man ihn dort erst am nächsten Morgen tot fand. Der Mann
wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu retten
gewesen, hätte man ihn sofort nach dem Unfall behandelt. Das
gab damals, AFAIR nach endlosem Instanzenauf- und ab acht
Jahre (natürlich ohne Bewährung) für einen bis dahin
unbescholtenen Mann bei dem auch keine Wiederholungsgefahr
bestand, und der dadurch seine Existenz verlor (zwei
Autohäuser mussten schließen).

Soll also keiner sagen, Richter wären in passenden
Konstellationen zu zurückhaltend. Was im konkreten Fall alles
zu berücksichtigen gewesen ist, kann man ohne Kenntnis der
gesamten Aktenlage nicht ansatzweise ermessen. Aber
grundsätzlich ist so ein Urteil durchaus im Rahmen des
Machbaren, wenn wir von fahrlässig begangenen, durchaus auch
tödlichen Verkehrsunfällen reden.

Ohne genaueres zu dem Fall zu kennen, kann ich dir sagen, dass der Mannn NICHT wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde:
„§ 222 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Da dürfte es eher zu einer Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen gekommen sein.
Fahrlässige Tötung: ich überfahre jemanden, der ist danach tot.
Totschlag durch Unterlassen: ich überfahre jemanden, der ist schwer verletzt, könnte aber noch gerettet werden. Ich als Täter rufe aber keinen Sanitäter o.ä. sondern fahre einfach weiter, weil es mir scheißegal ist, ich keinen Ärger bekommen will etc. Das Opfer stirbt schließlich, und schon ist man ein Totschläger (zu Recht!).

Hallo,

genau darum geht es doch: Ein in der Laiensphäre „vergleichbarer“ Fall ist juristisch - aus guten Gründen - vollkommen anders zu bewerten. Nicht nur bzgl. der Höhe der am Ende dabei heraus kommenden Strafe, sondern schon vorher bzgl. der durch den „ähnlichen“ Sachverhalt verwirklichten Straftatbestände.

Gruß vom Wiz

Hallo!

Ich sage gerne was ganz Unpopulistisches: tatsächlich ist es gut, wenn nicht der kleine Mann von der Straße entscheidet was in einem Gerichtssaal richtig ist und was nicht

gruß
Tom

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