Servus,
egal ob es sich tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs 1 EStG oder um eine der zigtausende von gewerblichen Nebentätigkeiten, die von Auftraggebern und Auftragnehmern „freiberuflich“ getauft werden, obwohl sie es nicht sind, hat das keinerlei Einfluss auf die Form der Steuererklärung.
Es ist jedoch allemal nützlich, die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG auf Papier einzureichen, bevor sie vom FA angefordert wird. Das geht mit Elster Formular sowieso ganz leicht, und mit Elster Online setzt man am Anfang ein Kreuzlein in die Checkbox „Belege werden nachgereicht“ und tut das dann halt.
Bei Betriebseinnahmen bis 17.500 € (nein, das ist bloß zufällig die gleiche Zahl wie in § 19 Abs 1 UStG) wird auf die Anlage EÜR verzichtet, die Überschussrechnung kann formlos erstellt und eingereicht werden.
Wischdisch: Zur ESt-Erklärung kommt auch noch eine USt-Erklärung und, falls es vielleicht doch keine freiberufliche Tätigkeit ist, auch eine GewSt-Erklärung.
Schöne Grüße
MM