Erlaubnis für einen Nebenjob einholen

Hallo,

ich bin derzeit bei einer Firma fest angestellt (37,5 h die Woche). Nun würde ich gerne aber nebenbei noch einen 450 Euro Job annehmen. Laut Arbeitsvertrag bedarf es dazu einer Genehmigung des Arbeitgebers.

Nun zu meiner Frage. Wie soll ich nun solch einen „Antrag“ beim Arbeitgeber stellen? Soll ich diesen ganz allgemein stellen, oder erst, wenn ich quasi die Zusage für eine 450 Euro Anstellung habe. Im Internet habe ich schon etliche Beispiele gefunden, jedoch wird sich doch immer auf eine konkrete Stelle bezogen (z.B. ich beabsichtige zum XX.XX eine Anstellung bei Firma XX).

Außerdem stellt sich mir noch folgende Frage. Das Arbeitsgesetz sieht eine maximale Arbeitszeit von 8 h pro Tag vor. Würde bedeuten, ich dürfte maximal am Wochenende noch nochmals arbeiten. Darf mir deshalb mein Arbeitgeber die Zustimmung verweigern,ist dem Argument der Erholung am Wochenende?

Vllt. kennt sich hier jemand auf diesem Gebiet aus und kann mir evtl. helfen.

Danke

Mit freundlichen Grüßen

Das ist richtig, dass Antrag und Genehmigung sich auf eine konkrete Stelle beziehen.
Der Arbeitgeber prüft damit 2 Dinge: den Umfang des Nebenjobs - er soll ja nicht die normale Arbeit beeinträchtigen, und den Inhalt des Nebenjobs - es soll z.B. keine Konkurrenz entstehen oder es darf kein Zusammenhang bestehen (z.B. kann ich nicht als Lebensmittelkontrolleur noch nebenbei Beratung für die Lebensmittelbetriebe machen, die ich kontrollieren soll).
Wenn der AG der Meinung ist, dass der Nebenjob „zu viel“ ist, könnte er die Erlaubnis verweigern…

Beatrix

Hallo,

eine Arbeitsvertragsklausel, die eine generelle Genehmigungspflicht für ein zweites Arbeitsverhältnis vorsieht, ist grundsätzlich rechtswidrig und somit rechtsunwirksam.


Der AG kann lediglich verlangen, daß das Zweitarbeitsverhältnis „angezeigt“ wird.
Untersagungsgründe gibt es idR nur bei Interessenkonflikten (wie schon geschrieben) oder aber bei sog. „Konkurrenztätigkeit“, wobei diese Konkurrenztätigkeit aber auch nicht zu eng definiert werden darf (BAG vom 24.3.2010, 10 AZR 66/09).
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0026/10

Der AN mit Zweitarbeitsverhältnis ist aber selbst verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des ArbZG. Dabei werden immer alle Arbeitsverhältnisse gemeinsam betrachtet.

Zu Problemen führt ein Zweitarbeitsverhältnis regelmäßig bei AU, da hier die Arbeitsverhältnisse getrennt betrachtet werden müssen und für jedes einzelne Arbeitsverhältnis die AU geprüft und ggfs. bescheinigt werden muß.
Ein weiterer Problempunkt entsteht, wenn der Urlaub nicht parallel für alle Arbeitsverhältnisse gewährt und genommen wird.
Natürlich gelten auch für „Mini-Jobs“ sämtliche Vorschriften für ein Arbeitsverhältnis wie zB Entgeltfortzahlung oder Urlaub.

&Tschüß
Wolfgang