Erklärungsbedarf

Hallo Forum,

beim Übersetzen besteht Erklärungsbedarf :wink:

was bedeutet denn
1: den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen - was ist z.B. aus einem gemeinsam erworbenen Haus?

2: sich den Beschränkungen aus den §§ 1365 und 1369 BGB nicht unterwerfen. (kenne auch die § nicht)

3: den Versorgungsausgleich völlig ausschließen - ist das denn so als Eheleute leben, aber wie Unverheiratetet stehen o.ä.

3: und letzte Frage. ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt - wie lange hat man in der Regel Anspruch drauf? Was ist mit den gemeinsamen Kindern?

FÜR EURE HILFE BEDANKE ICH MICH RECHT HERZLICH
einen schönen Abend

Sonne :wink:

Hallo,

was bedeutet denn
1: den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
ausschließen - was ist z.B. aus einem gemeinsam erworbenen
Haus?

hier erstmal einen Link:
http://www.medicom.de/Ehevertrag-Und-die-Romantik–1…

Der zugewinn ist nur das, was während der Ehe hinzukommt. Dennoch behält jeder sein Vermögen. Bei einem Haus kommt es darauf an, was im GB steht.
Ich denke, es ist wichtig, das eigene Vermögen detailliert schriftlich festzuhalten. Ein Ehevertrag wird ja normalerweise mit anwaltlicher hilfe gemacht. Der berät dan entsprechend.

2: sich den Beschränkungen aus den §§ 1365 und 1369 BGB nicht
unterwerfen. (kenne auch die § nicht)

http://dejure.org/gesetze/BGB/1365.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1369.html

3: den Versorgungsausgleich völlig ausschließen - ist das denn
so als Eheleute leben, aber wie Unverheiratetet stehen o.ä.

Geht zwar auch bei der Scheidung durch Verzicht (bei mir jedenfalls), habe aber auch schon gelesen, dass es nur mit notarieller Beurkundung?/Beglaubingung? geht.
Im Ehevertrag kann man das aber ausschließen.

3: und letzte Frage. ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

  • wie lange hat man in der Regel Anspruch drauf? Was ist mit
    den gemeinsamen Kindern?

Das meine ich, geht, oder ging zumindest nicht immer. Die aktuelle Gesetzeslage kenne ich nicht. Es war aber mal so, dass es als sittenwidrig galt, unter gewissen Umständen. Per Ehevertrag geht das aber wohl, wenn man richtig formuliert. Soweit ich weiß kam es auch darauf an, wie lange der Ehevertrag schon galt. Wenn ein Partner Hilfeleistungen braucht, und vor allem, wenn dies absehbar ist/war, kann es wohl vorkommen, dass es nicht zulässig ist.

Aber da bin ich mir nicht ganz sicher. Hier steht aber was dazu
http://www.mdr.de/hier-ab-vier/alles-rechtens/162916…
von 2002
und hier
http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/f…

Sicher melden sich hier noch Experten und stellen das Richtig, bzw. erklären es ausführlicher.

Marion

Hallo,

hier ein Beschluss des OLG-Karsruhe
http://vgfreiburg.de/servlet/PB/menu/1182586/index.h…
Bei notariell vereinbarten beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat.
Eine Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Parteien bewusst
gewesen waren.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2000 - 2 WF
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