Der Arbeitnehmer hat wärend seines Urlaubs im Ausland einen Autounfall und landet im Krankenhaus, wo er 2 Monate lang liegt. Der Arbeitgeber wurde davon mündlich in Kentniss gesetzt. Nach 2 Monaten kehrt der Arbeitnehmer zurück nach Deutschland und hat eine ausländische Krankenbescheinigung. Wie wird sich die Situation weiterentwickeln, angesichts der Tatsache, dass die ausländische Krankenbescheinigung keine Rechtskraft in Deutschland hat? Muss man die ausländische Krankenbescheinigung vielleicht irgendwie anerkennen?
Hallo,
Wie wird sich die Situation weiterentwickeln, angesichts der
Tatsache, dass die ausländische Krankenbescheinigung keine
Rechtskraft in Deutschland hat? Muss man die ausländische
Krankenbescheinigung vielleicht irgendwie anerkennen?
diese „Tatsache“ ist keine, denn das ist nicht richtig. Natürlich haben auch ausländische, von einem Arzt (!) ausgestellte Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit Beweiswert. Je nach dem, ob EU oder Nicht-EU ist der Beweiswert höher oder niedriger. Nach herrschender Auffassung muss auch keine beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung eingereicht werden.
VG
EK
Geschichte plötzlich ganz anders
Der Arbeitgeber wurde davon mündlich in Kentniss
gesetzt.
@fuflovshik Wieso schriebst du dann am 09.03. dazu auf Nachfrage ‚‚Nein, der Arbeitnehmer hat sich beim Arbeitgeber gar nicht gemeldet.‘‘?
und hat eine ausländische Krankenbescheinigung.
Klang am 06.03. auch noch ganz anders. ‚‘… und nach seiner Rückkehr nach Deutschland könnte er nicht nachweisen, dass er 2 Monate im Krankenhaus im Ausland lag.’’
Waren dir diese - völlig anderen(!!!) - Umstände am 06. bzw. am 09.03. noch nicht bekannt? Dann ein kleiner Tipp für nächste Anfragen: Erst alle Fakten abchecken und dann fragen.
Der Arbeitgeber wurde davon mündlich in Kentniss
gesetzt.@fuflovshik Wieso schriebst du dann am 09.03. dazu auf
Nachfrage ‚‚Nein, der Arbeitnehmer hat sich beim
Arbeitgeber gar nicht gemeldet.‘‘ ?
Na er kann hier am 12.3. auch einfach mal einen leicht anderen hypothetischen Fall besprechen als am 6.3., oder?
Grüße,
Sebastian
Hallo,
Na er kann hier am 12.3. auch einfach mal einen leicht anderen
hypothetischen Fall besprechen als am 6.3., oder?
Danke für den Hinweis SebastianS. Ich vergesse immer wieder, dass das ja hier alles ausschließlich rein hypothetische Fälle sind.
MfG
einen leicht anderen hypothetischen Fall besprechen als am 6.3., oder?
Hi, das würde ich aber nicht als „leicht hypothetisch“ bezeichnen! Eher als Schilderung einer völlig anderen Situation.
MfG ramses90.
Ich habe doch einen ganz neuen Thread eröffnet um eine ganz neue Situation zu besprechen. Es handelt sich bei meiner Frage nicht um eine echte Geschichte sondern meine Frage dient ausschließlich meiner Weiterbildung in Sachen Arbeitsrecht. Ich bedanke mich für Ihre Antworten.
Also noch mal: der Arbeitnehmer erscheint nach 2 Monaten mit einer Krankenbescheinigung auf chinesisch und gibt sie dem Arbeitgeber. Wird das reichen?? Und noch eine Kleinigkeit: in einem Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber die ersten 6 Wochen das Gahalt weiter danach tut dies die Krankenkasse. Die Krankenkasse wird aber bestimmt irgendwelche Beweise haben wollen und das zum 6 Wochen Zeitpunkt. Oder?
Hallo,
ganz bestimmt wird die Kasse darauf bestehen und nicht nur die, auch der Arbeitgeber wird in einem solchen Fall nicht so ohne weiteres die Entgeltfortzahlung leisten.
Gut, aufgrund der Erkrankung könnte der MDK. ggf. eine Begutachtung durchführen und die vom chinesischen ins Deutsche übersetzte Krankmeldung evtl. bestätigen, aber da kommt es wirklich entscheidend auf die Art der Erkrankung an.
Grundsätzlich würde ich solche Bescheinigungen ohne eine solche „Rückversicherung“ nicht anerkennen.
Gruß
Czauderna
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
wie gesagt, es ist umstritten, ob der AN oder der AG die Übersetzung der Bescheinigung leisten muss, überwiegend wird vertreten, dass der AG dies tun muss.
Im deutsch-chinesischen Abkommen über Sozialversicherung gibt es keine Sonderbestimmungen bei Arbeitsunfähigkeit, doch läuft der Weg normalerweise über die Sozialversicherungsträger, d.h. der chinesische wendet sich an den deutschen über die benannten Verbindungsstellen.
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf_Dateien/SV…
Im übrigen muss der AN § 5 Abs. 2 EFZG beachten:
(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Ob die KK des AN hier irgendwelche Regeln festgelegt hat, können wir natürlich von hier aus nicht beurteilen.
VG
EK
Ergänzung:
Ich würde als AN einfach mal bei der DVKA in Bonn anrufen, die sind sehr kompetent, nett und hilfsbereit.
GKV-Spitzenverband, Abt.
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Telefon: +49 228 9530-0
VG
EK
Dort wurde mir folgendes gesagt: die Krankenscheine aus dem nicht EU-Ausland gelten in Deutschland nicht. So einen Fall muss man mit dem Arbeitgeber individuell regeln. Mann könnte versuchen die ausländische Krankschreibung in Deutschland zu beglaubigen, dafür fehlt aber die Rechtbasis.
Also ein Sonderfall und muss individuell behandelt werden, allem Anschein nach
Guten Tag lieber EK,
vielleicht kannst Du mir die folgende Nachfrage zu Deiner Antwort auch beantworten…:
Im übrigen muss der AN § 5 Abs. 2 EFZG beachten:
(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der
schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die
durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber
zu tragen.
Mich würde interessieren, warum der Arbeitgeber hier die Kosten zu tragen hat.
Vielleicht sehe ich das ja zu kurzsichtig, aber der Arbeitnehmer ist doch grds. selbst dafür verantwortlich, wo er Urlaub macht und wenn er dort krank wird/ einen Unfall hat, dann kann der Arbeitgeber m. E. noch weniger dafür als im Zweifelsfall der Arbeitnehmer selbst. Und je entlegener der Urlaubsort ist, desto höher könnten dann ja auch die Kosten der Übermittlung ausfallen (Dolmetscher, Bote, etc.). Die Logik für diese Regelung erschliesst sich mir nicht.
Auch über eine Interessenabwägung komme ich nicht wirklich weiter:
Das Interesse des Arbeitnehmers den durch Krankheit ausgefallenen Urlaub wieder „gutgeschrieben“ zu bekommen und seinen Arbeitsplatz dadurch zu erhalten, dass er dem Arbeitgeber mitteilt, nicht unentschuldigt zu fehlen, dürfte doch höher wiegen als das Interesse des Arbeitgebers zu wissen, dass der Arbeitnehmer ggf. nicht rechtzeitig wiederkommt (falls es sich nicht sogar der Rückkehrzeitraum gar nicht ändert).
Aber vielleicht weißt Du ja etwas und hast Lust und Zeit mir hier auf die „Sprünge“ zu helfen.
Ich habe die Gesetzesbegründung über google leider nicht gefunden (falls das da überhaupt erläutert ist).
Lieben Gruß
Trillian