Hallo Wissende,
nehmen wir an, Person A. erhält eine Festetzungsbescheid mit Zahlungstermin. Das der Betrag nicht in einem Stück gezahlt werden kann, wird Antrag auf Ratenzahlung und Stundung gestellt. Bis über diesen entschieden wurde beginnt A mit der Ratenzahlung schon freiwillig. Er erhält auch vom Finanzamt ein Schreiben in dem ihm mitgeteilt wird, das er die Ratenzahlung bis auf weiteres (bis zur Entscheidung über den Antrag) so fortgeführt werden soll.
Nach 2 Monaten erhält eis Ablehnung des Ratenzahlungsantrages. Die Steuerschuld wird daraufhin gezahlt. Da die Fälligkeit der Steuerschuld während des Zeitraumes lag, inwelchem über die Stundung/Ratenzahlung entschieden wurde, werden ihm noch für einem Monat Säumniszuschlage berechnet.
A. ist nun der Ansicht, dass diese Säumniszuschläge nicht berechtigt sind, da er doch aufgrund des anhängigen Antrages auf Ratenzahlung/ Stundung UND der Mitteilung des Finanzamtes auf vorübergehende Anerkenntnis der Ratenzahlung in Gutem Glauben war, das die Fälligkeit der Festsetzung bis zur Entscheidung über de Antrag gehemmt war. Die Berechnung von Säumniszuschlägen wäre somit rückwirkend erfolgt (Entscheidung über Antrag Mitte Januar, Fälligkeit Mitte Dezember)
Können diese Säumiszuschläge erlassen werden. Wenn ja, wäre ein Verweis auf die entsprechende Norm sehr hilfreich.
Danke.